Pain-and-suffering damages may be upheld in principle on appeal

BGH 2 StR 239/13Bgh / II camera penale19 feb 2014Partially Granted

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The Federal Court partially allowed the defendant’s appeal. The conviction for dangerous bodily harm and the four-year prison sentence were left untouched. In the adhesion proceedings, the court held that the lower court had insufficiently justified the amount of pain-and-suffering damages, because it failed to consider all relevant factors, especially the financial circumstances of the parties. The award of EUR 15,000 was therefore replaced by a declaration that the injured party’s claim is justified in principle. The defendant had to bear the costs of the appeal and the injured party’s necessary expenses.

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§§ 403 ff. StPO, § 406 StPO; pain-and-suffering damages in adhesion proceedings: if only the quantum of the civil claim is attacked, the appellate court may leave the entitlement in principle intact and modify only the amount. The sentencing court must, when fixing compensation for pain and suffering, consider all circumstances relevant to assessment; besides the seriousness of the injury and the consequences of the act, the economic circumstances of tortfeasor and injured party normally also require consideration (consid. 9–11). Insufficient reasoning as to quantum leads to partial reversal only insofar as the amount is concerned, not necessarily as to the underlying entitlement.

Testo completo

BGH — 2 StR 239/13, Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-02-19

Aktenzeichen: 2 StR 239/13

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 224 Abs 1 Nr 2 StGB, § 224 Abs 1 Nr 4 StGB, § 224 Abs 1 Nr 5 StGB, § 403 StPO, §§ 403ff StPO, § 406 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Erfurt, 17. Dezember 2012, Az: 176 Js 30655/11 - 3 Ks jug

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Adhäsionsverfahren: Bemessung des Schmerzensgeldes; Aufrechterhaltung der Schmerzensgeldentscheidung dem Grunde nach im Revisionsverfahren

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 17. Dezember 2012 dahin geändert, dass an Stelle der Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung eines auf 15.000 Euro bezifferten Schmerzensgeldes nebst Zinsen und der zugehörigen Vollstreckbarkeitserklärung der Ausspruch tritt:

„Der von dem Nebenkläger D. M. gegen diesen Angeklagten erhobene Anspruch auf Schmerzensgeld ist dem Grunde nach gerechtfertigt."

Von einer weiteren Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen.

  1. Die weitergehende Revision wird verworfen.

  2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es ihn verurteilt, an den Nebenkläger D. M. ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

I.

2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der gesondert verfolgte M. U. von den Zeugen F. M. und D. M. nach einem Streit aus dem Ladenlokal „G. " verwiesen worden. Daraufhin bewaffnete M. U. sich, den Angeklagten und einen Dritten jeweils mit einem Holztischbein als Schlagwerkzeug. Die Mittäter folgten dem Geschädigten D. M. , als dieser das Ladenlokal verließ, um zu seiner Wohnung zu gehen. Einer von ihnen versetzte dem Geschädigten einen wuchtigen Hieb mit dem Tischbein gegen den Hinterkopf, wodurch dieser eine Schädelfraktur erlitt und in die Knie ging. In dieser Position traf den Geschädigten ein weiterer Schlag mit einem Tischbein an die Stirn, so dass er zu Boden fiel. Auf dem Rücken liegend wurde er von allen Mittätern mit den Tischbeinen geschlagen, wobei er Frakturen am Oberarmgelenk und an der Elle des rechten Arms erlitt. Ferner wurde er am Bauch getroffen, bevor die Täter von ihm abließen. Ein Bruch des linken Oberarmknochens kann durch einen Schlag oder den Sturz verursacht worden sein.

3 Der Geschädigte war potenziell lebensgefährlich verletzt und musste operativ versorgt werden. Gegen ärztlichen Rat verließ er das Krankenhaus bereits nach vier Tagen. Er behielt eine Narbe am Kopf, litt monatelang an Taubheitsgefühlen und Kopfschmerzen und war zwei Monate lang krank geschrieben.

4 2. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte sei zwar vom Versuch des Heimtückemordes strafbefreiend zurückgetreten, aber der gefährlichen Körperverletzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB schuldig.

5 Die sachverständig beratene Jugendkammer hat festgestellt, der Angeklagte sei unbeschadet der Eintragung des 24. Januar 1991 als Geburtsdatum im türkischen Personenstandsregister zur Tatzeit bereits Erwachsener gewesen. Deshalb hat sie ihn nach dem für Erwachsene geltenden Strafrecht abgeurteilt.

