Sentence quashed for failure to consider cooperation mitigation

BGH 4 StR 330/14Bgh / Criminal Chamber 428 ago 2014Partially Granted

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The Federal Court partly upheld the defendant’s revision in a fraud case. The conviction for organized, commercial fraud in seven counts remained intact, but the sentence was quashed because the Regional Court failed to consider whether the defendant’s early, extensive cooperation justified mitigation under § 46b StGB. The complaint alleging procedural violations was inadmissible. The case was remitted to another chamber of the Regional Court for a new sentencing decision, including the costs of the appeal.

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§ 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB; sentencing for organized fraud: the trial court must expressly examine whether cooperation by the accused warrants a reduction of sentence under the statutory mitigation regime. If the findings indicate that the conditions may be met, the omission of such consideration is a legal error; a merely implicit exercise of discretion is insufficient. The sentence must be quashed unless it can be excluded that the court would have imposed a different punishment had it taken § 46b StGB into account (consid. 4-6).

Testo completo

BGH — 4 StR 330/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-08-28

Aktenzeichen: 4 StR 330/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 46b Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 263 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Detmold, 24. April 2014, Az: 4 KLs 31 Js 89/07

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Strafzumessung bei banden- und gewerbsmäßigem Betrug: Notwendige Erörterungen zur Strafmilderung bei Aufklärungshilfe durch den Angeklagten

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 24. April 2014 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  1. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in sieben Fällen, wobei es in vier Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2 Die Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht ist nicht ausgeführt und daher gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.

II.

3 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 24. Juli 2014 Bezug genommen.

4 2. Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht eine mögliche Strafmilderung nach § 46b StGB nicht erwogen hat.

5 a) Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte als Mitglied einer professionell organisierten und von Polen aus gesteuerten Gruppierung tätig, die unter Verwendung des sogenannten Enkel-/Neffentricks vornehmlich ältere, alleinstehende Opfer unter Ausnutzung ihrer Hilfsbereitschaft gegenüber vermeintlich in eine finanzielle Zwangslage geratenen Verwandten oder Bekannten zur Herausgabe von hohen Geldbeträgen veranlassten. In den Fällen, in denen der Tatplan unter Mitwirkung des Angeklagten zum Erfolg führte (Fälle II. 2, 3 und 4 der Urteilsgründe), hat das Landgericht den Strafrahmen des Qualifikationstatbestandes des § 263 Abs. 5 StGB zu Grunde gelegt; blieb es beim Versuch (Fälle II. 1, 5, 6 und 7 der Urteilsgründe), ist die Strafkammer von minder schweren Fällen im Sinne von § 263 Abs. 5 StGB ausgegangen und hat den insoweit eröffneten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe jeweils gemäß §§ 22, 23, 49 Abs. 1 StGB zusätzlich gemildert. Eine weitere Strafmilderung gemäß §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB hat es nicht erörtert, bei der Strafzumessung im engeren Sinne jedoch zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich schon früh im Ermittlungsverfahren umfassend und schonungslos geständig gezeigt und detaillierte Angaben zu Aufbau und Struktur der hierarchisch organisierten Gruppierung gemacht, insbesondere führende Hintermänner in Polen sowie vor Ort agierende Personen namentlich benannt habe. Dadurch habe er wesentlich zur Aufklärung der dieser Organisation zuzuschreibenden Straftaten beigetragen.

6 b) Die Nichterörterung von § 46b StGB ist danach rechtsfehlerhaft. Die getroffenen Feststellungen legen es nahe, dass die Voraussetzungen der §§ 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. n StPO gegeben sind. Anders als der Generalbundesanwalt vermag der Senat den Erwägungen zur Strafrahmenwahl eine konkludente Ermessensausübung im Sinne von § 46b Abs. 1 StGB nicht zu entnehmen. Trotz der insgesamt maßvollen Bemessung der Einzelstrafen und deren straffen Zusammenzug bei der Bildung der Gesamtstrafe ist nicht mit der nötigen Sicherheit auszuschließen, dass das Landgericht zu einem abweichenden Strafausspruch gelangt wäre, wenn es § 46b StGB in seine Erwägungen zur Wahl des anzuwendenden Strafrahmens einbezogen hätte.

III.

7 Wegen des im Rahmen der Feststellungen zur Person des Angeklagten erwähnten polnischen Strafverfahrens, für das sich der Angeklagte insgesamt fünf Jahre in Haft befand, verweist der Senat für den Fall, dass insoweit die Voraussetzungen einer Gesamtstrafenbildung vorliegen, wegen der möglicherweise gegebenen Voraussetzungen für einen Härteausgleich auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. März 2014 (2 StR 202/13, Tz. 15 mwN). Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, wird ferner die Anrechnung der in Polen erlittenen Auslieferungshaft gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB nachzuholen sein.

Sost-ScheibleRoggenbuckFranke
RiBGH Dr. Mutzbauer ist
urlaubsbedingt abwesend und
deshalb an der Unterschriftsleistung
gehindert.
Sost-ScheibleQuentin

Parole chiave

sentencingcooperationfraudrevisionmitigationorganized crimeattemptprocedure

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the procedural complaint was properly substantiated

Decisione estratta

The procedural complaint was not substantiated and was therefore inadmissible.

Motivazione estratta

The submission did not comply with the requirements for a properly pleaded procedural objection under § 344(2) sentence 2 StPO.

Questione giuridica chiave

Whether the sentence had to be set aside because the trial court failed to consider cooperation mitigation under § 46b StGB

Decisione estratta

Yes. The sentencing assessment was legally defective because the court did not examine possible mitigation under § 46b StGB despite indications that its conditions were met.

Motivazione estratta

The findings suggested that the statutory requirements for cooperation-based mitigation were present. The court could not infer a tacit exercise of discretion, and it could not be excluded that a different sentencing outcome would have resulted had § 46b StGB been taken into account.

Questione giuridica chiave

Whether the remainder of the revision had merit

Decisione estratta

No. Apart from the sentencing defect, the conviction itself was upheld.

Motivazione estratta

The review of the judgment on the merits did not reveal an error in the conviction.

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