Criteria for co-perpetration in aggravated robbery-theft

BGH 3 StR 373/14Bgh / III camera penale16 set 2014Annulled

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Court held that the theft was already completed when the notebook was placed in a jute bag, but the defendant was not shown to be a co-perpetrator of the theft. Since § 252 StGB requires possession of the stolen item or co-perpetration of the theft, the conviction for aggravated robbery-theft could not stand. The dangerous bodily harm conviction, being in unity with that offense, was also set aside. The case was remitted to another chamber of the Regional Court.

Massima Omnilex

§§ 252, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB; Voraussetzungen des räuberischen Diebstahls und der Mittäterschaft: Die Wegnahme ist bei handlichen Sachen vollendet, sobald fremder Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam begründet ist; das Verbergen der Sache in einem leicht transportierbaren Behältnis genügt (consid. 4). Täter des § 252 StGB kann grundsätzlich nur sein, wer Gewahrsam an der Sache hat oder am Diebstahl als Mittäter beteiligt war. Für Mittäterschaft genügt gemeinsamer Tatentschluss nicht; erforderlich bleibt eine gemeinsame Tatbeherrschung aufgrund wesentlicher Mitwirkung am Wegnahmegeschehen (consid. 5). Fehlt es daran, trägt eine Zurechnung des Besitzes nach § 25 Abs. 2 StGB nicht.

Testo completo

BGH — 3 StR 373/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-09-16

Aktenzeichen: 3 StR 373/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 25 Abs 2 StGB, § 249 Abs 1 StGB, § 250 Abs 2 Nr 1 StGB, § 252 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Wuppertal, 26. März 2014, Az: 23 KLs 63/13

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren wegen räuberischen Diebstahls: Vollendung der Wegnahme bei Verbergen eines Notebooks in einem Jute-Beutel; Kriterien für eine mittäterschaftliche Beteiligung

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 26. März 2014, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts lernten der Angeklagte und die Nichtrevidentin in den frühen Morgenstunden des 14. April 2012 den später geschädigten J. kennen und konsumierten gemeinsam in dessen Wohnung Alkohol, möglicherweise auch Amphetamin. Während einer kurzen Abwesenheit des Gastgebers fassten sie aufgrund einer entsprechenden Idee der Nichtrevidentin gemeinsam den Entschluss, diesem dessen Notebook zu entwenden. Die Nichtrevidentin wollte das Gerät als Ersatz für ihren eigenen, defekten Computer nutzen. Sie nahm das Notebook an sich und steckte es samt Ladekabeln in einen Jute-Beutel. Als sie und der Angeklagte die Wohnung des Geschädigten verlassen wollten, stellte dieser sie im Wohnungsflur und näherte sich der Nichtrevidentin, um dieser den Computer wieder abzunehmen. Um "den einmal erlangten Gewahrsam" an dem Notebook nicht wieder zu verlieren, entschloss sich der Angeklagte, die erstrebte Rückerlangung des Notebooks durch Anwendung körperlicher Gewalt zu verhindern. Hierzu versetzte der Angeklagte dem Geschädigten in der Folgezeit mehrere Faustschläge und brachte ihn wiederholt zu Boden, wobei sich der Ort des Geschehens verlagerte, da der Geschädigte der Nichtrevidentin, die ihrerseits mehrfach auf ihn einschlug, und dem Angeklagten immer wieder nacheilte. Zuletzt versetzte dieser dem Geschädigten ohne Wissen der Nichtrevidentin mehrere Schläge mit einem Ast gegen Körper und Kopf.

3 2. Diese Feststellungen belegen nicht, dass sich der Angeklagte als Mittäter des besonders schweren räuberischen Diebstahls (§§ 252, 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1, § 25 Abs. 2 StGB) schuldig gemacht hat.

4 a) Allerdings hat das Landgericht zu Recht auf § 252 StGB und nicht auf § 249 StGB abgestellt. Denn der Diebstahl war zum Zeitpunkt der ersten Gewaltanwendung bereits vollendet (hierzu BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 3 StR 180/10, NStZ 2011, 36, 37). Die Wegnahme in Zueignungsabsicht ist dann vollendet, wenn fremder Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam begründet ist. Für die Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft ist entscheidend, dass der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu brechen. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens. Einen bereits gesicherten Gewahrsam setzt die Tatvollendung nicht voraus (BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - 3 StR 182/08, NStZ 2008, 624, 625 mwN). Hiervon ausgehend genügt es bei handlichen und leicht beweglichen Sachen, wenn der Täter diese in seiner Kleidung oder in einem seinerseits leicht zu transportierenden Behältnis verbirgt. Das Verlassen des grundsätzlichen Herrschaftsbereichs des Geschädigten ist keine Voraussetzung für die Vollendung der Wegnahme (BGH, Urteil vom 6. November 1974 - 3 StR 200/74, BGHSt 26, 24, 25 f.). Danach war vorliegend - wovon auch das Landgericht ausgegangen ist - der Diebstahl durch das Einstecken des Notebooks in den mitgeführten Jute-Beutel vollendet.