II.

6 Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Auch für die von der Verteidigung erstrebte Kompensation der Dauer des Revisionsverfahrens ist kein Raum. Jedoch führt die Revision zur Aufhebung des Ausspruchs über die Höhe des Schmerzensgeldes.

7 1. Zwar begegnet die Annahme des Landgerichts rechtlichen Bedenken, der Angeklagte sei zurzeit seiner Untersuchung am 22. August 2012 mindestens zweiundzwanzig Jahre alt gewesen, weshalb davon auszugehen sei, dass er zur Tatzeit - am 2. Juni 2011 - das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet gehabt habe. Die Jugendkammer hat aber betont, dass die Anwendung von Jugendstrafrecht „mangels festzustellender Reifeverzögerungen selbst dann nicht in Betracht gekommen" wäre, wenn der Angeklagte zur Tatzeit das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt hätte. Diese Überlegung zur sittlichen und geistigen Entwicklung des Angeklagten im Urteilszeitpunkt (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG) bleibt von den Feststellungen zur körperlichen Entwicklung bei der Altersbestimmung unberührt. Dies trägt die Ablehnung der Anwendung von Jugendstrafrecht.

8 2. Die Entscheidung über den Adhäsionsantrag ist rechtsfehlerhaft.

9 a) Zur Begründung hat das Landgericht auf die „festgestellten Tatumstände" verwiesen und angemerkt, angesichts dieser Umstände sei die Schmerzensgeldforderung „angemessen, um einerseits einen Ausgleich für die durch den Geschädigten erlittenen Leiden zu schaffen und zum anderen der mit dem Schmerzensgeld auch bezweckten Genugtuung gerecht zu werden." Das genügt nicht. Die Urteilsgründe müssen alle Erwägungen ansprechen, die für die Bemessung des Schmerzensgeldes von Bedeutung sein können (LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 406 Rn. 7). Das ist hier nicht der Fall.

10 Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind nicht nur die Schwere der Tat, die durch die „Tatumstände" beschrieben wird, und die durch sie verursachten Gesundheitsschäden des Verletzten, sondern regelmäßig auch die wirtschaftlichen Verhältnisse von Täter und Opfer (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1998 - 2 StR 436/98, BGHSt 44, 202, 203; Beschluss vom 23. Februar 2012 - 4 StR 602/11, StV 2012, 711; Beschluss vom 21. November 2013 - 2 StR 459/13). Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass dies alles berücksichtigt worden ist.

11 b) Der Ausspruch über das Schmerzensgeld muss aber nicht ganz aufgehoben werden. Hat das Tatgericht dem Verletzten ein Schmerzensgeld zugesprochen und beanstandet das Revisionsgericht - wie hier - lediglich dessen Bemessung, so kann die Zuerkennung des Schmerzensgeldanspruchs dem Grunde nach aufrechterhalten bleiben (vgl. Senat aaO, BGHSt 44, 202, 203).

12 3. Der Rechtsmittelerfolg des Beschwerdeführers ist so gering, dass es nicht geboten ist, ihn aus Billigkeitsgründen teilweise von der Kosten- und Auslagenlast freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Fischer Appl Krehl

Eschelbach Ott

Parole chiave

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Questione giuridica chiave

Challenge to conviction for dangerous bodily harm and sentence

Decisione estratta

The conviction and prison sentence remained unchanged; the appeal was unsuccessful on the merits as to guilt and punishment.

Motivazione estratta

The court found no reversible error in the assessment that the defendant was not to be treated under juvenile law and that the findings supported dangerous bodily harm under § 224 StGB.

Questione giuridica chiave

Challenge to the adhesion award for pain and suffering damages

Decisione estratta

The amount of EUR 15,000 could not stand because the lower court did not sufficiently address all factors relevant to assessing pain and suffering damages; however, the entitlement in principle remained intact.

Motivazione estratta

The reasons must address all circumstances relevant to quantum, including not only the seriousness of the assault and the injuries, but normally also the economic situation of both parties. Only the amount was defective, so the claim could be upheld in principle.

Questione giuridica chiave

Costs of the appeal

Decisione estratta

Because the success of the appeal was marginal, the defendant had to bear the costs of the remedy and the necessary out-of-court expenses of the injured party.

Motivazione estratta

A partial relief limited to the adhesion amount did not justify a cost reduction on grounds of equity.

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