Revision inadmissible for insufficient statement of grounds

BGH IV ZR 371/13Bgh / IV camera civile22 set 2014Inadmissible

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Sintesi Omnilex

The BGH dismissed the plaintiff’s revision in a household insurance case as inadmissible. It held that the statement of grounds failed to satisfy § 551(3) sentence 1 no. 2 lit. a ZPO because it did not engage with the appellate court’s decisive reasoning. The appellant had argued only that the insurer’s duty to give warnings under § 28(4) VVG might also apply to spontaneously performable obligations or to loss-mitigation duties. The BGH considered this insufficient because the Court of Appeal had based its decision primarily on the view that the duty to submit a stolen-goods list to the police is merely a loss-mitigation obligation outside the warning requirement. Costs were imposed on the plaintiff.

Massima Omnilex

§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. a ZPO; Anforderungen an die Revisionsbegründung bei Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Die Revisionsbegründung muss die tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils erfassen und sich mit ihnen inhaltlich auseinandersetzen; sie hat den angeblichen Rechtsfehler so darzulegen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar werden. Es genügt nicht, lediglich eine vom Berufungsgericht offen gelassene oder nicht tragende Rechtsfrage zu problematisieren. Unterbleibt die Auseinandersetzung mit der selbständig tragenden Begründung des Berufungsurteils, ist die Revision unzulässig (vgl. consid. 2 f.).

Testo completo

BGH — IV ZR 371/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-09-22

Aktenzeichen: IV ZR 371/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 28 Abs 4 VVG, § 82 VVG, § 551 ZPO, § 552 ZPO

Vorinstanz: vorgehend BGH, 29. Juli 2014, Az: IV ZR 371/13, Beschlussvorgehend OLG Köln, 15. Oktober 2013, Az: 9 U 69/13, Urteilvorgehend LG Köln, 27. Februar 2013, Az: 20 O 360/12, Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Titelzeile

Anforderungen an die Begründung einer Revision: Sachrüge hinsichtlich der Belehrungsobliegenheit des Versicherers und der Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall der Hausratversicherung

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Oktober 2013 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.

Streitwert: bis 8.000 €

Gründe

1 Die Revision war nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO im Beschlusswege als unzulässig zu verwerfen, weil die Revisionsbegründung der Klägerin nicht den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO genügt.

2 1. Der Senat nimmt zunächst Bezug auf seinen Hinweisbeschluss in dieser Sache vom 29. Juli 2014, in welchem dargelegt ist, dass zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision die Angabe der Revisionsgründe unter Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm gehört und sich die Revisionsbegründung hierzu mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 1999 - III ZR 87/99, VersR 2000, 1127 unter II 1; Urteil vom 11. Juli 1974 - IX ZR 24/73, VersR 1974, 1207; BAG, Urteil vom 29. Oktober 1997 - 5 AZR 624/96, BAGE 87, 41 unter 1 m.w.N.) und den Rechtsfehler des angefochtenen Urteils so aufzeigen muss, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar werden. Das erfordert es, dass sich die Revisionsbegründung zu den gerügten Punkten mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt (BAG aaO m.w.N.) und konkret die Gründe darlegt, aus denen es rechtsfehlerhaft sein soll.

3 2. Dem genügt die Revisionsbegründung der Klägerin nicht. Die darin erhobene Sachrüge verhält sich ausschließlich zu der vom Berufungsgericht als unerheblich offen gelassenen Frage, ob die Belehrungsobliegenheit des Versicherers aus § 28 Abs. 4 VVG für spontan zu erfüllende Obliegenheiten des Versicherungsnehmers entfällt. Demgegenüber fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der vom Berufungsgericht der Entscheidung als tragend zugrunde gelegten Erwägung, die Obliegenheit zur Stehlgutlistenvorlage bei der Polizei unterfalle als Schadenminderungsobliegenheit nicht dem Belehrungserfordernis des § 28 Abs. 4 VVG.

4 3. Die Ausführungen im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 9. September 2014 führen zu keinem anderen Ergebnis. Zunächst wird darin die vorgenannte Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, die Obliegenheit zur Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei sei lediglich eine Konkretisierung der Schadensminderungspflicht. Im Übrigen macht der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nunmehr zwar geltend, die Belehrungspflicht nach § 28 Abs. 4 VVG müsse auch dann bestehen, wenn eine Obliegenheit der Schadensminderung diene, es ist aber nicht erkennbar, dass dieser Revisionsangriff bereits in der Revisionsbegründung in der gebotenen Weise zum Ausdruck gebracht worden ist.

Mayen Wendt Felsch

Lehmann Dr. Brockmöller

Parole chiave

revision admissibilitystatement of groundsappellate reasoninginsurance obligationsloss mitigationhousehold insurance

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Questione giuridica chiave

Whether the revision was properly reasoned under § 551(3) sentence 1 no. 2 lit. a ZPO.

Decisione estratta

No. The revision attacked only an issue left open by the appellate court and failed to engage with the decisive holding that the duty to submit a stolen-goods list to the police was a loss-mitigation obligation not subject to the insurer’s duty to warn under § 28(4) VVG.

Motivazione estratta

A valid revision must identify the violated legal rule and address the grounds actually supporting the challenged judgment; the appellant’s grounds did not confront the operative reasoning.

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