Criminal appeal: later addition of driver’s license seizure

BGH 4 StR 262/14Bgh / Criminal Chamber 48 ott 2014Confirmed

Sintesi

The Federal Court of Justice dismissed the defendants’ revisions against the Bochum Regional Court judgment as unfounded. It held that the review disclosed no error to the defendants’ detriment. However, the court supplemented the dispositive part by ordering the mandatory seizure of the driver’s licenses of the defendants H. and Z., because the lower court had overlooked this consequence under § 69(3) sentence 2 StGB and no foreign driving licences were indicated. The court also ordered each appellant to bear the costs of the appeal.

Regest

§ 69 Abs. 3 S. 2 StGB; Nachholung einer zwingenden Maßregel trotz Verwerfung der Revision; die Revision bleibt als unbegründet verworfen, wenn das angefochtene Urteil im Übrigen keinen Rechtsfehler enthält, doch kann der Revisionsrichter einen versehentlich unterbliebenen zwingenden Maßnahmenausspruch ergänzen. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht der Nachholung nicht entgegen, sofern nur eine vom Tatgericht übersehene gesetzlich gebotene Rechtsfolge ausgesprochen wird und keine tatsächlichen Anhaltspunkte für das Nichtvorliegen ihrer Voraussetzungen bestehen (vgl. die angeführte Rechtsprechung, insb. zur Nachholung des Führerscheinentzugs).

Testo completo

BGH — 4 StR 262/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-10-08

Aktenzeichen: 4 StR 262/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 69 Abs 3 S 2 StGB, § 358 Abs 2 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Bochum, 5. Februar 2014, Az: II-8 KLs 4 Js 291/10 - 42/11

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Revision im Strafverfahren: Nachholung der Führerscheineinziehung

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 5. Februar 2014 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird der Maßnahmenausspruch hinsichtlich der Angeklagten H. und Z. dahin ergänzt, dass die Führerscheine dieser Angeklagten eingezogen werden.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Die Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch war der Tenor im Maßnahmenausspruch hinsichtlich der Angeklagten H. und Z. dahin zu ergänzen, dass die Führerscheine dieser Angeklagten eingezogen werden. Die Strafkammer hat diese in § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB zwingend angeordnete Rechtsfolge ersichtlich übersehen; Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten Inhaber im Ausland erteilter Fahrerlaubnisse sind, bestehen nicht. Der Senat ist durch das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, diesen Ausspruch nachzuholen (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1953 - 3 StR 504/53, BGHSt 5, 168, 178 f.; Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 StR 636/92, NStZ 1993, 230 bei Kusch).

Mutzbauer Roggenbuck Cierniak

Franke Quentin

Parole chiave

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