Forgery of payment cards despite lack of guarantee function in transaction

BGH 2 StR 2/13Bgh / II camera penale4 dic 2013Partially Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Court of Justice held that the defendant’s use of falsified Visa and Mastercard cards on Lufthansa flights could in principle amount to forgery of payment cards with guarantee function, even though the cards had no real guarantee-backed account in the concrete transaction. However, the conviction and sentence could not stand because the trial court had not sufficiently examined whether several cards were used simultaneously and thus how the acts should be grouped under concurrence rules. The conviction and sentence were set aside, the external factual findings were preserved, and the matter was remitted for retrial before another chamber.

Massima Omnilex

§ 152b Abs. 1, 2 StGB; forgery of payment cards with guarantee function where the counterfeit card is used in a transaction without an actual guarantee trigger: the offense depends not on the concrete technical mode of use but on whether the card creates the appearance of a guarantee-backed payment instrument. The protective purpose of the provision extends to the appearance of a genuine guarantee mechanism (consid. 2). However, where the trial court has not sufficiently examined possible concurrence by simultaneous use of several cards, the conviction and sentence cannot stand; if the record permits further findings, the matter must be remitted for clarification (consid. 3).

Testo completo

BGH — 2 StR 2/13, Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-12-04

Aktenzeichen: 2 StR 2/13

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 152b Abs 1 StGB, § 152b Abs 2 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Frankfurt, 14. September 2012, Az: 5/29 KLs - 3470 Js 205620/12 (13/12)

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Strafbarkeit wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion: Fälschung von Visa- und Mastercards ohne Garantiefunktion bei der konkreten Transaktion

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 2012 aufgehoben.

Die Feststellungen zu den äußeren Tatumständen bleiben aufrechterhalten.

  1. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in 68 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Betrug, zur Gesamtstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs.

2 1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte - im Auftrag Dritter - in 68 Fällen internationale Flüge der Deutschen Lufthansa buchte und hierbei regelmäßig die Gelegenheit nutzte, Einkäufe aus dem an Bord mitgeführten Warensortiment - Spirituosen, Kosmetika, Schmuck, Uhren - zu tätigen. Hierzu setzte er vier verschiedene Kreditkarten ("Visa- und Mastercard") ein, die er nach den Geschäftsbedingungen der Lufthansa AG jeweils mit 750,-- € belasten konnte.

3 Bei den Kreditkarten handelte es sich um von ukrainischen Banken ausgestellte, auf den Namen des Angeklagten lautende und mit seiner Unterschrift versehene Karten, auf deren Magnetstreifen falsche Daten gespeichert waren. Dies waren nicht echte, im Wege des "Scimming" gewonnene Bank- und Kontodaten tatsächlich existierender Personen, sondern nach Plausibilitätsgesichtspunkten ausgewählte Daten, die weder auf einen bestimmten Garantiegeber noch auf ein real existierendes Konto, also einen Zahlungspflichtigen verwiesen.

4 Bei dem Einsatz der Karten nutzte der Angeklagte den Umstand aus, dass eine Online-Verbindung zu den Servern des Kreditkarten-Systems aus einem in der Luft befindlichen Flugzeug nicht besteht. Die Daten werden vielmehr während des Flugs nur eingelesen und erst nach der Landung an einem Datenterminal ausgegeben und weiter verarbeitet.

5 Auf diese Weise erlangte der Angeklagte Waren im Wert von insgesamt 143.654,-- €. In allen Fällen erfolgte beim Auslesen der Daten nach der Landung eine kurzfristige Gutschrift, dann jedoch eine sofortige automatische Rückbuchung ("Chargeback"), da ein Kreditkartenkonto nicht existierte.

6 2. Der Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§ 152 b Abs. 1 und 2 StGB) begegnet im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken. Anders als die Revision meint, wurde das Vorhandensein einer Zahlungskarte (mit Garantiefunktion) bei der vom Angeklagten vorgenommenen Einsatzart nicht nur vorgetäuscht. Die Karten wurden nach den Feststellungen des Landgerichts jeweils in ein Handgerät eingelesen, der von diesem Gerät ausgegebene Beleg wurde vom Angeklagten - mit seinem richtigen Namen, auf welchen auch die Karten ausgegeben waren - unterschrieben. Nach der Landung wurden die Daten des Handgeräts an einem Online-Terminal übertragen. Das Verfahren entsprach also weitgehend dem üblichen Lastschrift-Verfahren. Auf die konkrete Einsatzart der Karte kommt es jedoch nicht an (vgl. Maier in Matt/Renzikowski StGB § 152b Rn. 6; Erb in MünchKomm StGB 2. Aufl. § 152b Rn. 5). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 152a a.F. kommt es darauf, ob die vom Täter nachgemachte oder verwendete Karte einen Einsatz mit Auslösung einer Garantiefunktion tatsächlich ermöglicht oder diese Möglichkeit nur vortäuscht, nicht an (BGHSt 46, 146, 148). Trotz der in der Literatur hiergegen erhobenen Kritik (Erb aaO § 152b Rn. 9; vgl. auch Fischer StGB 61. Aufl. § 152b Rn. 5) hält der Senat an dieser Rechtsprechung fest, weil § 152b den Zahlungsverkehr schon gegen den Anschein schützen will, der von Falsifikaten garantieauslösender Karten ausgeht.

7 Auch der Schuldspruch wegen jeweils tateinheitlich begangenem gewerbsmäßigem Betrug begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Schuldspruch war gleichwohl insgesamt aufzuheben, weil das Landgericht der Frage der Konkurrenz nicht hinreichende Aufmerksamkeit gewidmet hat. Nach den - rechtsfehlerfreien - Feststellungen bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte mehrere Karten gleichzeitig einsetzte, so dass die Taten unter Umständen in mehreren jeweils zur Tateinheit verbundenen Gruppen abzuurteilen wären. Ergänzende Feststellungen hierzu sind möglich, denn es liegen sämtliche Einzelabrechnungen der Karteneinsätze vor. Das Revisionsgericht kann die erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen.

8 3. Mit der Aufhebung des Schuldspruchs entfällt auch der Rechtsfolgenausspruch. Die Feststellungen zu den äußeren Tatumständen sind fehlerfrei und können daher aufrechterhalten werden.

Fischer Appl Schmitt

Ott Zeng

Parole chiave

forgery of payment cardsguarantee functionfraudconcurrencerevisionremand

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the use of falsified payment cards without a real guarantee function in the specific transaction still constitutes forgery of payment cards with guarantee function under § 152b StGB.

Decisione estratta

Yes. The offense is not excluded because the cards were used in a way that created the appearance of a guarantee-backed payment card and the law protects payment traffic against that appearance.

Motivazione estratta

The cards were read into a handheld device, the slip was signed with the defendant's real name, and the data were later transmitted online after landing. The exact mode of use does not matter; what matters is that the counterfeit card is capable of creating the appearance of a guarantee-triggering card.

Questione giuridica chiave

Whether the conviction and sentence could stand despite possible concurrence errors in relation to multiple card uses.

Decisione estratta

No. The trial court had not sufficiently addressed whether several cards were used simultaneously, which could require grouping the acts differently for concurrence purposes.

Motivazione estratta

There were concrete indications of simultaneous use of several cards. Because the file contained all individual card statements, additional findings were possible, but the appellate court could not make them itself.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.