Weapon classification of a spring knife shaped as a lighter

BGH 1 StR 151/14Bgh / I camera penale6 mag 2014Partially Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The defendant's appeal against the Regional Court of Amberg concerned a conviction for drug trafficking while carrying a lighter-shaped spring knife. The Federal Court of Justice limited the prosecution under Section 154a StPO to armed unlawful trafficking in narcotics in a non-small quantity and amended the conviction accordingly. It held that the exact waffenrechtliche classification of the knife did not require remittal. The sentence, the aggregate sentence, and the therapeutic placement order remained unchanged. The appeal was otherwise dismissed and the appellant had to bear the costs.

Massima Omnilex

§ 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO; § 349 Abs. 4, Abs. 2 StPO; § 265 StPO; armed drug trafficking and weapon-related concurrent offenses: A prosecution limitation is permissible where the court, for reasons of procedural economy, confines the case to the remaining offense and the omitted concurrent offense need not be finally clarified. If the trial court did not aggravate the punishment by the concurrent weapons offense, but rather treated the lesser dangerousness of the object as relevant to a less serious case, the sentence may stand notwithstanding the elimination of the weapon count. A warning under Section 265 StPO is unnecessary where no more effective defense is apparent.

Testo completo

BGH — 1 StR 151/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-05-06

Aktenzeichen: 1 StR 151/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 30a Abs 2 Nr 2 BtMG, § 2 Abs 5 WaffG, § 48 Abs 3 WaffG, § 154a StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Amberg, 10. Dezember 2013, Az: 12 KLs 106 Js 1126/13

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Waffenrechtliche Einstufung eines Feuerzeugspringmessers

Tenor

  1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 10. Dezember 2013 wird, soweit es sie betrifft,

a) die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts im Falle II.A.1 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch in diesem Fall dahin geändert, dass die Angeklagte wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

  1. Die weitergehende Revision wird verworfen.

  2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat die Angeklagte u.a. wegen verschiedener Betäubungsmitteldelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor dem Vollzug der Maßregel ein Jahr der erkannten Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist.

2 Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Ihr Rechtsmittel führt zur teilweisen Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3 1. Im Fall II.A.1 der Urteilsgründe hat das Landgericht die Angeklagte wegen "bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtlich zusammentreffend mit vorsätzlichem Besitz und vorsätzlichem Führen eines verbotenen Gegenstandes" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Angeklagte hat in diesem Fall bei ihrem unerlaubten Handeltreiben mit verschiedenen Rauschgiftarten (in nicht geringen Mengen) bewusst gebrauchsbereit ein Feuerzeug mit einer "gut 5 cm langen versteckten Klinge, die beim Betätigen des Mechanismus seitlich herausspringt" (UA S. 13), mit sich geführt.

4 Der Senat hat aus Gründen der Prozessökonomie mit Zustimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren insoweit gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den hier rechtsfehlerfrei angenommenen Vorwurf des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt.

5 Denn die bisher getroffenen Feststellungen des Landgerichts zum Feuerzeugspringmesser lassen eine abschließende waffenrechtliche Beurteilung nicht zu. Das Bundeskriminalamt hat am 20. Januar 2006 einen Feststellungsbescheid nach § 2 Abs. 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 3 des Waffengesetzes zur waffenrechtlichen Beurteilung eines Feuerzeugspringmessers bekannt gemacht. Danach ist zur Einstufung u.a. maßgeblich, ob bei der Messerklinge ein durchgehender Rücken vorliegt oder Einkerbungen, Unterbrechungen, Riffelungen oder Ähnliches gegeben sind. Feuerzeugspringmesser, bei denen die Klinge seitlich herausspringt und der Rücken mit Einkerbungen verziert ist, sind keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes, vielmehr handelt es sich hier um Taschenmesser. Eine Aufhebung und Zurückverweisung im Fall II.A.1 der Urteilsgründe lediglich zur Klärung der Beschaffenheit des Feuerzeugspringmessers verbot sich hier schon aus prozessökonomischen Gründen.

6 2. Infolge der Verfolgungsbeschränkung nach § 154a StPO war der Schuldspruch im Fall II.A.1 der Urteilsgründe wie geschehen zu ändern und neu zu fassen.

7 § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Es kann dahinstehen, ob der Angeklagten im Hinblick auf die Besonderheit des vorliegenden Falles, dass das wegfallende tateinheitlich begangene Delikt (Verstoß gegen das Waffengesetz) Auswirkungen auf Schuld- und Strafausspruch des bestehen bleibenden Deliktes ("bewaffnetes" Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) haben konnte, ein entsprechender Hinweis gemäß § 265 StPO zu erteilen war.

8 Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Angeklagte sich insoweit wirksamer hätte verteidigen können.

9 3. Der Strafausspruch im Fall II.A.1 der Urteilsgründe und damit auch der Gesamtstrafenausspruch können bestehen bleiben.

10 Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Denn dieser hat das Vorliegen eines tateinheitlich begangenen Waffendelikts nicht strafschärfend gewertet, sondern die geringere Gefährlichkeit des Feuerzeugspringmessers vielmehr zur Bejahung eines minder schweren Falls im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG herangezogen (UA S. 31 und 33).

11 4. Der allenfalls geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Beschwerdeführerin von den durch ihr Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen auch nur teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

RaumWahlRothfuß
RinBGH Cirener befindet sich
im Urlaub und ist deshalb an der
Unterschriftsleistung gehindert.
JägerRaum

Parole chiave

narcotics traffickingarmed offenseweapon classificationprosecution limitationsentencingprocedural economyappeal coststreatment placement

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the proceedings and conviction in case II.A.1 should be limited under Section 154a StPO to armed unlawful trafficking in narcotics in a non-small quantity.

Decisione estratta

The prosecution was limited, with the consent of the General Federal Prosecutor, to armed unlawful trafficking in narcotics in a non-small quantity.

Motivazione estratta

For reasons of procedural economy, the Court did not require a remittal merely to clarify the exact features of the lighter-spring knife.

Questione giuridica chiave

Whether the conviction in case II.A.1 had to be amended because the weapon offense fell away.

Decisione estratta

The judgment was amended so that the defendant was convicted only of armed unlawful trafficking in narcotics in a non-small quantity.

Motivazione estratta

After the limitation of prosecution, the remaining conduct still satisfied the drug offense aggravated by being armed; the weapon count was removed from the school of conviction.

Questione giuridica chiave

Whether the sentence and overall sentence had to be reduced after removal of the weapons offense.

Decisione estratta

The sentence could stand unchanged.

Motivazione estratta

The trial court had not treated the weapons offense as an aggravating factor; instead, it had relied on the lesser dangerousness of the object to find a less serious case under Section 30a(3) BtMG, so a lower sentence was excluded.

Questione giuridica chiave

How the costs of the appeal should be allocated.

Decisione estratta

The appellant had to bear the costs of the remedy.

Motivazione estratta

Because the appeal achieved only a minor partial success, no relief from costs or expenses was justified.

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