Hehlery case: Insurance fraud may not be a predicate offense

BGH 2 StR 30/14Bgh / II camera penale26 ago 2014Partially Granted

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The Federal Court partially upheld the accused's revision in a commercial receiving case. It held that the trial court wrongly rejected an expert handwriting comparison motion concerning vehicle-use authorizations. If the signatures were genuine, the legal assessment of the predicate offense and the accused's knowledge could have changed; in particular, a mere § 265 StGB scenario would not suffice as a predicate for receiving. The conviction in case II.6 and the aggregate sentence were set aside and the matter remitted to another chamber of the Aachen Regional Court. The remaining revision was rejected.

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§ 244 Abs. 3 StPO, § 259 StGB; rejection of evidence as irrelevant is unlawful where the proposed proof may alter the legal characterization of the predicate offense and the accused's knowledge of it. For receiving, it is not enough that the accused merely envisages an earlier concealment under § 265 StGB; this does not constitute a sufficient predicate offense. If the evidence could lead to a different factual and legal basis for the conviction, the error is prejudicial and requires setting aside the affected conviction and any dependent aggregate sentence.

Testo completo

BGH — 2 StR 30/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-08-26

Aktenzeichen: 2 StR 30/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 259 Abs 1 StGB, § 265 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Aachen, 25. Juni 2013, Az: 67 KLs - 901 Js 83/12 - 21/12

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren wegen gewerbsmäßiger Hehlerei: Versicherungsmissbrauch als taugliche Vortat

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. Juni 2013 im Fall II.6 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt, zugleich eine Entscheidung nach § 111i StPO getroffen und den Angeklagten im Übrigen freigesprochen. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit einer Verfahrensrüge hinsichtlich des Falles II.6 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2 I. Das Landgericht hat im Fall II.6 der Urteilsgründe folgende Feststellungen getroffen:

3 Der Angeklagte verschaffte sich zu einem Zeitpunkt nach dem 30. September 2011 einen von der Fa. B. GmbH in M. geleasten Porsche Panamera, der - wie ihm bekannt war - im Rahmen eines Einbruchsdiebstahls zuvor entwendet worden war. Er fuhr in die Türkei bis kurz vor die Grenze zu Syrien, wo er das Fahrzeug gewinnbringend weiterverkaufte. Im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung wurden zwei Vollmachten der Fa. B. GmbH gefunden, die den Angeklagten zur Nutzung des Fahrzeugs berechtigten. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Unterschriften unter den Vollmachten, die den Namen des Geschäftsführers W. der Fa. B. GmbH ausweisen, gefälscht seien. Sie ist insoweit der Aussage des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen W. gefolgt, der angegeben hat, die Unterschrift auf der Vollmacht stamme nicht von ihm.

4 II. Der Verfahrensrüge des Angeklagten liegt folgendes Prozessgeschehen zugrunde:

5 1. Der Angeklagte beantragte am neunten Hauptverhandlungstag die Einholung eines Schriftvergleichsgutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die Unterschriften auf den aufgefundenen Vollmachten und die von dem Zeugen W. unterschriebene Vernehmungsniederschrift von demselben Urheber stammen. Daraus ergebe sich, dass der Zeuge, der geleugnet habe, die Vollmachten unterschrieben zu haben, gelogen habe. Daraus folge, dass der Angeklagte entsprechend seiner Einlassung beauftragt worden sei, den Wagen in die Türkei zu überführen. Bei der Anzeige des Zeugen W. handele es sich um einen (Versicherungs-)Betrug.

6 2. Das Landgericht wies den Beweisantrag am folgenden Hauptverhandlungstag zurück. Die behaupteten Tatsachen seien aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos. Hätte der Zeuge W. die Vollmachten selbst unterschrieben und das Fahrzeug selbst verwertet, um sodann dessen Abhandenkommen bei der Polizei anzuzeigen, hätte er nicht einen Versicherungsbetrug, wohl aber eine Unterschlagung sowie eine Untreue gegenüber der Eigentümerin des Fahrzeugs, der Porsche Services GmbH & Co. KG, sowie der Leasingnehmerin, der Fa. B. GmbH, begangen. Die Kammer könne ausschließen, dass diese Straftaten erst durch die Übergabe des Fahrzeugs an den Angeklagten, der das Fahrzeug nach seinen eigenen Angaben von einem jordanischen Autohändler erhalten habe, begangen worden seien.

