Drug import sentencing: total quantity from multiple offenses not relevant

BGH 2 StR 419/14Bgh / II camera penale5 nov 2014Partially Granted

Sintesi

The Federal Court of Justice partly upheld the defendants’ revisions. The convictions for unlawful importation and trafficking in narcotics remained intact, but the sentencing of K. and N. was set aside because the Regional Court had treated the total quantity from three separate offenses, about 40 kg, as an aggravating factor for each individual offense. The court held that, for § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG and § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, sentencing must primarily reflect the quantity involved in the single act; the overall quantity may be used only when forming the aggregate sentence. The matter was remitted to another criminal chamber for fresh sentencing and cost allocation.

Regest

§ 46 StGB in conjunction with § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG and § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG; sentencing for multiple drug-import offenses: the culpability assessment for each individual act must be based primarily on the quantity imported or trafficked in that act. A subsequently accumulated total quantity from several separate offenses may not, absent foreseeability at the time of the individual act, be used as an aggravating factor in the selection of the sentencing range or the fixing of individual sentences (consid. 3). Such overall quantity is relevant only to the formation of the aggregate sentence under § 53, § 54 StGB. An error confined to sentencing leaves the conviction intact; where only some defendants appeal, the effect does not extend to non-appealing co-defendants, subject to § 357 StPO (consid. 4).

Testo completo

BGH — 2 StR 419/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-11-05

Aktenzeichen: 2 StR 419/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 30 Abs 1 Nr 4 BtMG, § 46 StGB, § 53 StGB, § 54 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Köln, 30. Juni 2014, Az: 110 KLs 10/14

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Strafzumessung bei Betäubungsmitteleinfuhr: Berücksichtigung der Gesamtmenge aus mehreren Einzeltaten

Tenor

  1. Auf die Revisionen der Angeklagten K. und N. wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Juni 2014, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel- treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen verurteilt, den Angeklagten K. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten N. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachrüge. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2 Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Jedoch kann die Strafzumessungsentscheidung keinen Bestand haben.

3 Das Landgericht hat den Beschwerdeführern bei der Strafrahmenwahl und bei der Strafzumessung hinsichtlich der Einzelstrafen angelastet, dass sie sich bei den drei Taten "insgesamt mit einer großen Gesamtmenge an Rauschgift im zweistelligen Kilobereich (rund 40 kg) befasst" haben. Dagegen bestehen rechtliche Bedenken (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juni 2011 - 2 StR 645/10, StV 2013, 149). Die zuletzt erreichte Gesamtmenge der Drogeneinfuhr und des Handeltreibens war bei der Begehung der Einzeltaten nicht von vornherein absehbar. Auch sonst kann sie hier nicht bereits bei der Bewertung der Einzeltaten als Gesichtspunkt der Schuld im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB berücksichtigt werden. In den Fällen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG und des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG hat der Gesetzgeber der im Einzelfall gehandelten beziehungsweise eingeführten Betäubungsmittelmenge ein bestimmtes Unrechtsgewicht beigemessen. Für die Strafbemessung kommt es dabei vor allem auf die Menge der Betäubungsmittel an, die bei der Einzeltat eingeführt und mit der dort Handel getrieben wurde. Die Gesamtmenge aus mehreren Einzeltaten ist erst für die Gesamtstrafenbildung bestimmend.

4 Der Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs bezüglich der Beschwerdeführer; die Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten S. , der wegen einer Tat verurteilt wurde und dagegen keine Revision eingelegt hat, bleibt im Sinne von § 357 StPO unberührt.

Schmitt Krehl Eschelbach

Ott Zeng

Parole chiave

drug importationsentencingaggregate sentencequantity of narcoticsrevisionculpabilitymultiple offensesremand