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BGH 5 StR 107/14 ΓÇó Request for urgent preliminary ruling procedure before the ECJ
BGH 5 StR 107/14Bgh / Criminal Chamber 58 apr 2014Granted
The Federal Court of Justice, in a criminal cassation matter, asked the Court of Justice of the European Union to apply the urgent preliminary ruling procedure to a reference on Directive 2001/83/EC. The Senate stressed that the convicted accused was in pre-trial detention and that the answer to the reference could determine whether any criminal liability existed and thus whether the detention was lawful. On that basis, the court found special urgency and granted the request.
Art. 267 Abs. 4 AEUV, Art. 107 Verfahrensordnung EuGH; Dringlichkeit des Vorabentscheidungsverfahrens bei Freiheitsentzug: Befindet sich der Betroffene in Untersuchungshaft und hängt die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs von der unionsrechtlichen Vorabentscheidung ab, ist die besondere Dringlichkeit grundsätzlich gegeben, wenn bei Bejahung der Vorlagefrage die Strafbarkeit entfiele und die Haft sich als ungerechtfertigt erwiese. Die Anordnung des Eilvorabentscheidungsverfahrens setzt keine abschließende Beurteilung der materiellen Rechtslage voraus, sondern eine hinreichende Abhängigkeit der Haftfortdauer von der Antwort des Gerichtshofs (vgl. Art. 107 VerfO, Art. 267 Abs. 4 AEUV).
Entscheidungsdatum: 2014-04-08
Aktenzeichen: 5 StR 107/14
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Itzehoe, 15. November 2013, Az: 1 KLs 10/13nachgehend EuGH, 6. Mai 2014, Az: C-181/14, Beschlussnachgehend EuGH, 10. Juli 2014, Az: C-358/13 und C-181/14, Urteilnachgehend BGH, 25. Mai 2016, Az: 5 StR 107/14, Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Beim Gerichtshof der Europäischen Union wird beantragt, das mit Senatsbeschluss vom heutigen Tag gestellte Vorabentscheidungsersuchen dem Eilvorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 107 Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen.
1 Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Auslegung der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 vom 28. November 2001, S. 67) in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG (ABl. EG Nr. L 136 vom 30. April 2004, S. 34) geltenden Fassung gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Auf den hierzu ergangenen Beschluss von heute wird Bezug genommen.
2 2. Die Dringlichkeit der Vorabentscheidung über die vorgelegte Frage ergibt sich aus Folgendem:
3 Der wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel in 87 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilte Angeklagte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Itzehoe vom 2. April 2013 nach vorläufiger Festnahme vom 8. April 2013 seit dem 9. April 2013 in Untersuchungshaft. Es liegt somit der in Art. 267 Abs. 4 AEUV genannte Fall des Freiheitsentzugs vor (vgl. Nr. 40 der Empfehlungen an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen, ABl. C 338 vom 6. November 2012, S. 1, 5). Die Berechtigung der Inhaftierung hängt von der Entscheidung der Vorlagefrage ab. Würde die Vorlagefrage vom Gerichtshof bejaht, so würde es an der Strafbarkeit des Angeklagten fehlen, womit sich dieser zu Unrecht in Untersuchungshaft befinden würde. Im Hinblick darauf ist nach Ansicht des Senats eine besondere Dringlichkeit gegeben, die die Anwendung des Eilvorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs rechtfertigt.
Basdorf Sander Schneider
Dölp König