Sentencing may consider facts excluded under § 154a StPO

BGH 1 StR 70/14Bgh / I camera penale4 set 2014Modified

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Court partially allowed the defendant's criminal appeal against an LG Schwerin judgment for arson. It limited the prosecution under § 154a StPO to arson of the buses, upheld the conviction under § 306(1) no. 4 StGB, but set aside the three-year-and-six-month prison sentence because the trial court had also convicted for destruction of a building. The case was remitted to another criminal chamber for a new sentencing decision. The court also noted that facts relating to the excluded shelter damage may still be considered in sentencing.

Massima Omnilex

§ 154a StPO; Berücksichtigung ausgeschiedenen Verfahrensstoffs bei der Strafzumessung: Die Beschränkung der Verfolgung auf einzelne Tatteile führt zwar zum Wegfall der aus dem ausgeschiedenen Teil hergeleiteten Schuldspruchgrundlage; der Tatrichter ist jedoch nicht gehindert, den mit dem ausgeschiedenen Stoff zusammenhängenden Tatsachenstoff bei der Strafzumessung zu verwerten, soweit er für die Beurteilung von Tat oder Täter zumindest mittelbar bedeutsam bleibt (vgl. consid. 5 f.). Eine Aufhebung des Strafausspruchs ist erforderlich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht bei zutreffender rechtlicher Einordnung eine mildere Strafe verhängt hätte. Ein Hinweis ist geboten, wenn sonst schutzwürdiges Vertrauen des Angeklagten entstehen könnte, die ausgeschiedene Tatkomponente werde nicht zum Nachteil verwertet.

Testo completo

BGH — 1 StR 70/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-09-04

Aktenzeichen: 1 StR 70/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 46 StGB, § 154a StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Schwerin, 24. Mai 2013, Az: 31 KLs 11/12

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren wegen Brandstiftung: Berücksichtigung von durch Verfahrenseinstellung ausgeschiedener Straftatteile

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 24. Mai 2013 wird

a) die Verfolgung, soweit das Verfahren den Angeklagten betrifft, gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB beschränkt;

b) das vorbezeichnete Urteil

aa) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB schuldig ist,

bb) im Strafausspruch aufgehoben.

  1. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

  2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr.1 und Nr. 4 StGB - durch die acht Busse und eine Unterstellhalle (Carport) vollständig zerstört wurden (UA S. 17, 63) - zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

2 1. Im Hinblick auf die zulässig erhobene Verfahrensrüge, der Angeklagte sei weder in der Anklageschrift noch - entgegen § 265 Abs. 1 StPO - in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden, dass hinsichtlich der abgebrannten Unterstellhalle eine Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht komme, beschränkt der Senat die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die Verfolgung der Verletzung des § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB hinsichtlich der zerstörten Busse.

3 2. Soweit der Angeklagte im Hinblick auf die acht abgebrannten Busse wegen Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB verurteilt worden ist, hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

4 3. Die Beschränkung der Strafverfolgung hat den Wegfall der Verurteilung wegen Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB zur Folge. Dies zieht hier die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Der Senat kann letztlich nicht ausschließen, dass das Landgericht eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte, wenn es den Angeklagten nur gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB und nicht auch wegen Zerstörung eines Gebäudes im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt hätte.

5 4. Einer Aufhebung von Feststellungen zum Strafausspruch bedarf es nicht, da diese rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Das neue Tatgericht darf zur Strafzumessung weitere Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht im Widerspruch stehen.

6 5. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Feststellungen zu der infolge der Brandstiftung bezüglich der Busse abgebrannten Unterstellhalle und zu deren Wert im Rahmen der neu vorzunehmenden Strafzumessung berücksichtigt werden dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die vorgenommene Ausscheidung von Verfahrensstoff gemäß § 154a StPO nicht dazu, dass die mit ihm zusammenhängenden Tatsachen nicht (mehr) anhängig sind, deshalb aus der richterlichen Kognition ausscheiden und aus diesem Grund für die Urteilsfindung außer Betracht bleiben müssten; vielmehr ist das Tatgericht nicht gehindert, auch solchen Tatsachenstoff zu berücksichtigen, wenn er zumindest mittelbar für die Beurteilung von Tat oder Täter von Bedeutung ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Februar 1985 - 1 StR 709/84, wistra 1985, 153 mwN). Dies ist hier hinsichtlich des an der Unterstellhalle verursachten Brandschadens der Fall.

7 Dieser Hinweis ergeht, damit nicht das Vertrauen des Angeklagten erweckt wird, die Zerstörung der Unterstellhalle könne nicht mehr im Rahmen der Strafzumessung zu seinem Nachteil verwertet werden (zum Erfordernis eines Hinweises vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2003 - 1 StR 292/03, NStZ 2004, 277, und Urteil vom 13. Februar 1985 - 1 StR 709/84, wistra 1985, 153; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - 1 StR 157/10, wistra 2010, 409).

8 6. Für eine Kosten- und Auslagenentscheidung hinsichtlich der Verfolgungsbeschränkung ist hier kein Raum (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 1993 - 4 StR 287/93, BGHR StPO § 154a Kostenentscheidung 1, und vom 3. November 1998 - 4 StR 428/98).

Raum Graf Jäger

Mosbacher Fischer

Parole chiave

arsonsentencingprosecution limitationexcluded factsrevisionwarning dutyremand

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether prosecution should be limited under § 154a StPO to arson of the buses

Decisione estratta

The prosecution was limited to the charge under § 306(1) no. 4 StGB concerning the destroyed buses.

Motivazione estratta

Because the defendant had not been warned that arson of the shelter as a building could also be considered, the court restricted the proceedings with the prosecutor general's consent.

Questione giuridica chiave

Whether the conviction for arson of the buses should stand

Decisione estratta

The conviction for arson under § 306(1) no. 4 StGB concerning the buses was upheld.

Motivazione estratta

Review of the judgment disclosed no legal error to the defendant's detriment.

Questione giuridica chiave

Whether the sentence had to be set aside after narrowing the prosecution

Decisione estratta

The sentence was set aside.

Motivazione estratta

The court could not exclude that the trial court would have imposed a lower prison sentence if it had convicted only for arson of the buses and not also for destruction of a building.

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