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BGH XII ZB 355/12 ΓÇó Guardian remuneration: no higher hourly rate for VWA degree
BGH XII ZB 355/12Bgh / Civil Chamber 1211 dic 2013Dismissed
The Federal Court dismissed the guardian's further appeal against the Chemnitz Higher Regional Court-related decision on remuneration. It confirmed that the vocational qualification 'Betriebswirt (VWA)' is not equivalent to a completed university degree and therefore does not justify the higher hourly rate under § 4 VBVG. The court also held that prior awards of a higher fee do not create legitimate expectations for a new remuneration request, whether first or subsequent in the same guardianship matter. Costs of the appeal were imposed on the further participant 1.
§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 2 VBVG; Vergütung des Betreuers bei berufsbegleitendem Abschluss als 'Betriebswirt (VWA)'; Vertrauensschutz bei früherer Bewilligung eines höheren Stundensatzes. Die Ausbildung zum Betriebswirt (VWA) ist einer abgeschlossenen Hochschul- oder Fachhochschulausbildung nicht gleichzustellen, wenn es bereits am für ein solches Studium erforderlichen zeitlichen Aufwand fehlt; sie rechtfertigt daher keinen Stundensatz von EUR 44. Die unterschiedliche Vergütung gegenüber Hochschulabsolventen verstösst nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Auf frühere Bewilligungen eines höheren Vergütungssatzes kann sich der Betreuer bei einem neu gestellten Vergütungsantrag nicht berufen; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um den ersten oder einen weiteren Antrag im Verfahren handelt (vgl. Erwägungen zur Gleichwertigkeit und zum Vertrauensschutz).
Entscheidungsdatum: 2013-12-11
Aktenzeichen: XII ZB 355/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 4 Abs 1 S 2 Nr 1 VBVG, § 4 Abs 1 S 2 Nr 2 VBVG
Vorinstanz: vorgehend LG Chemnitz, 4. Juni 2012, Az: 3 T 544/11vorgehend AG Chemnitz, 6. Oktober 2011, Az: 1 XVII 1094/09
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Berufbetreuervergütung: Stundensatzerhöhung wegen berufsbegleitend abgeschlossener Ausbildung zum "Betriebswirt (VWA)"; Vertrauensschutz bei vorangegangener Bewilligung eines höheren Vergütungssatzes
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 4. Juni 2012 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Wert: 929 €
1 Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
2 1. Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass die berufsbegleitend an der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie abgeschlossene Ausbildung zum "Betriebswirt (VWA)" mit einem Gesamtaufwand von rund 1.000 Stunden nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG und daher ein Stundensatz von 44 € für die Betreuervergütung nicht begründet ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 (XII ZB 23/13 - juris Rn. 9 ff.) Bezug genommen.
3 Das Vorbringen der Rechtsbeschwerde rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung. Die unterschiedliche Betreuervergütung für Absolventen der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie einerseits und Hochschul- oder Fachhochschulabsolventen andererseits ist im Hinblick auf die unterschiedliche berufliche Qualifikation gerechtfertigt und stellt deshalb keine Art. 3 Abs. 1 GG widersprechende Ungleichbehandlung dar.
4 Der Senat hat im Übrigen die gerügten Verfahrensmängel geprüft, die Rügen aber nicht für durchgreifend erachtet. Das Berufungsgericht brauchte insbesondere nicht dem Vorbringen des Beteiligten zu 1 nachzugehen, im Hinblick auf das Niveau der verfassten Klausuren sei die von ihm abgeschlossene Ausbildung derjenigen an einer Hochschule vergleichbar. Denn für eine Vergleichbarkeit fehlt es bereits an dem für ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium erforderlichen zeitlichen Aufwand. Mit Rücksicht darauf brauchte das Berufungsgericht auch nicht dem Antrag zu entsprechen, zur Gleichwertigkeit des Abschlusses Stellungnahmen der von den Beteiligten zu 1 genannten Institutionen oder ein Sachverständigengutachten einzuholen. Von einer weiteren Begründung wird insoweit abgesehen (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 564 ZPO).
5 2. Dem Gesichtspunkt, dass der Beteiligte zu 1 über einen Abschluss als Immobilienfachwirt verfügt, ist durch die ihm vom Amtsgericht zugebilligte und vom Bezirksrevisor nicht angegriffene Betreuervergütung (Stundensatz von 33,50 € gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG) bereits Rechnung getragen worden.
6 3. Schließlich hat der Senat bereits entschieden, dass sich ein Betreuer im Rahmen eines neu gestellten Vergütungsantrags nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes wegen vorangegangener Bewilligungen einer höheren Vergütung berufen kann (Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13 - juris Rn. 19 mwN). Das gilt unabhängig davon, ob es sich um einen erstmaligen oder einen weiteren Vergütungsantrag in dem betreffenden Verfahren handelt.
7 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Dose Weber-Monecke Schilling
Nedden-Boeger Guhling