Arson danger requires concrete risk to the foreign object

BGH 3 StR 223/14Bgh / III camera penale24 giu 2014Partially Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Court partly upheld the accused’s revision against a Regional Court order placing her in a psychiatric hospital. It held that the predicate offense required for § 63 StGB was not sufficiently established because the finding of concrete danger under § 306f Abs. 1 Nr. 3 StGB lacked necessary facts showing that the neighboring forest was actually endangered beyond mere possibility. The findings on authorship, mental disorder, and dangerousness could otherwise stand. The judgment was set aside in part and remitted to another criminal chamber for a new hearing and decision, including costs.

Massima Omnilex

§ 63 StGB, § 306f Abs. 1 Nr. 3 StGB; the ordering of placement in a psychiatric hospital requires a sufficiently established unlawful predicate act committed at least with diminished criminal responsibility. For arson-danger offenses, concrete endangerment of the foreign object is required; it is not enough that damage was merely conceivable. The court must establish facts showing that the occurrence of damage depended only on chance, in particular circumstances of the fire’s intensity and spread risk. Where the factual findings do not support this assessment, the measure cannot be upheld; however, legally unobjectionable findings may remain in force under § 353 Abs. 2 StPO.

Testo completo

BGH — 3 StR 223/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-06-24

Aktenzeichen: 3 StR 223/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 306f Abs 1 Nr 3 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO, § 413 StPO, §§ 413ff StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Koblenz, 6. Februar 2014, Az: 2040 Js 33364/13 - 1 KLs

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Herbeiführen einer Brandgefahr: Notwendige Feststellungen zur konkreten Gefährdung eines fremden Objekts

Tenor

  1. Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. Februar 2014 aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zur konkreten Entwicklung des Feuers aufrechterhalten.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  1. Die weitergehende Revision wird verworfen

Gründe

1 Das Landgericht hat die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet. Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision der Beschuldigten hat weitgehend Erfolg.

2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts entzündete die Beschuldigte auf ihrem Grundstück Zeitschriften, Papiere und Kleidungsstücke, die sie zuvor auf einer Fläche von ca. 50 cm Breite und 25 cm Höhe aufgeschichtet hatte. Die Brandstelle lag ca. einen Meter neben einem Baum. Dieser war Teil einer Baumgruppe auf dem Grundstück der Beschuldigten, die wiederum unmittelbar in einen zusammenhängenden, dichten Baumbewuchs auf dem Gelände der Gemeinde überging. Ein Nachbar bemerkte die Brandentwicklung, schätzte die Situation als gefährlich ein und stellte sich mit einem Feuerlöscher ausgerüstet neben die Brandstelle. Unter Aufsicht der alarmierten Polizei glimmte die Brandstelle im Weiteren aus, ohne dass Löscharbeiten notwendig gewesen wären.

3 Das Landgericht hat - dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen folgend - festgestellt, dass die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten zur Tatzeit aufgrund einer bei ihr bestehenden vollausgeprägten, chronifizierten Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie aufgehoben war und von der Beschuldigten infolge dieses Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien.

4 2. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

5 Primäre Voraussetzung für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine - im Zustand zumindest gesichert verminderter Schuldfähigkeit begangene - rechtswidrige Tat. Eine solche Anlasstat ist vorliegend nicht festgestellt.

6 Das Landgericht hat angenommen, die Beschuldigte habe eine Brandgefahr herbeigeführt, indem sie mit natürlichem Vorsatz fremde Wälder durch offenes Feuer in Brandgefahr brachte (§ 306f Abs. 1 Nr. 3 StGB). Vorausgesetzt ist hierfür aber die konkrete Gefährdung des fremden Objekts. Es muss allein vom Zufall abhängen, ob an ihm ein Schaden eintritt (vgl. S/S-Heine/Bosch, StGB, 29. Aufl., § 306f Rn. 8). Von diesem Grundsatz ist zwar auch das Landgericht ausgegangen, indem es ausgeführt hat, es sei "letztlich nur dem Zufall geschuldet", dass das Feuer nicht auf den Baumbestand der Gemeinde übergegriffen habe (UA S. 13). Indes lässt sich den Feststellungen des Landgerichts nichts Entscheidendes zum Beleg dieser Einschätzung entnehmen. Danach war die Brandstelle, als der Nachbar an sie herantrat, von einer Blechplatte bedeckt und nur noch am Glimmen und Qualmen. Der Nachbar "schätzte die Situation als gefährlich ein" und stellte sich deshalb mit einem Feuerlöscher daneben, sah aber keine Veranlassung, den Feuerlöscher zu betätigen. Angaben zur Höhe des Feuers, zu einem tatsächlichen Funkenflug und zu den sonstigen für ein Entzünden von Wäldern wesentlichen Umständen (Unterholz, in das Funken hätten hineinfallen können; Trockenheit des Bodens) fehlen.

7 Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich solche weitergehenden, eine konkrete Brandgefahr belegenden Umstände noch feststellen lassen, und verweist die Sache deshalb unter Aufhebung allein der Feststellungen zu der konkreten Entwicklung des Feuers zurück.

8 3. Die übrigen Feststellungen (so auch die zur Urheberschaft der Beschuldigten am Brand, zum Zustand der Beschuldigten und der von ihr ausgehenden Gefahr) sind rechtsfehlerfrei getroffen und können bestehen bleiben. Insoweit war die Revision der Beschuldigten zu verwerfen (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).

Becker Pfister Hubert

Mayer Gericke

Parole chiave

psychiatric commitmentarson dangerconcrete endangermentrevisionpredicate offenseretained findingsremand

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the predicate act was sufficiently established for commitment under § 63 StGB.

Decisione estratta

The commitment order cannot stand because the required unlawful predicate act was not sufficiently established.

Motivazione estratta

A measure under § 63 StGB presupposes an unlawful act committed at least with diminished criminal responsibility. The findings did not sufficiently establish the predicate offense.

Questione giuridica chiave

Whether concrete endangerment of a foreign object under § 306f Abs. 1 Nr. 3 StGB was proven.

Decisione estratta

Concrete danger to the neighboring forested area was not sufficiently demonstrated on the findings made.

Motivazione estratta

§ 306f Abs. 1 Nr. 3 StGB requires a concrete risk to the foreign object, meaning that whether damage occurs must depend merely on chance. The findings lacked decisive facts on fire height, sparks, undergrowth, and ground dryness.

Questione giuridica chiave

Whether the remaining findings could be retained despite partial reversal.

Decisione estratta

The remaining findings, including authorship and mental condition, could remain in force.

Motivazione estratta

Only the findings on the concrete development of the fire had to be set aside; the rest was free of legal error and could stand under § 353 Abs. 2 StPO.

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