Connection of criminal proceedings for reasons of expediency

BGH 2 ARs 375/14Bgh / II camera penale14 ott 2014Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Court of Justice decided, on the prosecution's request, to join two pending criminal proceedings against the accused: one before the Amtsgericht Lübeck for attempted commercial fraud and one before the Landgericht Hannover for aggravated robbery. The Court held that it was competent as the common superior court and that the right to be heard was preserved because defense counsel had notice. Joinder was ordered because the cases were related and a combined hearing would better serve comprehensive fact-finding through possible evidentiary cross-fertilization.

Massima Omnilex

§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 4 StPO; Verbindung von Strafverfahren wegen Zusammenhangs und Zweckmäßigkeit; ein Zusammenhang liegt vor, wenn die Verfahren nach Tat, Beteiligtenkreis oder Beweislage in einer Weise verknüpft sind, dass eine gemeinsame Aburteilung der umfassenden Sachaufklärung dient. Maßgeblich ist eine prozessökonomische Gesamtwürdigung; genügt die Verbindung der Verfahren der Vermeidung widersprüchlicher Erkenntnisse oder der Ergänzung des Beweisbildes, ist sie anzuordnen. Zuständig ist das gemeinsame obere Gericht nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. consid. 6–8).

Testo completo

BGH — 2 ARs 375/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-10-14

Aktenzeichen: 2 ARs 375/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2 Abs 1 S 1 StPO, § 3 Abs 1 StPO, § 4 StPO, § 33a StPO

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren: Zweckmäßigkeit der Verfahrensverbindung

Tenor

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Lübeck wird das bei dem Amtsgericht Lübeck rechtshängige Verfahren 62 Ds 710 Js 15822/14 (120/14) mit dem bei dem Landgericht Hannover rechtshängigen Verfahren 58 KLs 2011 Js 44579/14 (2/14) verbunden.

Gründe

I.

1 Gegen den Angeklagten sind bei dem Amtsgericht Lübeck - Strafrichter -ein Verfahren wegen versuchten gewerbsmäßigen Betruges (Az.: 62 Ds 710 Js 15822/14) und bei dem Landgericht Hannover ein Verfahren wegen schweren Raubs (Az.: 58 KLs 2011 Js 44579/14) anhängig. Er befindet sich aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Hannover vom 2. Juni 2014 seit dem 4. Juni 2014 in Untersuchungshaft.

2 Das Landgericht hat durch Beschluss vom 22. September 2014 das Hauptverfahren eröffnet und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Es hat eine Hauptverhandlung angeordnet, die am 16. Oktober 2014 beginnen soll.

3 Das Amtsgericht Lübeck hat mit Beschluss vom 3. Juli 2014 das Hauptverfahren eröffnet. Wegen Ankündigung der Staatsanwaltschaft, die Sache dem Bundesgerichtshof zur Verbindung seines Verfahrens mit dem bei dem Landgericht Hannover rechtshängigen Verfahren vorzulegen, hat es einen bereits bestimmten Termin zur Hauptverhandlung aufgehoben.

4 Die Staatsanwaltschaft Lübeck hat einer Anregung der Verteidigung zur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, das bei dem Amtsgericht Lübeck rechtshängig ist, nicht zugestimmt. Sie hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Verbindung der beiden Verfahren vorgelegt.

5 Der Vorgang ist dem in beiden Verfahren als Verteidiger tätigen Rechtsanwalt Wegener bekannt.

II.

6 1. Der Bundesgerichtshof ist als das gemeinschaftliche obere Gericht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zur Entscheidung über die Verbindung der Verfahren zuständig. Das rechtliche Gehör ist gewahrt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 1989 - 1 StR 632/88, NJW 1989, 2403, 2407 f., insoweit in BGHSt 36, 175, 192 nicht abgedruckt).

7 2. Das bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Lübeck rechtshängige Verfahren 62 Ds 710 Js 15822/14 ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 StPO mit dem bei dem Landgericht Hannover rechtshängigen Verfahren 58 KLs 2011 Js 44579/14 zu verbinden, da ein Zusammenhang im Sinne von § 3 StPO besteht.

8 In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Lübeck wird dem Angeklagten vorgeworfen, die angeklagte Tat durch Einfordern eines Entgelts von 3.000 Euro für angeblich im Auftrag eines Dritten erfolgte Gartenarbeiten zum Nachteil einer 72jährigen Geschädigten am 29. Januar 2014 in Stockelsdorf gemeinsam mit zwei Mittätern begangen zu haben. Der Vorwurf in dem vor dem Landgericht Hannover rechtshängigen Verfahren betrifft einen Überfall am 25. Februar 2014 in Laatzen auf eine 71jährige Geschädigte, den der Angeklagte gemeinsam mit zwei unbekannten Mittätern begangen haben soll. Der Angeklagte, der am 3. Juni 2014 in Uelzen festgenommen wurde, als er sich in Begleitung zweier Neffen befand und Anwohnern Dienste als Terrassenreiniger anbot, bestreitet die Begehung des schweren Raubes. Zum Vorwurf des versuchten gewerbsmäßigen Betruges hat er sich nicht eingelassen. Die Verbindung der beiden Strafverfahren ist zweckmäßig, weil dies wegen möglicher Ergänzungen des Beweisbildes durch die Tatsachen und Beweismittel in den verschiedenen Verfahren der umfassenden Sachaufklärung dient.

Fischer Schmitt Eschelbach

Ott Zeng

Parole chiave

joinder of proceedingscriminal procedurecommon superior courtconnection of casesexpediencyevidence gatheringpre-trial detention

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the Federal Court of Justice was competent to decide the joinder request and whether hearing rights were respected.

Decisione estratta

The Federal Court of Justice was the competent common higher court under § 4(2) sentence 2 StPO, and the right to be heard was satisfied.

Motivazione estratta

Because the proceedings were pending before different courts, the BGH had jurisdiction as common superior court; the party concerned had notice of the request through counsel.

Questione giuridica chiave

Whether the Lübeck and Hanover proceedings should be connected.

Decisione estratta

The proceedings had to be joined because they were sufficiently related and joinder was expedient for comprehensive fact-finding.

Motivazione estratta

The alleged acts involved similar contexts, multiple co-perpetrators, and potentially complementary evidence; a joint trial would promote full evidentiary assessment.

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