No liability for continuing a hotel business name

BGH II ZR 140/13Bgh / II camera civile17 dic 2013Dismissed

Sintesi

The claimant sought to hold the hotel owner liable for a voucher after the hotel had first been leased to a third party and later resumed by the owner. The Federal Court indicated that the revision would be rejected under Section 552a ZPO. It held that the hotel name was only a business/establishment designation, not a firm name, so successor liability under Section 25(1) HGB did not arise. The court also found no ground for admission of the revision. The note added that the revision was later dismissed by order of 20 February 2014.

Regest

§ 25 Abs. 1 HGB; Firmenfortführung bei Hotelbezeichnung; eine Haftung des Erwerbers setzt die Fortführung einer Firma voraus. Die bloße Weiterverwendung einer Etablissement- oder Geschäftsbezeichnung, namentlich eines Hotelnamens, genügt nicht. Solche Bezeichnungen werden im Rechtsverkehr regelmäßig als Hinweis auf einen bestimmten Betrieb verstanden und nicht als Unternehmensfirma; eine entsprechende Anwendung von § 25 Abs. 1 HGB scheidet aus. Ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO fehlt, wenn die aufgeworfene Frage geklärt ist und sich im Wesentlichen auf Parallelverfahren beschränkt (vgl. consid. 6-9).

Testo completo

BGH — II ZR 140/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-12-17

Aktenzeichen: II ZR 140/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 25 Abs 1 HGB

Vorinstanz: vorgehend LG Landshut, 15. März 2013, Az: 14 S 2745/12vorgehend AG Eggenfelden, 3. September 2012, Az: 1 C 556/12nachgehend BGH, 20. Februar 2014, Az: II ZR 140/13, Revision zurückgewiesen

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Titelzeile

Haftung bei Firmenfortführung: Fortführung einer Etablissement- oder Geschäftsbezeichnung im Falle eines Hotelbetriebes

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 15. März 2013 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Streitwert: 550 €

Gründe

I.

1 Die Beklagte, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erbaute das „A. hotel B. " und führte den Betrieb zunächst selbst unter dieser Bezeichnung. Ab 1. Juli 2002 verpachtete sie das Hotel an den Streithelfer des Klägers, der es neben anderen Hotels als vollkaufmännisches Handelsgewerbe betrieb, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, und unter der Bezeichnung "A. hotel B. " führte.

2 Am 10. Juli 2011 ersteigerte der Kläger bei ebay einen Reisegutschein für 5 Wellnesstage im A. hotel B. für 2 Personen, der 36 Monate gültig sein sollte.

3 Zum 31. Januar 2012 kündigte die Beklagte den Pachtvertrag. Seit 1. Februar 2012 betreibt sie das Hotel wieder selbst unter der Bezeichnung „A. hotel B. GbR".

4 Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte zur unentgeltlichen Erfüllung der im Reisegutschein aufgeführten Leistungen verpflichtet sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

II.

5 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO).

6 1. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts begründet es keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf und erfordert auch keine Revisionsentscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dass weitere gleichgeartete Klagen beim Amtsgericht Eggenfelden anhängig sind.

7 Grundsätzliche Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, wobei insbesondere erforderlich ist, dass die betreffende Rechtsfrage in einem gewissen Umfang umstritten ist (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291). Eine solche allgemeine Bedeutung fehlt in der Regel, wenn es um eine einheitliche Entscheidung in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren durch das Revisionsgericht geht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 1970 - II ZR 118/69, NJW 1970, 1549).

8 Der Klärungsbedarf geht hier über den Sachverhalt des konkret zur Entscheidung anstehenden Falles auch nicht hinaus. Die rechtlichen Voraussetzungen der Firmenfortführung nach § 25 Abs. 1 HGB sind geklärt. Sie setzt voraus, dass eine Firmenbezeichnung weiter verwendet wird. Die Übernahme eines Handelsgeschäfts unter Fortführung einer bloßen Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung löst dagegen keine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB aus (BGH, Urteil vom 29. November 1956 - II ZR 32/56, BGHZ 22, 234, 236 f.; Urteil vom 29. April 1964 - VIII ZR 2/63, DB 1964, 1297; OLG Köln, NZG 2012, 188; OLG Brandenburg, NJW-RR 1999, 395; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 965; LG Bonn, NJW-RR 2005, 1559, 1560; BFH, Beschluss vom 11. Juni 2012 - VII B 198/11, juris Rn. 12). Auf die Fortführung einer Etablissement- oder Geschäftsbezeichnung als Firma kann § 25 Abs. 1 HGB auch nicht entsprechend angewandt werden (BGH, Urteil vom 17. September 1991 - XI ZR 256/90, ZIP 1991, 1586, 1588 unter II. 4. b. bb; OLG Köln, NZG 2012, 188; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 965; OLG Brandenburg, NJW-RR 1999, 395 f.). Ob nur eine Geschäftsbezeichnung vorliegt, wenn entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB kein Rechtsformzusatz geführt wird (so LG Bonn, NJW-RR 2005, 1559, 1560), ist nicht klärungsfähig, weil das Berufungsgericht - im Übrigen entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 324/01, ZIP 2004, 1103, 1104; BFH, Beschluss vom 11. Juni 2012 - VII B 198/11, juris Rn. 10) - davon ausgegangen ist, dass ohne Verwendung eines Rechtsformzusatzes die Fortführung einer Firma i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB vorliegen kann.

9 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass es sich bei der Bezeichnung „A. hotel B. " um eine Geschäftsbezeichnung handelt. Der Rechtsverkehr versteht solche Namen regelmäßig als Bezeichnung eines bestimmten Geschäfts und nicht als Firma, die das Unternehmen kennzeichnet. Geschäftsbezeichnungen in der Form der Etablissementbezeichnung sind gerade bei Hotels und Gaststätten seit langem verbreitet (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1956 - II ZR 32/56, BGHZ 22, 234, 236 f.).

10 Dass der Streithelfer des Klägers die Bezeichnung als Firma im Rechtsverkehr verwendet hat (§ 17 Abs. 1 HGB), die maßgeblichen Verkehrskreise ihr aus diesem Grund eine Kennzeichnung des Unternehmens beimaßen und darin nicht nur die Bezeichnung des Hotelbetriebs erkannten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Auf Schreiben und in e-Mails zeichnete der Streithelfer vielmehr mit seinem bürgerlichen Namen und auf dem Briefpapier des „A. hotel B. " war er unter der Angabe der Steuernummer als „Betreiber" mit Namen aufgeführt.

Bergmann Caliebe Drescher

Born Sunder

Hinweis: Die Revision wurde durch Beschluss vom 20. Februar 2014 gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen.

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