Untreue by inflating invoices to fund a secret account

BGH 5 StR 181/14Bgh / Criminal Chamber 527 ago 2014Partially Granted

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The Federal Court of Justice partly upheld the accused's revision. It rejected the complaint that the judgment had not been effectively served, but set aside the conviction for breach of trust and commercial bribery in the dive-trip transaction complex. The court held that the relevant breach of trust occurred earlier, when inflated invoices caused money to leave the company and be diverted into a secret account; later withdrawals from that account were legally irrelevant. Because the trial court made no findings on the inflated invoices and the resulting asset depletion, the affected convictions and the overall sentence were quashed and the case remanded to another chamber.

Massima Omnilex

§ 266 StGB; breach of trust through creation of a black account by inflated invoices; the decisive act is the asset outflow from the injured company, not later withdrawals from the concealed account. Once company assets are finally depleted by payment of overstated invoices, the breach of trust is complete; subsequent use of the secret account does not constitute the offense anew. If the factual findings on the inflated invoices and resulting depletion are missing, the conviction in the affected transaction complex must be set aside; this also extends to connected counts and the sentence (cf. consid. 2-3). Minor inaccuracies in the served copy of the judgment do not invalidate service if the meaning remains unchanged.

Testo completo

BGH — 5 StR 181/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-08-27

Aktenzeichen: 5 StR 181/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 266 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Neuruppin, 25. September 2013, Az: 13 KLs 30/13

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Titelzeile

Untreue: Einspeisen einer "schwarzen Kasse" mit überschießenden Geldbeträgen

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 25. September 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte im Tatkomplex II.A (Tauchreisen) wegen Untreue in Tateinheit mit Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in drei Fällen verurteilt worden ist;

b) im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  1. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Tatkomplex II.A), wegen Untreue in zehn Fällen und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen mit einer Verfahrensbeanstandung und der Sachrüge geführte Revision erzielt - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Entgegen den Ausführungen der Revision ist das angefochtene Urteil nunmehr wirksam zugestellt worden, so dass die Revisionsbegründungsfrist in Lauf gesetzt wurde (§ 345 Abs. 1 StPO). Die noch vorhandenen Abweichungen der zugestellten Urteilsausfertigung von dem Urteilsoriginal betreffen lediglich „kleine Fehler", die den Sinngehalt der fraglichen Urteilspassagen nicht berühren und die deshalb der Wirksamkeit der Urteilszustellung nicht entgegenstehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. März 2004 - 2 StR 44/04, StraFo 2004, 238, und vom 30. März 1994 - 3 StR 33/94, Urteil vom 27. Oktober 1977 - 4 StR 326/77, NJW 1978, 60). Soweit der Beschwerdeführer aus dem Anbringen der handschriftlichen Korrekturen auf dem Urteilsoriginal ableiten will, dass das Urteil nicht rechtzeitig zu den Akten gebracht worden sei (§ 275 Abs. 1, § 338 Nr. 7 StPO), ist ein Verfahrensverstoß nicht belegt.

3 2. Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, soweit der Angeklagte im Tatkomplex II.A wegen Untreue in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr verurteilt wurde.

4 a) Nach den Urteilsfeststellungen entschied der Angeklagte als Abteilungsleiter der Gleisbauabteilung der Firma K. (nachfolgend: Fa. K. ) eigenständig darüber, von welchem Lieferanten und zu welchen Konditionen die Fa. K. die Materialien zur Ausführung von Gleisbauaufträgen der Deutschen Bundesbahn bezog. Einer dieser Lieferanten war die V. (nachfolgend: V. ), deren Niederlassungsleiter in Berlin dem Angeklagten im Jahr 2000 das Angebot unterbreitete, für ihn eine sogenannte schwarze Kasse zu bilden. Dies lehnte der Angeklagte zunächst ab; in der Folgezeit entwickelte sich jedoch eine Praxis, dass auf „Zuruf" des Angeklagten die V. die Ausgangsrechnungen „erhöhte", ohne die entsprechenden Leistungen erbracht zu haben (UA S. 4). Die überschießenden Beträge wurden auf einem Konto der V. „geparkt"; der Angeklagte konnte Gelder zur freien Verwendung nach Einreichung von Scheinrechnungen durch Mitarbeiter der V. abrufen (UA S. 4, 16). Im Gegenzug bestellte der Angeklagte in Fällen, bei denen Bahnschienen kurzfristig zu liefern waren, zu den üblichen Preisen mit Aufschlägen ausschließlich bei der V. , deren Mitarbeitern er gegebenenfalls mitteilte - falls er Vergleichsangebote anderer Firmen eingeholt hatte -, dass günstigere Anbieter vorhanden seien, so dass die V. ihre Preisgestaltung diesem Umstand anpassen konnte.

