Non-admission complaint dismissed over alleged procedural violations

BVerwG 4 BN 7/14Bverwg / 4a divisione26 feb 2014Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Administrative Court rejected the appellant's non-admission complaint against an OVG judgment concerning a zoning plan. It held that no surprise decision occurred because the hearing had already addressed the formal certification issues, that no further witness evidence was required, and that the court's prior notice could not have covered defects emerging only with later documents. The appellant was ordered to pay the costs of the complaint proceedings.

Massima Omnilex

§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; surprise decision, duty to investigate and right to be heard in a non-admission complaint: A procedural error is not established where the decisive formal defects of the challenged act were already discussed at the hearing and the party had to expect the court to rely on them. A court is generally not obliged to clarify by evidence facts that a represented party did not expressly seek to prove, unless further clarification was compelled on the basis of the court's own material legal view. A prior judicial notice cannot be misleading where the later objections arise only from subsequently submitted documents; the court's duty to hear does not require advance disclosure of its intended legal assessment (consid. 3-9).

Testo completo

BVerwG — 4 BN 7/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-26

Aktenzeichen: 4 BN 7/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 133 VwGO

Vorinstanz: vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 11. Juli 2013, Az: 1 C 11/12, Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die Beschwerde rügt das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung und damit in der Sache einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO), gegen die Hinweis- und Erörterungspflicht des Vorsitzenden (§ 86 Abs. 3 und § 104 Abs. 1 VwGO) und das Gebot eines fairen Verfahrens. Das Oberverwaltungsgericht habe vor seiner Entscheidung auf den Mangel bei der Ausfertigung des Bebauungsplans hinweisen müssen.

3 Der gerügte Verfahrensverstoß liegt nicht vor. Eine gerichtliche Entscheidung ist eine unzulässige Überraschungsentscheidung, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (stRspr, Urteil vom 31. Mai 1983 - BVerwG 4 C 20.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 135 S. 24 und Beschlüsse vom 23. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241 S. 91 und vom 13. Januar 2014 - BVerwG 4 BN 37.13 - juris Rn. 11). Das Gericht muss die Beteiligten aber grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Streitstoffes hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Beratung nach der mündlichen Verhandlung ergibt (Urteil vom 31. Juli 2013 - BVerwG 6 C 9.12 - NVwZ 2013, 1614 Rn. 38 m.w.N.).

4 Die in der mündlichen Verhandlung am 11. Juli 2013 übergebenen Dokumente, namentlich die auf den 5. Juli 2013 datierte Ausfertigung des Teils A des Bebauungsplans sowie eine vom Oberbürgermeister unterzeichnete und gestempelte Fassung des Teils B („Textliche Festsetzungen“) und ihre Eigenschaft als „Original des Plans“ waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, ebenso das Fehlen einer Datumsangabe bei der Ausfertigung des Teils B und Einzelheiten des Bekanntmachungsvermerks. Angesichts dieser Erörterung einzelner Formalien musste die Antragsgegnerin damit rechnen, dass das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung auf Fehler der Ausfertigung des Bebauungsplans stützen könnte. Dass die Antragsgegnerin selbst annahm, den vorhergehenden Ausfertigungsmangel geheilt zu haben, ändert daran nichts.

5 2. Mit ihrer Aufklärungsrüge beanstandet die Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht hätte durch Zeugenvernehmung den Ablauf der Ausfertigung weiter aufklären müssen. Dies führt nicht zur Zulassung der Revision.

6 Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die - wie hier - ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (Beschluss vom 20. Dezember 2012 - BVerwG 4 B 20.12 - BRS 79 Nr. 73 Rn. 6). Etwas Anderes gilt, wenn sich dem Tatsachengericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen musste. Maßgeblich ist der materiell-rechtliche Standpunkt des Tatsachengerichts, auch wenn dieser rechtlichen Bedenken begegnen sollte (stRspr, Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119> und Beschluss vom 20. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 7).

7 Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts wurde der streitgegenständliche Bebauungsplan entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO nicht ordnungsgemäß ausgefertigt (UA Rn. 56). Nach den besonders gelagerten Umständen des Falles könne die Zugehörigkeit des nicht gesondert ausgefertigten „Teils B“ mit den textlichen Festsetzungen zum ausgefertigten Satzungsteil „Teil A“, der Planzeichnung, nicht in der gebotenen Weise hinreichend sicher festgestellt werden (UA Rn. 60). Das Oberverwaltungsgericht verweist zur Begründung auf den Inhalt der durch Teilüberklebung unter „Teil A“ eingefügten Verfahrensvermerke, die dort in Nr. 9 und Nr. 10 enthaltenen offensichtlichen Unstimmigkeiten sowie das Vorliegen eines weiteren, als „Original“ gestempelten „Teils B“ (UA Rn. 62 f.). Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände hielt das Oberverwaltungsgericht die Ausfertigung für fehlerhaft. Ausgehend von diesem materiellen Standpunkt bedurfte es keiner Aufklärung, wann und in welcher Reihenfolge die Urkunden erstellt worden waren. Denn es kam dem Oberverwaltungsgericht auf eine Gesamtwürdigung der Urkunden, nicht auf deren Entstehung an.

8 3. Die Antragsgegnerin wirft dem Oberverwaltungsgericht vor, der Hinweis vom 28. Juni 2013 habe sie in die Irre geführt und damit den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. Auch dies führt nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

9 Der gerichtliche Hinweis vom 28. Juni 2013 konnte sich nicht dazu verhalten, ob die am 5. Juli 2013 erfolgte Ausfertigung fehlerfrei sein würde. Dies gilt hier auch deshalb, weil die vom Oberverwaltungsgericht beanstandeten Mängel - Unklarheiten im Bekanntmachungsvermerk, Vorliegen mehrerer „textlicher Festsetzungen“ ohne Datierung - erstmals mit den Urkunden vom 5. Juli 2013 zu Tage getreten sind. Soweit die Beschwerde in dem Hinweis vom 28. Juni 2013 Bedenken hinsichtlich der Trennung der Teile A und B vermisst, verkennt sie, dass das Oberverwaltungsgericht eine solche Trennung grundsätzlich für zulässig hält (UA Rn. 61).

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Parole chiave

non-admission complaintsurprise decisionright to be heardduty to investigatezoning plancertification defectjudicial noticecosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the OVG issued an inadmissible surprise decision by relying on defects in the formal certification of the zoning plan.

Decisione estratta

No. The relevant formalities had been discussed at the hearing, so the appellant had to expect the court might rely on certification defects.

Motivazione estratta

A surprise decision exists only when the court bases its ruling on an unforeseen factual or legal point. Since the hearing covered the plan documents, their dating, and the publication note, no unforeseeable turn occurred.

Questione giuridica chiave

Whether the OVG breached its duty to investigate by not hearing witnesses on the sequence of plan certification.

Decisione estratta

No. The court could rely on the documents and overall assessment; further evidence was not required on its chosen material legal approach.

Motivazione estratta

A court need not take evidence not expressly requested by an represented party unless further clarification is compelled. On the OVG's view, the decisive question was the overall consistency of the documents, not their exact order of creation.

Questione giuridica chiave

Whether the judicial notice of 28 June 2013 misled the appellant and violated the right to be heard.

Decisione estratta

No. The notice could not address the later certification issues revealed by the documents of 5 July 2013, and the appellant misunderstood the court's view on separating parts A and B.

Motivazione estratta

The criticized defects emerged only later, so the notice did not preclude the court from relying on them; moreover, the court accepted that separation of the two parts was generally permissible.

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