Non-consideration of alternative accident cause violates hearing rights

BGH VI ZR 308/13Bgh / Civil Chamber 619 ago 2014Granted

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The plaintiff, a pedestrian injured at a marked crosswalk, challenged the Court of Appeal's reduction of damages based on alleged contributory negligence. The Federal Court held that the appellate court violated the right to be heard by ignoring a plausible alternative accident version, including the alleged admission of excessive speed by the driver, the expert evidence on speed, and the defendant's knowledge of the crossing. The decision was set aside and the case remanded. The Court also stated that a reduction of the claim under § 9 StVG and § 254 BGB requires proven fault by the pedestrian and that the defendants bear the burden of proof.

Massima Omnilex

Art. 103 Abs. 1 GG; Anspruch auf rechtliches Gehör bei der Würdigung von Unfallhergang und Mitverschulden: Das Berufungsgericht verletzt das Gehör, wenn es eine entscheidungserhebliche, konkret behauptete und beweisangebotene alternative Unfallursache unberücksichtigt lässt, die das Verschulden des Geschädigten entfallen lassen oder relativieren kann. § 9 StVG, § 254 BGB, § 286 ZPO; eine Kürzung des Ersatzanspruchs des nicht gefahrgeneigten Fußgängers setzt festgestelltes Mitverschulden voraus; bloße Wahrscheinlichkeitsannahmen genügen nicht. Die Darlegungs- und Beweislast für ein Fehlverhalten des Fußgängers trägt der Schädiger. Schmerzensgeld und materieller Schadensersatz sind prozessual selbständige Streitgegenstände und unterliegen je für sich dem Verschlechterungsverbot (consid. 3-10).

Testo completo

BGH — VI ZR 308/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-08-19

Aktenzeichen: VI ZR 308/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 7 StVG, § 9 StVG, § 17 StVG, § 249 BGB, § 245 Abs 1 BGB, Art 103 Abs 1 GG

Vorinstanz: vorgehend OLG München, 26. Juni 2013, Az: 10 U 750/13vorgehend LG Ingolstadt, 30. Januar 2013, Az: 33 O 623/11

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Titelzeile

Verkehrsunfallprozess eines verletzten Fußgängers: Verfahrensfehlerhafte Nichtberücksichtigung einer vorgetragenen alternativen Möglichkeit der Unfallverursachung; Darlegungs- und Beweislast für ein Fehlverhalten des Fußgängers

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Juni 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 23.680,17 €

Gründe

I.

1 Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. Der Kläger ist Zeitsoldat. Seine Dienststelle befindet sich in der M-I.-Kaserne in M. Am 20. Januar 2010 gegen 7.05 Uhr bei 0 Grad Celsius und nassen Straßen überquerte der Kläger - der eine Tarnuniform trug - zu Fuß den vor dem Kaserneneingang gelegenen und als solchen gekennzeichneten Fußgängerüberweg. Als er etwa die Mitte der Straße erreicht hatte, wurde er von dem vom Beklagten zu 1 geführten und bei der Beklagten zu 2 versicherten Kraftfahrzeug erfasst und schwer verletzt. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1 habe sich der Unfallstelle mit überhöhter Geschwindigkeit genähert. Die Beklagten behaupten, der Kläger sei plötzlich und unvermittelt im Lichtkegel des Scheinwerfers des Fahrzeuges aufgetaucht. Die sofort eingeleitete Vollbremsung habe die Kollision nicht mehr verhindern können.

2 Das Landgericht hat der Klage auf der Grundlage einer Haftungsquote von 50 % entsprochen. Es hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.235,44 € (Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 €, Haushaltsführungsschaden in Höhe von 1.340,16 €, Fahrtkosten in Höhe von 382,50 €, Schadenspauschale in Höhe von 12,78 € abzüglich geleisteter Zahlungen der Beklagten in Höhe von 10.500 €) zu zahlen. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 50 % seiner weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen. Die weiter gehende Klage hat es abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 26. Juni 2013 einstimmig als unbegründet zurückgewiesen. Es hat dabei zugrunde gelegt, dass die Beklagten lediglich in Höhe von 40 % hafteten. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

3 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

4 1. Unter entscheidungserheblichem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist das Berufungsgericht zu der Beurteilung gelangt, der Kläger habe sich durch ein Beharren auf seinem Vorrecht offensichtlich unvernünftig der Gefahr ausgesetzt, auf dem Fußgängerüberweg angefahren zu werden.

5 a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass sich die offensichtlich unvernünftige Selbstgefährdung des Klägers vorliegend darin gezeigt habe, dass er entweder auf den Verkehr überhaupt nicht geachtet habe, etwa weil er in Eile gewesen sei, oder den Beklagten zu 1 gesehen und gemeint habe, dass dieser noch rechtzeitig werde anhalten können. Im Hinweisbeschluss, auf den das Berufungsgericht in seinem Zurückweisungsbeschluss Bezug genommen hat, hat es weiter ausgeführt, der Kläger habe selbst nicht vorgetragen, dass er vor dem Überqueren des Fußgängerüberwegs angehalten habe, um den fließenden Verkehr zu beobachten. Auch habe er nicht dargelegt, aus welchen Gründen er das herannahende Fahrzeug des Beklagten zu 1 nicht habe erkennen können. Unerheblich sei, dass es möglich sein könne, dass der Beklagte zu 1 schneller als mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren sei. Seine diesbezügliche Behauptung habe der Kläger nicht bewiesen.

