active4fun: no distinctiveness and descriptive

BPatG 27 W (pat) 78/12Tribunale federale dei brevetti / Division 2726 feb 2013Dismissed

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Sintesi Omnilex

The applicant sought registration of the word mark 'active4fun' for sports, cultural, health, beauty-care and dietetic goods and services. The Trademark Office had refused registration as descriptive. The Federal Patent Court dismissed the appeal, holding that German consumers would understand the sign as a descriptive reference to being active and having fun. The elements 'active', '4' and 'fun' did not create sufficient originality or distinctiveness, especially in the relevant advertising context.

Massima Omnilex

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG; Unterscheidungskraft und Freihaltungsbedürfnis bei Wort-/Zahlkombinationen mit beschreibendem Aussagegehalt. Eine Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, wenn der angesprochene Verkehr sie ohne analysierende Betrachtung als sachbezogene Angabe versteht. Die Ersetzung von Wortbestandteilen durch Ziffern oder die Verwendung fremdsprachiger, im Inland geläufiger Begriffe beseitigt den beschreibenden Charakter nicht, wenn die Gesamtbezeichnung in ihrer Bedeutung ohne Weiteres erfasst wird. Auch ein personenbezogener Anklang nimmt einer Sachangabe die beschreibende Funktion nicht (vgl. consid. 11-15).

Testo completo

BPatG — 27 W (pat) 78/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-02-26

Aktenzeichen: 27 W (pat) 78/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Spruchkörper: 27. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "active4fun" – keine Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 051 848.3

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. Februar 2013 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin Hartlieb

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Wortmarke

2 active4fun

3 für

4 „sportliche und kulturelle Aktivitäten; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen, Diätetische Erzeugnisse“

5 zur Eintragung als Marke angemeldet worden.

6 Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung mit Beschluss vom 13. Februar 2012 und die Erinnerung durch Beschluss vom 9. Mai 2012 als beschreibende Angabe zurückgewiesen.

7 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem (sinngemäßen) Antrag

8 die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

9 Sie macht geltend, die angemeldete Marke habe keine sofort ersichtliche Bedeutung. Dementsprechend seien Go4Gold, Fit4fun, 2be, WonderBay 4you eingetragen worden.

II.

10 Über die Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Anmelderin keine mündliche Verhandlung beantragt hat und der Senat diese nicht von sich aus für erforderlich hält.

11 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn der Eintragung in das Markenregister steht sowohl das Eintragungshindernis einer beschreibenden freihaltungsbedürftigen Angaben als auch das der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und 1 MarkenG).

12 Die Markenstelle hat bereits überzeugend und unter Beifügung entsprechender Verwendungsnachweise ausgeführt, dass das angemeldete Zeichen für die beanspruchten Dienstleistungen und Waren eine beschreibende Sachangabe ist und vom Verbraucher auch so verstanden wird. Die deutschen Verbraucher, auch wenn sie nur über geringe englische Sprachkenntnisse verfügen, werden in dem Wort „active“ – so sie es überhaupt übersetzt – ohne weiteres das deutsche Wort „aktiv“ sehen.

13 Das Wort „aktiv“ hat im Bereich Sport, Gesundheit, Schönheit, Kultur und Ernährung einen beschreibenden Aussagegehalt. Aktivitäten sind in diesen Bereichen gefordert, um den jeweiligen Anforderungen gerecht werden zu können. Ernährung fördert die Leistungsfähigkeit, die nötig ist, Aktivitäten in dieser Richtung zu entwickeln (vgl. BGH GRUR 1998, 394 – Active Line).

14 Dass es sich bei „active“ und „fun“ sowie bei der lautlichen Umschreibung mittels einer 4 für „for“ um Wörter der englischen Sprache handelt, ist ohne wesentliche Bedeutung, da „activ“ und „for“ den deutschen Wörtern „aktiv“ und „für“ weitgehend entsprechen. „Fun“ ist in den deutschen Sprachgebrauch für „Spaß“ eingegangen. Ebenfalls nicht maßgebend ist, dass es sich bei „aktiv“ um einen personenbezogenen Begriff handelt. Werbung setzt häufig ursprünglich personenbezogene Begriffe sachbezogen ein.

15 Damit hat die Markenstelle dem angemeldeten Zeichen zu Recht Markenschutz versagt.

Parole chiave

trademark distinctivenessdescriptive signfree availabilityword markword-number combinationconsumer understandingadvertising language

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether 'active4fun' is registrable despite being descriptive and lacking distinctiveness.

Decisione estratta

The sign is understood as a descriptive reference to active, fun-related activities and services, and therefore lacks distinctiveness and is also free for use by competitors.

Motivazione estratta

German consumers will understand 'active' as 'aktiv', '4' as 'for/für', and 'fun' as a common word for 'Spaß'. In the relevant fields, 'active' has a clear descriptive meaning; the use of a personal-sounding term does not create protectable distinctiveness.

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