Defendant’s exclusion cannot cover formal inspection of photo evidence

BGH 4 StR 529/13Bgh / Criminal Chamber 414 gen 2014Annulled

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The defendant was convicted by the Landgericht Halle of joint hostage-taking. On appeal, the Federal Court held that the trial court improperly excluded the defendant under § 247 StPO while formally inspecting photo boards in the victim’s examination. This was not merely a permissible aid to questioning but an independent evidentiary act, so the defendant’s absence from that part of the hearing triggered the absolute ground for appeal under § 338 no. 5 StPO. The defect was not cured by the later proceedings, and reversal followed without any causation analysis. The judgment was set aside and the case remitted to another criminal chamber, with costs left to the new court.

Massima Omnilex

§ 247 StPO, § 338 Nr. 5 StPO; exclusion of the accused during witness examination does not extend to the formal taking of physical evidence. The concept of 'examination' in § 247 StPO must be construed restrictively in light of the accused’s right to be present and to be heard. Formal inspection of photo material is a procedurally independent evidentiary act; if it takes place in the accused’s absence without a statutory basis, a part of the main hearing is conducted unlawfully without the accused, giving rise to the absolute ground for appeal under § 338 no. 5 StPO. A cure requires a proper repetition or completion in the accused’s presence; silence of the protocol on this essential formality excludes such a finding (consid. 11-15).

Testo completo

BGH — 4 StR 529/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-14

Aktenzeichen: 4 StR 529/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 247 S 1 StPO, § 338 Nr 5 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Halle (Saale), 8. Juli 2013, Az: 5 KLs 6/13

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Beweisaufnahme im Strafverfahren: Ausschließung des Angeklagten während der Erhebung eines Sachbeweises

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 8. Juli 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlicher" Geiselnahme zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge, mit der die Einnahme eines Augenscheins in Abwesenheit des Angeklagten beanstandet wird (§ 338 Nr. 5 StPO), Erfolg.

2 1. Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

3 Das Landgericht hat am zweiten Hauptverhandlungstag die Geschädigte M. L. vernommen und für die Dauer der Vernehmung die Entfernung des Angeklagten gemäß § 247 StPO angeordnet. Während der Vernehmung wurden Lichtbilder in Augenschein genommen. Das Protokoll verhält sich dazu wie folgt:

4 „Es wird mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Lichtbildvorlage Bl. 55, 58, 61 Bd. II d. A. im Wege des Augenscheins in das Verfahren einzuführen und zum Gegenstand der Verhandlung zu machen.

5 Alle Prozessbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.

6 A.d.V.

7 Die Lichtbildvorlage Bl. 55, 58, 61 Bd. II d. A. soll im Wege des Augenscheins in das Verfahren eingeführt und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden.

8 Die Zeugin erklärte sich hierzu und weiter zur Sache."

9 Nachdem der Angeklagte wieder in den Sitzungssaal gerufen worden war, wurde er vom Vorsitzenden über den Verlauf und das Ergebnis der Zeugenvernehmung informiert.

10 Während die „Lichtbildvorlage Bl. 55 d. A." bereits am ersten Hauptverhandlungstag - in Anwesenheit des Angeklagten - in Augenschein genommen worden war, fand eine (nochmalige) förmliche Augenscheinseinnahme in Bezug auf die weiteren Lichtbilder nicht statt.

11 2. Dieser Verfahrensgang begründet den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO. Der hier durchgeführte Augenscheinsbeweis ist vom restriktiv auszulegenden Begriff der Vernehmung in § 247 StPO nicht umfasst, sodass entgegen § 230 Abs. 1 StPO ein Teil der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt wurde. Der daraus resultierende Verfahrensverstoß wurde hier auch nicht geheilt.

12 a) Die beiden Wahllichtbildvorlagen (Bl. 58 und 61 Bd. II d. A.) wurden förmlich in Augenschein genommen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die gegenständlichen Lichtbilder lediglich - was als Teil der Vernehmung zulässig gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2001 - 1 StR 367/01, Rn. 17 ; Urteil vom 23. Oktober 2002 - 1 StR 234/02, NJW 2003, 597) - als Vernehmungsbehelf herangezogen wurden. Das Vorhalten von Urkunden und die Verwendung von Augenscheinsobjekten als Vernehmungsbehelfe im Verlauf einer Zeugenvernehmung hätten keiner Aufnahme in die Sitzungsniederschrift bedurft (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 1 StR 488/00, NStZ 2001, 262, 263; Urteil vom 5. Mai 2004 - 2 StR 492/03, NStZ-RR 2004, 237 f.). Hier wird durch die Niederschrift über die Hauptverhandlung jedoch bewiesen (§ 274 StPO), dass eine förmliche Beweisaufnahme stattgefunden hat. Die hier gewählte Formulierung enthält keine Unklarheiten und lässt Zweifel daran nicht aufkommen, dass ein förmlicher Augenschein durchgeführt worden ist.