5 b) Indes kann nach allgemeiner Ansicht - bei Unterschieden im Einzelnen (umfassend Weigend, GA 2007, 274) - Täter des § 252 StGB nicht derjenige sein, der weder selbst im Besitz der entwendeten Sache ist (vgl. zum Gehilfen BGH, Urteil vom 8. Juli 1954 - 4 StR 350/54, BGHSt 6, 248, 250; hiergegen LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 252 Rn. 14 ff.), noch am Diebstahl mittäterschaftlich beteiligt war. Dies folgt aus der von § 252 StGB verlangten Besitzerhaltungsabsicht. Der Angeklagte erfüllte indes keine der die Täterschaft begründenden Voraussetzungen. Besitz am Notebook hatte die Nichtrevidentin. Dieser kann dem Angeklagten nicht gemäß § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden. Denn die Annahme des Landgerichts von Mittäterschaft bei Begehung des Diebstahls wird von den Feststellungen nicht getragen. Die Einfügung der Drittzueignungsabsicht durch das 6. Strafrechtsreformgesetz vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) hat zwar den Anwendungsbereich der Mittäterschaft ausgedehnt, die allgemeinen Abgrenzungskriterien zwischen Täterschaft und Teilnahme in diesem Bereich jedoch nicht außer Kraft gesetzt. Voraussetzung ist weiterhin die gemeinsame Beherrschung des Tatgeschehens aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses (Weigend aaO, 281). Nach den Feststellungen fehlte es jedoch an jeglichem Einfluss des Angeklagten auf das Geschehen der Wegnahme: diese war eine Idee der Nichtrevidentin, die allein handelte und die allein Nutzen aus der Tat ziehen sollte. Auch der festgestellte, allerdings nicht weiter erläuterte gemeinsame Tatentschluss vermag vor diesem Hintergrund Mittäterschaft nicht zu begründen.

6 3. Die deshalb gebotene Aufhebung des Urteils umfasst auch die in Tateinheit zum räuberischen Diebstahl stehende, für sich betrachtet rechtsfehlerfrei festgestellte gefährliche Körperverletzung (vgl. KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 353 Rn. 12 mwN). Eine Schuldspruchberichtigung kommt nicht in Betracht. Der Senat schließt nicht aus, dass in einer weiteren Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung wegen täterschaftlicher Beteiligung des Angeklagten an einem räuberischen Diebstahl zu tragen vermögen.

| Becker | | Pfister | | RiBGH Dr. Schäfer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. | | --- | --- | --- | --- | --- | | | | | | Becker | | | Mayer | | Gericke | |

Parole chiave

robbery-thefttheft completionco-perpetrationpossessionviolent resistancecriminal appealremand

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the notebook theft had already been completed when it was hidden in a bag.

Decisione estratta

Yes. For hand-held movable items, theft is completed once the offender conceals the item in a readily transportable container, even if the victim is still nearby.

Motivazione estratta

The defendant had already broken the victim's possession and the woman had established new control by placing the notebook in the bag; leaving the victim's general sphere of control is not required.

Questione giuridica chiave

Whether the defendant was a co-perpetrator of aggravated robbery-theft under §§ 252, 249, 250, 25 Abs. 2 StGB.

Decisione estratta

No. § 252 StGB requires that the offender be in possession of the stolen item or have participated in the theft as a co-perpetrator; the findings did not show the defendant had control over the taking.

Motivazione estratta

The woman alone initiated the theft, carried it out, and was to benefit from it. A shared intent alone is insufficient without joint control over the taking.

Questione giuridica chiave

Whether the conviction for dangerous bodily harm could remain unchanged despite the reversal of the robbery-theft conviction.

Decisione estratta

No. Because the bodily harm was in unity with the reversed offense, the entire judgment had to be set aside.

Motivazione estratta

The dangerous bodily harm was part of the same offence complex and could not be isolated by a mere correction of the conviction.

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