progetti
BGH 5 StR 70/14 ΓÇó No renewed last word after reopening evidence
BGH 5 StR 70/14Bgh / Criminal Chamber 511 mar 2014Annulled
The defendants appealed a Hamburg Regional Court judgment. After the court had already heard their last words, it reopened the evidence to consider and reject defense motions, but then immediately pronounced judgment without granting them the last word again. The Federal Court of Justice held that reopening the evidence required a renewed last word under § 258 StPO. Because it could not be excluded that the defendants might have made substantive statements, the judgment was set aside insofar as it concerned them and the case remanded to another juvenile chamber for a new trial, including costs.
§ 258 Abs. 2 Halbs. 2, Abs. 3 StPO; reopening of the taking of evidence requires renewed granting of the last word. If the trial court re-enters the evidentiary stage by receiving, hearing submissions on, and deciding evidentiary motions, any earlier final statement loses its character as the last word. A renewed allocution is mandatory unless an exceptional case of dispensability exists. A breach of this right is reversible under § 337 Abs. 1 StPO where it cannot be excluded that the judgment was based on the procedural error, in particular where the accused had remained silent on the merits and might have made a first substantive statement in allocution.
Entscheidungsdatum: 2014-03-11
Aktenzeichen: 5 StR 70/14
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 258 Abs 2 Halbs 2 StPO, § 258 Abs 3 StPO, § 337 Abs 1 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Hamburg, 7. August 2013, Az: 617 KLs 30/12
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Schlusserklärung des Angeklagten: Nochmalige Gewährung des letzten Worts nach Wiedereintritt in die Beweisaufnahme
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. August 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es sie betrifft.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe und den Angeklagten G. wegen gefährlicher Körperverletzung sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Jugendstrafe (nebst isolierter Fahrerlaubnissperre) verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
2 1. Mit dieser machen sie - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Februar 2014 zutreffend dargelegt hat - in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügender Weise und zu Recht geltend, das Landgericht habe gegen § 258 Abs. 2 Halbsatz 2 und Abs. 3 StPO verstoßen. Dem liegt folgendes Geschehen zugrunde:
3 a) Am 21. Hauptverhandlungstag wurde die Beweisaufnahme geschlossen; der Staatsanwalt hielt seinen Schlussvortrag. Am folgenden Hauptverhandlungstag plädierten die Verteidiger; der Angeklagte S. gab eine Schlusserklärung ab, der Angeklagte G. nahm die hierzu eingeräumte Gelegenheit nicht wahr. Nachdem beide Angeklagte das letzte Wort gehabt hatten, wurde die Sitzung unterbrochen. Zu Beginn des letzten Hauptverhandlungstages stellte der Verteidiger des Angeklagten S. mehrere Beweisanträge, zu denen der Staatsanwalt Stellung nahm, denen sich der Verteidiger des Angeklagten G. anschloss und die sodann mit gerichtlichen Beschlüssen zurückgewiesen wurden. Im Anschluss wurde das Urteil verkündet, ohne dass die Angeklagten nochmals Gelegenheit zum letzten Wort gehabt hätten.
4 b) Diese durch das Sitzungsprotokoll bewiesene (§ 274 Satz 1 StPO) Verfahrensweise hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Denn das Landgericht war wieder in die Beweisaufnahme eingetreten, indem es Beweisanträge entgegengenommen, hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die Anträge durch Beschlüsse zurückgewiesen hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1988 - 4 StR 543/88, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 6). Das nahm den vorausgegangenen Schlusserklärungen der Angeklagten (bzw. der Gelegenheit hierzu) die Bedeutung des letzten Wortes und machte dessen nochmalige Gewährung erforderlich (BGH, Urteil vom 25. Juli 1996 - 4 StR 193/96, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 8; BGH, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 StR 32/98). Ein Fall, in dem dies ausnahmsweise für entbehrlich erachtet werden könnte, liegt nicht vor.
5 c) Der Verfahrensverstoß macht die Aufhebung des Urteils, soweit es die Beschwerdeführer betrifft, notwendig. Die Nichterteilung des letzten Wortes begründet zwar nicht stets und ausnahmslos die Revision, sondern nur dann, wenn und soweit das Urteil auf dem Fehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Dies ist hier indes nicht auszuschließen. Denn die Angeklagten haben zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen geschwiegen; möglicherweise hätten sie sich erstmalig zur Sache geäußert, wenn ihnen die Gelegenheit zum letzten Wort noch einmal eingeräumt worden wäre (vgl. BGH aaO).
6 2. Für die neu zu treffende Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin: Sofern nach sachverständiger Einschätzung der aufgefundenen DNA-Spuren die Angeklagten G. und S. - dessen Geburtstag in den Gründen (UA S. 13) vom Rubrum abweichend festgestellt worden ist - wiederum lediglich „als Mitverursacher in Frage kommen" sollten (UA S. 23), würde dies allein den Schluss, die beiden Angeklagten seien als Mitverursacher „festgestellt" (UA S. 45), nicht tragen können.
Basdorf Sander Schneider
Berger Bellay