6 b) Gegen diese Beurteilung wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde mit Erfolg. Sie beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht eine vom Kläger vorgetragene alternative Möglichkeit der Unfallverursachung, die ein schuldhaftes Verhalten des Klägers ausschließen oder jedenfalls in günstigerem Licht erscheinen lassen könnte, unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht berücksichtigt hat. Der Kläger hatte mit Schriftsatz vom 10. Juni 2011, S. 3 vorgetragen, der Beklagte zu 1 habe seiner Lebensgefährtin unmittelbar nach dem Unfall erklärt, mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 65 km/h gefahren zu sein. Die vom Kläger zum Beweis dieser Behauptung benannte Zeugin S. ist zu dieser Frage nicht vernommen worden. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt darüber hinaus zu Recht, dass das Berufungsgericht die Angaben des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 4. Februar 2010, S. 10 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 2010 (Protokoll S. 12 unten) nicht berücksichtigt hat, wonach die Geschwindigkeit des Fahrzeugs der Beklagten noch nach der Kollision rund 45 km/h betragen habe bzw. wonach von einer Kollisionsgeschwindigkeit von 45 bis 50 km/h auszugehen sei, obwohl der Beklagte zu 1 vor der Kollision eine Vollbremsung eingeleitet hatte. Diese ihm günstigen Angaben hat sich der Kläger jedenfalls konkludent zu eigen gemacht (vgl. Senatsurteil vom 8. Januar 1991 - VI ZR 102/90, VersR 1991, 467, 468; Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - VI ZR 25/09, VersR 2011, 1158 Rn. 9).

7 Das Berufungsgericht hat darüber hinaus - wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht geltend macht - den Vortrag des Klägers in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 10. Juni 2011 nicht berücksichtigt, wonach der Beklagte die örtlichen Verhältnisse bestens kenne, weil er in der Nähe wohne und deshalb gewusst habe, dass sich dort ein Fußgängerüberweg befinde, der zu der Kaserne führe und von Soldaten in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 7.15 Uhr benutzt werde.

8 2. Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre.

9 3. Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, sich auch mit den weiteren Einwendungen des Klägers auseinanderzusetzen. Es wird dabei insbesondere zu beachten haben, dass der Ersatzanspruch des Klägers, den als Fußgänger im Gegensatz zu den Beklagten keine Gefährdungshaftung trifft, gemäß § 9 StVG, § 254 BGB nur dann gekürzt werden darf, wenn feststeht, dass er den Schaden durch sein Verhalten mitverursacht oder mitverschuldet hat. Auf die "bloße Unterstellung der wahrscheinlichsten Parameter" (vgl. Zurückweisungsbeschluss S. 3 unter 2. a) kann ein Mitverschulden des Klägers nicht gestützt werden. Erforderlich ist vielmehr eine Überzeugung des Gerichts nach dem Beweismaß des § 286 ZPO. Die Darlegungs- und Beweislast für ein Fehlverhalten des Klägers trifft dabei die Beklagten.

10 Das Berufungsgericht wird auch zu berücksichtigen haben, dass es sich bei dem Schmerzensgeldanspruch und dem Anspruch auf Ersatz materiellen Schadensersatzes um prozessual selbständige Streitgegenstände handelt (Senat, Beschluss vom 25. April 1989 - VI ZB 13/89, VersR 1989, 818; Urteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, VersR 1984, 782, 783; BGH, Urteil vom 18. März 1959 - IV ZR 182/58, BGHZ 30, 7, 18; Zöller, ZPO, 30. Auflage, Einleitung Rn. 73). Sie unterliegen jeweils für sich genommen dem Verbot der reformatio in peius (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2002 - IX ZR 66/01, VersR 2003, 509).

| Galke | | Richter am Bundesgerichtshof Wellner ist wegen Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizufügen | | Diederichsen | | --- | --- | --- | --- | --- | | | | Galke | | | | | von Pentz | | Offenloch | |

Parole chiave

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Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the court of appeal violated Art. 103(1) GG by ignoring an alternative account of the accident causation and evidence offered by the plaintiff.

Decisione estratta

Yes. The appellate court failed to consider the plaintiff's allegation that the driver had admitted traveling at 60 to 65 km/h, as well as expert indications of a higher impact speed and the driver's familiarity with the area.

Motivazione estratta

A court must address substantively relevant factual allegations and evidence that may support a different causation scenario and affect the assessment of contributory negligence; overlooking them can be outcome-determinative.

Questione giuridica chiave

Whether the plaintiff's compensation claim could be reduced for contributory negligence without proof of fault on his part.

Decisione estratta

A reduction is permitted only if it is established that the pedestrian contributed to the damage by his own conduct; mere assumptions are insufficient, and the burden of allegation and proof lies with the defendants.

Motivazione estratta

Under § 9 StVG and § 254 BGB, a reduction requires judicial conviction under the standard of § 286 ZPO; the defendants bear the burden of proving the plaintiff's misconduct.

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