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BGH 3 StR 166/13 ΓÇó Competent court for invalid joinder of criminal cases
BGH 3 StR 166/13Bgh / III camera penale11 lug 2013Partially Granted
The Federal Court of Justice partly upheld the defendant's appeal. It held that the Regional Court of Bückeburg lacked competence for four theft cases because the joinder of proceedings affecting both territorial and subject-matter jurisdiction was ineffective without a decision of the common superior court. The convictions and findings in those cases were quashed and the matters remitted to the Local Court of Hameln. As a consequence, the aggregate sentence of three years and eight months was also set aside and remitted for a new total sentence based on the remaining ten valid individual sentences. The remainder of the appeal was dismissed.
§ 4 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO; joinder of criminal proceedings affecting both territorial and subject-matter jurisdiction. A joinder of cases pending before courts belonging to different court districts and not all subordinate to the same higher court cannot be effected by agreement between the courts alone; it requires a decision of the common superior court. If such a decision is lacking, the case does not become pending before the court that purported to assume jurisdiction. The resulting lack of competence constitutes a procedural obstacle leading to partial quashing of the judgment, but not to termination of the proceedings, if pendency continues before the proper court. The appellate court may remit the affected cases to that court and, where necessary, set aside the aggregate sentence and remit for a new sentence (consid. 3-6).
Entscheidungsdatum: 2013-07-11
Aktenzeichen: 3 StR 166/13
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 4 Abs 2 S 2 StPO, § 13 Abs 2 S 1 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Bückeburg, 30. Januar 2013, Az: 4 KLs 14/12
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Strafverfahrensverbindung: Zuständiges Gericht für einen Verbindungsbeschluss bei Strafverfahren mit verschiedener örtlicher und sachlicher Zuständigkeit; Zurückverweisung durch das Revisionsgericht bei unwirksamer Verbindung
a) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben
aa) in den Fällen II. Tat 1 bis 4 der Urteilsgründe und
bb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe;
b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in zehn Fällen verurteilt ist.
a) soweit sie die Fälle II. Tat 1 bis 4 der Urteilsgründe betrifft, an das Amtsgericht Hameln verwiesen,
b) soweit aus den Einzelstrafen der Fälle II. 5 bis 9 und 11 bis 15 der Urteilsgründe eine neue Gesamtstrafe zu bilden ist und auch hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bückeburg zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 14 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, wirksam auf den Strafausspruch beschränkte, auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Die Verurteilung in den Fällen II. Tat 1 bis 4 der Urteilsgründe (Taten vom 3. bis 10. Januar 2012, 4. Februar 2012, 24. bis 27. Februar 2012 und 10. bis 18. März 2012) kann wegen eines insoweit bestehenden Verfahrenshindernisses nicht bestehen bleiben. Das Landgericht Bückeburg war für die Entscheidung nicht zuständig.
3 Diese vier Taten hat die Staatsanwaltschaft Hannover am 2. Juli 2012 bei dem - zum Landgerichtsbezirk Hannover gehörigen - Amtsgericht Hameln angeklagt, das die Sache dem Landgericht Bückeburg zur Übernahme vorgelegt hat. Dieses hat die Anklage durch Beschluss vom 8. Oktober 2012 zugelassen und das Verfahren mit dem bei ihm anhängigen, bereits eröffneten Verfahren gegen den Angeklagten verbunden. Die Eröffnung ist gegenstandslos und die Verbindung unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2005 - 3 StR 347/04, NStZ 2005, 464 und Beschluss vom 26. Juli 1995 - 2 StR 74/95, NStZ 1996, 47 jew. mwN).
4 Die Verbindung von Strafsachen, die nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betrifft, kann nicht durch eine Vereinbarung der beteiligten Gerichte nach § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO geschehen. Eine solche Verbindung kann vielmehr in den Fällen, in denen - wie hier - die verschiedenen Gerichte nicht alle zu dem Bezirk des ranghöheren gehören, nur durch Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts - hier des Oberlandesgerichts Celle - herbeigeführt werden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 4 Rn. 14). Daran fehlt es. Die Sache ist insoweit nicht bei dem Landgericht Bückeburg rechtshängig geworden. Es besteht daher hinsichtlich dieser Taten ein Verfahrenshindernis, das zwar zu einer entsprechenden Teilaufhebung des Urteils, nicht jedoch zur Verfahrenseinstellung führt, da die Rechtshängigkeit des Verfahrens bei dem Amtsgericht Hameln fortbesteht, eine Einstellung dieses Verfahren beenden würde und danach kein Raum für eine Sachentscheidung, gleich welchen Gerichts, bliebe. Das Verfahren ist danach noch bei dem Amtsgericht Hameln anhängig, das wegen der Gegenstandslosigkeit des Eröffnungsbeschlusses des Landgerichts auch noch über die Eröffnung des Verfahrens zu entscheiden hat. Die Sache ist daher, soweit sie die Fälle II. Tat 1 bis 4 der Urteilsgründe betrifft, entsprechend § 355 StPO an das Amtsgericht Hameln zu verweisen.
5 2. Die Teilaufhebung des Urteils bedingt die Änderung des Schuldspruches.
6 3. Der Wegfall der entsprechenden vier Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Ausspruches über die Gesamtstrafe nach sich. Insoweit ist die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO), die aus den übrigen den Angeklagten betreffenden zehn Einzelstrafen (II. Taten 5 bis 9 und 11 bis 15 der Urteilsgründe), die rechtsfehlerfrei festgesetzt sind und Bestand haben, eine neue Gesamtstrafe zu bilden hat.
7 Für den Fall einer Verurteilung des Angeklagten in dem an das Amtsgericht Hameln verwiesenen Verfahren und Bildung einer Gesamtstrafe mit den verbliebenen zehn Einzelstrafen des vorliegend angefochtenen Urteils wird auf das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) hingewiesen.
Becker Pfister Hubert
Mayer Spaniol