5 Die vom Angeklagten getätigten Mittelabrufe vom Konto der V. dienten zunächst dazu, geschäftliche Angelegenheiten der Fa. K. zu finanzieren. Im Zeitraum 2006 bis 2008 veranlasste der Angeklagte die Abbuchung von drei Beträgen in Höhe von 12.180 Euro, 18.000 Euro und 25.287,50 Euro zur Begleichung der Kosten seiner privat veranstalteten Tauchreisen.

6 b) Der rechtliche Ansatz des Landgerichts, die Untreuehandlungen des Angeklagten in den Mittelabrufen zur Tilgung privater Verbindlichkeiten als verwirklicht anzusehen, ist unzutreffend. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) sind vorliegend vielmehr bereits die vom Angeklagten zum Nachteil der Fa. K. durch „Zuruf" bewirkten Rechnungsstellungen seitens der V. , die jeweils wegen tatsächlich nicht erbrachter Leistungen überschießende Geldabflüsse zur Folge hatten, mit denen die schwarze Kasse gespeist wurden. Mit den Geldabflüssen sind die jeweiligen Beträge der Fa. K. endgültig entzogen worden (vgl. BGH, Urteile vom 29. August 2008 - 2 StR 587/07, BGHSt 52, 323, 336 ff., und vom 27. August 2010 - 2 StR 111/09, BGHSt 55, 266, 282 ff.), so dass ein späteres Abrufen etwaiger Geldbeträge vom verdeckten Konto zur Verwirklichung des Untreuetatbestandes rechtlich irrelevant ist.

7 c) Weil das Landgericht zu den überhöhten Rechnungen der V. und den dadurch zum Nachteil der Fa. K. bewirkten Geldabflüssen keine Feststellungen getroffen hat, unterliegt das Urteil hinsichtlich dieses Tatkomplexes insgesamt der Aufhebung. Das gilt auch für die jeweils tateinheitlich zur Untreue abgeurteilte, an sich rechtsfehlerfrei festgestellte Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 1 StGB). Diese liegt freilich bereits in den im Zusammenhang mit der Bildung und dem Einspeisen der schwarzen Kassen getroffenen Unrechtsvereinbarungen und nicht etwa erst in den Abbuchungen für private Zwecke.

8 3. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Tatkomplex II.A zieht die Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafen sowie des Gesamtstrafausspruchs nach sich. Gegebenenfalls bietet sich mit Blick auf die nunmehr rechtskräftig verhängten Einsatz- und Einzelstrafen eine Verfahrensweise nach § 154 Abs. 2 StPO an, die jedenfalls keinen erheblichen Einfluss auf die neu zu bildende Gesamtstrafe haben dürfte.

Basdorf Sander Schneider

Dölp Bellay

Parole chiave

breach of trustsecret accountinflated invoicescommercial briberyasset depletionrevisionservice of judgmentsentencingremand

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether service of the judgment was effective and started the appeal deadline.

Decisione estratta

Yes. Minor discrepancies between served copy and original did not affect the meaning of the passages and did not invalidate service.

Motivazione estratta

Only small errors were present; they left the content intact, so service was effective and the deadline ran.

Questione giuridica chiave

Whether the conviction for breach of trust in the II.A transaction complex could stand.

Decisione estratta

No. The relevant breach of trust lay in causing inflated invoices and the resulting outflows from the employer's assets, not in later withdrawals from the hidden account.

Motivazione estratta

Once the money left the company through the excess invoicing, the assets were finally depleted; later access to the secret account was legally irrelevant to § 266 StGB.

Questione giuridica chiave

Whether the associated conviction for commercial bribery could remain in place after the breach-of-trust findings were set aside.

Decisione estratta

No. The entire transaction complex had to be set aside because the lower court made no findings on the inflated invoices and asset outflows, although the bribery element was in principle already contained in the secret-account arrangement.

Motivazione estratta

The bribery conviction was tied to the same factual complex and could not be severed from the defective breach-of-trust findings.

Questione giuridica chiave

Whether the sentence based on the reversed counts could remain in force.

Decisione estratta

No. The reversal of the conviction required setting aside the related individual sentences and the overall sentence.

Motivazione estratta

Without the reversed counts, the sentencing basis was undermined.

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