13 b) Welche Verfahrensvorgänge vom Begriff der Vernehmung im Sinne des § 247 Satz 1 und 2 StPO erfasst werden, wird vom Gesetz nicht näher bestimmt. Dieser Begriff ist im Regelungszusammenhang der §§ 247 und 248 StPO auf Grund der hohen Bedeutung der Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung, die als Anspruch auf rechtliches Gehör und angemessener Verteidigung in Art. 103 Abs. 1 GG sowie durch Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK garantiert wird, restriktiv auszulegen (BGH, Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 21. April 2010 - GSSt 1/09, BGHSt 55, 87, 90 mwN). Die Erhebung eines Sachbeweises kann demnach, auch wenn er eng mit der Vernehmung verbunden ist, nicht als Teil der Vernehmung im Sinne des § 247 StPO angesehen werden, sondern ist ein Vorgang mit einer selbständigen verfahrensrechtlichen Bedeutung (BGH, Beschluss vom 19. November 2013 - 2 StR 379/13). Die Inaugenscheinnahme der beiden Wahllichtbildvorlagen in Abwesenheit des Angeklagten war daher vom Beschluss über seine Ausschließung nicht gedeckt. Somit fand ein Teil der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten statt, dessen Anwesenheit das Gesetz vorschreibt (§§ 230, 247 StPO). Dies begründet den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO.

14 c) Der Verfahrensfehler wurde nicht geheilt. Dies hätte nur durch eine - hier nicht erfolgte - Wiederholung der Augenscheinseinnahme während der weiteren Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten erfolgen können. Zwar muss der förmliche Augenscheinsbeweis nicht dergestalt wiederholt werden, dass das Gericht und die Verfahrensbeteiligten das Augenscheinsobjekt nochmals besichtigen. Vielmehr hätte die Besichtigung der Wahllichtbildvorlagen durch den Angeklagten während seiner Unterrichtung gemäß § 247 Satz 4 StPO ausgereicht, wenn die weiterhin anwesenden Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit einer neuerlichen Augenscheinseinnahme gehabt hätten (BGH, Urteil vom 11. November 2009 - 5 StR 530/08, BGHSt 54, 184, 187 f. mwN). Indes lässt sich aus dem zu dieser wesentlichen Förmlichkeit (§ 274 StPO) schweigenden Protokoll der Hauptverhandlung nicht feststellen, dass der Augenschein - wenigstens - in dieser Weise nachgeholt worden wäre.

15 d) Der Augenscheinsbeweis war auch ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung, da es um die Frage ging, wer an dem dem Angeklagten zur Last gelegten Verbrechen beteiligt war. Das Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes nach § 338 Nr. 5 StPO führt zur Aufhebung des Urteils, ohne dass es darauf ankommt, ob das - sorgfältig begründete - Urteil tatsächlich auf dem Verfahrensfehler beruhen kann.

16 Ein Fall, in dem es denkgesetzlich ausgeschlossen wäre, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht (vgl. für die Augenscheinseinnahme während der Abwesenheit des Angeklagten BGH, Beschlüsse vom 22. Dezember 1999 - 2 StR 552/99, vom 6. Dezember 2000 - 1 StR 488/00, NStZ 2001, 262, 263, vom 30. Januar 2001 - 3 StR 528/00, NStZ-RR 2002, 102, vom 5. Februar 2002 - 5 StR 437/01, BGHR StPO § 247 Abwesenheit 25, vom 20. Februar 2002 - 3 StR 345/01, vom 19. Juli 2007 - 3 StR 163/07, BGHR StPO § 338 Beruhen 2, und vom 5. Oktober 2010 - 1 StR 264/10, NStZ 2011, 51), liegt entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht vor. Der Senat vermag nicht völlig auszuschließen, dass der - die Tat bestreitende - Angeklagte insbesondere die Inaugenscheinnahme der Wahllichtbildvorlage Nr. 58 zum Anlass für weiter gehendes Verteidigungsvorbringen genommen hätte. Unter den acht Porträtfotos befand sich auch das Bild des I. C. , den die Ehefrau des wegen der Tat bereits rechtskräftig Verurteilten A. im Ermittlungsverfahren als weiteren Mittäter bezeichnet hatte. In diesem Verfahren käme er damit als unmittelbarer Tatzeuge in Betracht; auch erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Angeklagte sich darauf berufen hätte, die der Geschädigten während ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung ohne Erfolg vorgelegten Lichtbilder seien veraltet.

Sost-ScheibleRoggenbuckCierniak
RiBGH Dr. Mutzbauer ist
urlaubsabwesend und deshalb
an der Unterschrift gehindert.
Sost-ScheibleBender

Parole chiave

criminal procedureright to be presentexclusion of defendantinspection of evidenceabsolute ground of appealtrial protocolcurative repetitionphoto lineup

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether formal inspection of photo evidence during the defendant’s exclusion under § 247 StPO violated the defendant’s right to be present.

Decisione estratta

Yes. Formal inspection of the photo boards was an independent evidentiary act not covered by the narrow notion of 'examination' under § 247 StPO.

Motivazione estratta

The minutes proved a formal inspection under § 274 StPO. The taking of physical evidence is procedurally distinct from the witness examination and therefore may not take place during the defendant’s exclusion absent an applicable statutory basis.

Questione giuridica chiave

Whether the procedural defect was cured by later proceedings.

Decisione estratta

No. The record did not show that the inspection was repeated in the defendant’s presence or otherwise properly made up.

Motivazione estratta

A cure would have required a renewed inspection, at least in a form allowing the defendant to inspect the photo boards during the judge’s instruction under § 247 sentence 4 StPO. The protocol was silent on such a renewal.

Questione giuridica chiave

Whether the violation required reversal without inquiry into causation.

Decisione estratta

Yes. The exclusion during a substantial part of the main hearing constituted an absolute ground for appeal under § 338 no. 5 StPO.

Motivazione estratta

Because the inspection concerned the issue of who participated in the crime, it was a substantial part of the trial. For an absolute ground of appeal, causation need not be proven.

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