Sexual abuse of youths: victim’s resistance irrelevant

BGH 3 StR 286/14Bgh / III camera penale24 lug 2014Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Court of Justice dismissed the defendant’s revision against the LG Krefeld judgment. It held that § 182(3) StGB does not require the youth to consent to the sexual acts. The offence is also committed where the victim resists but cannot effectively enforce an opposing will because of immaturity, dominance, or a power imbalance. The court therefore saw no legal error in the concurrent conviction and ordered the defendant to bear the costs of the revision and the private complainant’s necessary expenses.

Massima Omnilex

§ 182 Abs. 3 StGB; sexuelles Ausnutzen Jugendlicher setzt kein Einverständnis des Opfers voraus. Der Tatbestand ist auch erfüllt, wenn der Täter einen gebildeten, aber infolge jugendlicher Reifemängel nicht durchsetzbaren entgegenstehenden Willen des Opfers übergeht oder überlagert. 'Ausnutzen' erfasst nicht nur das Fehlen eines entgegenstehenden Willens, sondern auch dessen Nichtdurchsetzungsfähigkeit aufgrund von Dominanz- oder Machtgefälle; maßgeblich ist die fremdbestimmte sexuelle Handlung trotz vorhandenen Widerstands (vgl. auch die gesetzgeberische Konzeption, BT-Drucks. 12/4584, S. 8).

Testo completo

BGH — 3 StR 286/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-07-24

Aktenzeichen: 3 StR 286/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 182 Abs 3 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Krefeld, 12. Februar 2014, Az: 22 KLs 49/13

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen: Fehlendes Einverständnis des Opfers mit den sexuellen Handlungen

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 12. Februar 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 3 StGB begegnet keinen Bedenken; insbesondere steht nicht entgegen, dass die Nebenklägerin sich gegen die sexuellen Übergriffe des Angeklagten sträubte und ihn mehrfach bat, damit aufzuhören.

Zwar wird in der Literatur und in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - allerdings nur in nicht tragenden Erwägungen - vereinzelt vertreten, nur einverständlich vorgenommene sexuelle Handlungen könnten den Tatbestand des § 182 Abs. 3 StGB erfüllen (Fischer, StGB, 61. Aufl., § 182 Rn. 11; BGH, Beschlüsse vom 18. April 2007 - 2 StR 589/06 und vom 20. Juli 2010 - 4 StR 304/10).

Dieser Auffassung vermag der Senat jedoch nicht zu folgen:

Eine solche einschränkende Auslegung ist nicht durch den Wortlaut der Vorschrift veranlasst, denn ein "Ausnutzen" ist nicht nur dann gegeben, wenn der Jugendliche infolge seiner fehlenden Selbstbestimmungsfähigkeit keinen der sexuellen Handlung entgegenstehenden Willen entwickeln kann, sondern auch dann, wenn das jugendliche Opfer seinen noch unterentwickelten und deshalb nur bedingt vorhanden entgegenstehenden Willen nicht verwirklichen, etwa aufgrund der Dominanz des Täters bzw. eines bestehenden "Machtgefälles" nicht durchsetzen kann (S/S-Eisele, StGB, 29. Aufl., § 182 Rn. 14; LK/Hörnle, StGB, 12. Aufl., § 182 Rn. 65; SSW-StGB/Wolters, 2. Aufl., § 182 Rn. 22); allein diese Auffassung entspricht im Übrigen derjenigen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 12/4584, S. 8).

Auch das "Überspielen" bzw. die Missachtung des zwar gebildeten, aber infolge der Reifemängel nicht durchsetzbaren entgegenstehenden Willens des Opfers stellt eine in den Schutzbereich der Norm fallende Fremdbestimmung dar. Auch der Jugendliche, bei dem die nicht abgeschlossene Entwicklung der sexuellen Selbstbestimmungsfähigkeit dazu führt, dass er einen entgegenstehenden Willen nicht verwirklichen kann, erweist sich nicht als "eigenverantwortlich" (vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. August 2013 - 3 StR 222/13, NStZ-RR 2014, 10, 11).

Becker Schäfer Mayer

Gericke Spaniol

Parole chiave

sexual abuse of youthsconsentresistanceopposing willpower imbalancerevisioncosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether sexual abuse of youths under § 182(3) StGB requires the victim’s consent to the sexual acts

Decisione estratta

No. The offence is also fulfilled when the offender exploits a youth’s inability to enforce an opposing will, including where the victim resists but cannot effectively prevail.

Motivazione estratta

The wording of 'exploiting' does not limit the offence to mutually agreed sexual acts. It also covers overriding a formed but not effectively enforceable opposing will because of immaturity, dominance, or a power imbalance. This interpretation matches legislative intent.

Questione giuridica chiave

Whether the conviction had to be set aside on revision

Decisione estratta

No legal error to the defendant’s detriment was found.

Motivazione estratta

The appellate review of the judgment on the basis of the grounds of appeal disclosed no reversible error.

Questione giuridica chiave

Costs of the revision

Decisione estratta

The defendant must bear the costs of the appeal and the necessary out-of-court expenses of the private complainant in the revision proceedings.

Motivazione estratta

Follows from dismissal of the revision.

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