Findings required for co-perpetration in drug trafficking

BGH 2 StR 276/14Bgh / II camera penale24 set 2014Partially Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Court partly upheld the defendant's revision against an Aachen conviction for eleven drug-trafficking counts. It held that the findings did not support co-perpetration in the counts based on participation in others' transactions, because the judgment failed to establish concrete self-interested advantages from her involvement. It also set aside the individual sentences in three own-sale counts, since identical prison terms were imposed despite materially different THC quantities. The case was remitted to another criminal chamber for a new trial and decision, including costs.

Massima Omnilex

§ 25 Abs. 2 StGB, § 27 StGB; co-perpetration in narcotics trafficking requires factual findings showing that the defendant herself pursued self-interested efforts to enable or promote the trade. Mere participation in another person's business activities is insufficient; the judgment must identify the concrete advantages expected by the accused. Even where drug dealing is of considerable scale, self-interest cannot be presumed without specific findings (consid. 3). Sentencing must also be reasoned consistently; materially different quantities and THC contents may not be punished identically without explanation (consid. 5).

Testo completo

BGH — 2 StR 276/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-09-24

Aktenzeichen: 2 StR 276/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 29 BtMG, § 29a BtMG, § 25 Abs 2 StGB, § 27 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Aachen, 24. Februar 2014, Az: 66 KLs 13/13

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln: Erforderliche Urteilsfeststellungen zur Annahme der Mittäterschaft

Tenor

  1. Auf die Revision der Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. Februar 2014, soweit es sie betrifft,

a) hinsichtlich der Fälle II.3 - II.5, II.7 - II.8, II.10, II.15 - II.16 der Urteilsgründe insgesamt mit den Feststellungen, sowie

b) im Strafausspruch hinsichtlich der Fälle II.2, II.6 und II.12 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

  1. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitstrafe von vier Jahren verurteilt und zudem eine Entscheidung über Wertersatzverfall in Höhe von 4.000 € getroffen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

2 I. Der Schuldspruch in den Fällen II.3 - II.5, II.7 - II.8, II.10, II.15 - II.16 wegen unerlaubten Handeltreibens in nicht geringer Menge hat keinen Bestand. Insoweit ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Angeklagte - anders als in den Fällen II.2, II.6 und II.12, in denen sie auf eigene Rechnung selbst Betäubungsmittel gewinnbringend veräußerte - sich lediglich an den Betäubungsmittelgeschäften der Mitangeklagten M. und E.-M. beteiligte und hierdurch eine Möglichkeit sah, sich (ebenfalls) eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang und Gewicht zu verschaffen (UA S. 15). Ob und in welchem Umfang die Angeklagte hierbei tatsächlich "Erlöse" erzielte, hat die Strafkammer nicht festzustellen vermocht und deshalb auf Berücksichtigung möglicher Erträge aus der Beteiligung an "Fremdgeschäften" im Rahmen der Verfallsentscheidung verzichtet (vgl. UA S. 43).

3 Bei dieser Sachlage ist die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht hinreichend mit Tatsachen belegt. Täterschaftliches Handeln setzt die Feststellung voraus, dass der Handelnde selbst eigennützige Bemühungen entfaltet, die darauf gerichtet sind, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn ein Täter nur den Eigennutz eines anderen mit seinem Tatbeitrag unterstützen will (BGHSt 34, 124, 125 f.; BGH StV 2012, 414; BGH NStZ 2013, 550). Die Strafkammer ist zwar davon ausgegangen, dass die Angeklagte auch insoweit ihre finanzielle Situation verbessern wollte; worauf die Kammer diese Annahme stützt und welche Vorteile sie sich aus der Beteiligung versprochen hat, lässt sich aber auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen. Es ist auch nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass Betäubungsmittelgeschäfte einer gewissen Größenordnung regelmäßig nicht uneigennützig gemacht werden (vgl. BGH StV 1992, 469). Vielmehr sind auch in diesen Fällen konkrete Feststellungen zur Eigennützigkeit des Handelns vonnöten (BGH NStZ 2013, 550). Dies gilt hier um so mehr, als die Angeklagte mit dem Mitangeklagten M. kurz zuvor eine Beziehung eingegangen war und es jedenfalls nicht völlig fernliegend ist, dass eine Beteiligung an dessen Geschäften nicht von vornherein auf die Verschaffung eigener Vorteile gerichtet war.

4 II. Der Schuldspruch hinsichtlich der Eigenverkaufsfälle hält rechtlicher Nachprüfung stand; hingegen hat die Strafkammer die Strafaussprüche nicht widerspruchsfrei begründet.

5 Das Landgericht hat bei der Strafbemessung rechtsfehlerfrei im Wesentlichen auf die Art des gehandelten Betäubungsmittels sowie auf die tatgegenständlichen Mengen, Qualitäten und Wirkstoffmengen abgestellt (UA S. 32) und in den Fällen II.2, II.6 und II.12 jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verhängt. Dabei hat es aber nicht berücksichtigt, dass sich die Wirkstoffmengen in diesen Fällen wesentlich unterscheiden und die Verhängung jeweils der gleichen Strafe bei ansonsten gleicher Fallgestaltung nicht nachzuvollziehen ist. So hat die Angeklagte im Fall II.2 Betäubungsmittel mit einem Wirkstoffgehalt von 80 Gramm THC, in den Fällen II.6 und II.12 jeweils mit einem Wirkstoffgehalt von 30 Gramm THC umgesetzt. Dieser Fehler führt zur Aufhebung der genannten Einzelstrafen. Dem Gesamtstrafenausspruch ist bereits durch die Aufhebung der Fälle II.3 - II.5, II.7 - II.8, II.10 und II.15 - II.16 der Urteilsgründe die Grundlage entzogen. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es hier nicht, da es sich insoweit um einen reinen Wertungsfehler handelt.

Appl Schmitt Krehl

Eschelbach Zeng

Parole chiave

drug traffickingco-perpetrationself-interestsentencingTHC quantityrevisionremand

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the findings supported co-perpetration of non-negligible drug trafficking in the counts involving participation in others' transactions.

Decisione estratta

The findings did not sufficiently establish co-perpetration; concrete facts showing self-interested conduct and the defendant's own advantage were missing.

Motivazione estratta

Co-perpetration requires own self-interested efforts to facilitate or promote drug turnover. Mere support of another person's self-interest is insufficient. The judgment did not explain what concrete benefits she expected from participation in the others' deals.

Questione giuridica chiave

Whether the single sentences in the own-sale counts were properly reasoned despite different THC quantities.

Decisione estratta

The sentence reasoning was inconsistent because materially different THC quantities were punished with identical terms without explanation.

Motivazione estratta

Although the type of drug and quantities were considered, the court ignored that 80 grams THC in one count differed significantly from 30 grams THC in the others; identical sentences were therefore not comprehensible.

Questione giuridica chiave

Whether the remainder of the revision had merit.

Decisione estratta

The remaining grounds of appeal were unfounded.

Motivazione estratta

Apart from the overturned counts and sentences, the conviction survived review.

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