7 3. Die Ablehnung des Beweisantrages hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ohne Bedeutung für die Entscheidung gewesen sind.

8 Hätte die Einholung des Sachverständigengutachtens - wie beantragt - den Nachweis erbracht, dass die Unterschriften auf den Vollmachten von dem Zeugen W. stammen, wäre von einer ihm durch die Fa. B. GmbH erteilten Berechtigung des Angeklagten zur Nutzung des Porsche auszugehen gewesen. In diesem Fall gäbe es nicht - wie in der angefochtenen Entscheidung angenommen - einen Diebstahl des Kraftfahrzeugs (als Vortat einer Hehlerei), dafür aber zumindest eine Unterschlagung und eine Untreue gegenüber der Porsche Services GmbH & Co. KG, von der das Fahrzeug durch die Fa. B. GmbH geleast worden war. Dies aber wäre für die Entscheidung nur dann ohne Bedeutung, wenn dem Angeklagten auch hinsichtlich der in diesem Fall gegebenen Vortat vorsätzliches Handeln nachzuweisen wäre. Dies setzte im vorliegenden Fall voraus, dass dem Angeklagten bewusst gewesen sein müsste, dass das Fahrzeug nicht dem Zeugen W. oder der Fa. B. GmbH, sondern einer dritten Person gehörte, der gegenüber der Zeuge W. das Fahrzeug pflichtwidrig verwertet und dadurch Unterschlagung oder Untreue begangen haben könnte. Anhaltspunkte dafür aber lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Auch soweit der Angeklagte behauptet hat, der Zeuge W. habe durch die Verwertung des Fahrzeugs und die anschließende Anzeige bei der Polizei einen Versicherungsbetrug begangen, belegt dies gerade nicht die Kenntnis des Angeklagten, das Fahrzeug habe einer dritten Person gehört, der gegenüber die genannten Straftaten begangen worden seien. Im Übrigen reichte die Vorstellung, der Vortäter habe als Eigentümer die Versicherung durch einen vorgetäuschten Diebstahl betrügen wollen, für ein vorsätzliches Handeln im Sinne von § 259 StGB nicht aus. Denn in diesem Fall stellte sich das zeitlich vor der betrügerischen Handlung gegenüber der Versicherung liegende Beiseiteschaffen als Tat nach § 265 StGB dar, die als Vortat nicht ausreicht (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 259, Rn. 3a).

9 Die fehlerhafte Ablehnung des Beweisantrags hat sich auch - wie schon dargelegt - auf das Urteil ausgewirkt. Es ist letztlich nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Einholung des Sachverständigengutachtens nicht wegen Hehlerei, sondern womöglich wegen Beihilfe zu einer Betrugstraftat verurteilt hätte.

10 4. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.6 der Urteilsgründe zieht ohne Weiteres die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.

| Fischer | | Appl | | RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist an der Unterschrift gehindert. | | --- | --- | --- | --- | --- | | | | | | Fischer | | | Krehl | | Eschelbach | |

Parole chiave

receiving stolen goodspredicate offenseevidentiary motionexpert reportknowledgeinsurance fraudmisappropriationbreach of trustaggregate sentence

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the refusal to obtain a handwriting expert report on the vehicle authorizations was lawful

Decisione estratta

The refusal was unlawful because the proposed proof was capable of affecting the assessment of the predicate offense and the accused's knowledge.

Motivazione estratta

If the signatures were genuine, the accused may have had authorization to use the car. Then the assumed theft would fall away, leaving at least embezzlement or breach of trust, but guilt for receiving would still require proof that the accused knew of third-party ownership and the prior misappropriation. The judgment contained no such indications. A supposed insurance fraud by the witness did not itself establish the required knowledge, and a mere prior concealment under § 265 StGB would not suffice as a predicate offense.

Questione giuridica chiave

Whether the conviction in case II.6 and the aggregate sentence could stand

Decisione estratta

The conviction in case II.6 had to be set aside, and this also required setting aside the total sentence.

Motivazione estratta

The error in rejecting the evidentiary motion could have affected the factual basis for the receiving conviction; the aggregate sentence depended on that conviction.

Questione giuridica chiave

Whether the remaining revision had merit

Decisione estratta

The further revision was manifestly unfounded.

Motivazione estratta

Outside case II.6 and the aggregate sentence, the challenges did not succeed for the reasons stated by the federal prosecutor and were rejected under the relevant criminal appellate standard.

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