Drug trafficking: required findings for sentence mitigation due to cooperation

BGH 3 StR 413/14Bgh / III camera penale16 set 2014Partially Granted

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Sintesi Omnilex

The Federal Court of Justice partially upheld the defendant’s revision against a Regional Court conviction for large-scale drug trafficking. It corrected the judgment to 25 counts because two sales to the same buyer on 20 August 2013 formed a single concurrent act. The sentence was set aside because the trial court did not sufficiently address cooperation-based mitigation under the BtMG, despite the defendant’s immediate confession and information about a co-offender. The case was remitted to a different chamber of the Regional Court, including for a new costs decision.

Massima Omnilex

§ 29a Abs. 2 BtMG, § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB; sentencing in narcotics cases after cooperation assistance: where the findings establish substantial assistance, the trial court must expressly examine both the existence of a lesser case and, if necessary, a statutory reduction of the sentencing range. If the reasons do not disclose such examination, the sentence cannot stand. Acts of sale from different drug stocks to the same buyer at the same time may constitute concurrence through partial identity of execution. Under § 267 StPO, the judgment must reveal that all material sentencing considerations were actually weighed.

Testo completo

BGH — 3 StR 413/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-09-16

Aktenzeichen: 3 StR 413/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 29a Abs 2 BtMG, § 31 Abs 1 Nr 1 BtMG, § 49 Abs 1 StGB, § 267 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Neubrandenburg, 12. März 2014, Az: 61 KLs 1/14

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Betäubungsmitteldelikt: Notwendige Urteilsfeststellungen zur Strafmilderung bei Aufklärungshilfe

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 12. März 2014

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 25 Fällen, davon einmal in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, verurteilt wird;

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  1. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten in dem einer Verständigung nachfolgenden Urteil wegen 26 Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 20.000 € angeordnet. Die dagegen gerichtete, auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

2 1. Der Schuldspruch bedarf der Korrektur, da die Feststellungen lediglich 25 selbständige Taten des Angeklagten belegen. Danach kaufte der Angeklagte in insgesamt 26 Fällen Betäubungsmittel (von einem Lieferanten Amphetamin und von einem anderen Lieferanten Marihuana) jeweils im Kilobereich an und veräußerte sie sodann gewinnbringend an verschiedene Abnehmer weiter. Zutreffend hat das Landgericht die Verkäufe aus den einzelnen Ankäufen jeweils zu einer Bewertungseinheit zusammengefasst. Es hat indes übersehen, dass der Angeklagte in den Fällen 13 und 24 der Urteilsgründe dem K. am 20. August 2013 gleichzeitig aus den unterschiedlichen Vorräten von Amphetamin und Marihuana stammende Betäubungsmittel verkaufte, in deren Besitz K. sodann auf der Rückfahrt anlässlich einer Polizeikontrolle angetroffen wurde. Dies führt jedenfalls zu einer Teilidentität der jeweiligen tatbestandlichen Ausführungshandlungen und verknüpft so die beiden Fälle des Handeltreibens zur Tateinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 3 StR 485/10, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 11; Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 130/03, juris Rn. 2; Beschluss vom 25. März 1998 - 1 StR 80/98; bei Winkler NStZ 1999, 233; Weber, BtMG, 4. Aufl., vor § 29 Rn. 597).

3 2. Der Strafausspruch hält - unabhängig von dem durch die Schuldspruchänderung bedingten Wegfall einer Einzelstrafe - rechtlicher Nachprüfung ebenfalls nicht stand. Nach den Feststellungen leistete der Angeklagte Aufklärungshilfe, indem er - bereits unmittelbar nach seiner Festnahme geständig -über seinen Tatbeitrag hinausgehend auch Angaben zu den Taten des gesondert verfolgten W. , eines seiner Hauptabnehmer, machte. Damit waren die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG gegeben.

4 Das Vorliegen dieses gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrunds hätte zum einen bei der Entscheidung über die Annahme minder schwerer Fälle nach § 29a Abs. 2 BtMG erwogen werden müssen. Dies kann den Urteilsgründen, in denen Geständnis, Reue, Aufklärungshilfe und bisherige Straffreiheit ohne Differenzierung nacheinander als zu Gunsten des Angeklagten sprechend benannt werden, § 31 BtMG indes keine Erwähnung findet, nicht mit Sicherheit entnommen werden.

5 Zum anderen wäre, nachdem das Landgericht das Vorliegen minder schwerer Fälle abgelehnt hatte, zu prüfen und zu erörtern gewesen, ob die Aufklärungshilfe Anlass zu einer Verschiebung des Strafrahmens nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB (drei Monate bis elf Jahre und drei Monate anstelle von einem Jahr bis 15 Jahren) hätte sein können. Dies hat das Landgericht unterlassen. Nachdem es die Einzelstrafen von einem Jahr und zwei Monaten bzw. einem Jahr und vier Monaten jeweils dem unteren Bereich des Normalstrafrahmens entnommen hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass es von der Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung Gebrauch gemacht und mildere Strafen verhängt hätte.

6 3. Ergänzend bemerkt der Senat:

7 Die Anordnung des Wertersatzverfalls lässt die hierfür vorgeschriebene Vorgehensweise (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, BGHR StGB § 73c Härte 14) außer Acht. Diese ist auch einzuhalten, wenn dem Urteil - wie hier - eine Verständigung vorausgegangen ist. Der Angeklagte ist indes dadurch nicht beschwert.

BeckerPfisterSchäfer
RiBGH Mayer befindet sich
im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.Gericke
Becker

Parole chiave

drug traffickingcooperation assistancesentencing mitigationconcurrencejudgment reasonsrevisiondrug offenses

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the conviction had to be corrected from 26 to 25 counts because two sales were in competition as one act

Decisione estratta

Yes. The findings supported only 25 independent offenses; the two sales to K. on 20 August 2013 were linked by partial identity of execution and thus in concurrence.

Motivazione estratta

The trial court properly grouped sales arising from single purchases into evaluation units, but overlooked that in two instances the defendant sold drugs from different stocks at the same time to the same buyer, creating tateinheit.

Questione giuridica chiave

Whether the sentence had to be set aside because the court failed to address mitigating cooperation under § 31 BtMG and possible reduction of the sentencing range

Decisione estratta

Yes. The reasons did not show that the court considered the statutory mitigation ground or the possible shift of the sentencing range after the defendant had provided cooperation beyond his own offense.

Motivazione estratta

The defendant had given immediate and comprehensive admissions and incriminating information about W.; this met § 31(1) no. 1 BtMG. The judgment did not reveal adequate consideration under § 29a(2) BtMG or a subsequent range reduction under § 31 BtMG, § 49(1) StGB.

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