Tax adviser duty to warn about spouses' joint taxation options

BGH IX ZR 208/10Bgh / Civil Chamber 920 giu 2013Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Court of Justice rejected the defendants' complaint against denial of leave to appeal in a civil liability dispute concerning a tax adviser’s duty to warn about tax advantages of spouses’ joint assessment. It held that no ground for admission existed: the legal question was not of general significance in the form asserted, and the appellate court’s reasoning did not rest on the challenged abstract proposition. The court also found no decisive procedural violation, including no breach of the right to be heard. Costs were imposed on the defendants, and the dispute value was fixed at EUR 33,979.98.

Massima Omnilex

§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Sicherung einheitlicher Rechtsprechung setzt eine tragfähige Darlegung des Zulassungsgrundes voraus. Eine Rechtsfrage ist nicht grundsätzlich bedeutsam, soweit sie sich nur in einer besonderen tatsächlichen Konstellation stellt und bereits nach gefestigter Rechtsprechung zu beantworten ist. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, wenn das Berufungsgericht keinen erheblichen Vortrag übergeht; die vom Tatsachengericht abweichende Würdigung eines Vorbringens lässt für sich allein nicht auf unvollständige Berücksichtigung schließen (vgl. consid. 1–4).

Testo completo

BGH — IX ZR 208/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-06-20

Aktenzeichen: IX ZR 208/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 280 BGB, § 611 BGB, § 33 StBerG, § 26b EStG

Vorinstanz: vorgehend OLG Düsseldorf, 12. November 2010, Az: I-23 U 98/09, Urteilvorgehend LG Duisburg, 15. Mai 2009, Az: 12 O 122/07

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Steuerberatungsvertrag: Beratungspflicht des Steuerberaters über Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Zusammenveranlagung von Eheleuten

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. November 2010, berichtigt durch Beschluss vom 30. November 2010, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 33.979,98 € festgesetzt.

Gründe

1 Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO) ist nicht dargelegt.

2 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfrage, ob der Steuerberater den Mandanten über Gestaltungsmöglichkeiten unter Mitwirkung dritter Personen unterrichten muss, stellt sich nicht in der Allgemeinheit, wie es die Beschwerde behauptet. Sie ist, was die Ausnutzung der Möglichkeiten aus der Zusammenveranlagung von Eheleuten anbetrifft, zweifellos zu bejahen, wenn ein Ehegatte steuerlich beraten wird oder in den Schutzbereich eines Steuerberatungsvertrags einer Gesellschaft einbezogen ist, an der er eine Beteiligung hält.

3 Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert keine Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil. Es beruht nicht auf dem von der Beschwerde unterstellten nicht formulierten Obersatz, dass der steuerliche Berater seinem Mandanten Gestaltungsmöglichkeiten, die bestimmte Vorteile bieten, auch dann darlegen muss, wenn er sicher annehmen darf, dass eine solche Lösung wegen ihrer anderweitigen Nachteile verworfen worden wäre. Im Streitfall hat das Berufungsgericht ohne Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Beklagten festgestellt, dass trotz bekannter entgegenstehender Interessen das letzte Wort der Klägerin, ihrer Gesellschafter und deren Ehefrauen über eine atypisch stille Beteiligung der Letztgenannten noch nicht gesprochen war. Die Beklagten mussten nach der Lebenserfahrung damit rechnen, dass jedes Interesse eines Beteiligten einem stärkeren Interesse weichen kann und dass die notwendige Abwägung Sache des Mandanten und der nach dem Beratungsvertrag geschützten Dritten ist.

4 Die sonstigen Verfahrensgrundrechtsrügen der Beschwerde hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). Insbesondere ist das rechtliche Gehör der Beklagten nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden. Die Beschwerde legt keinen vom Berufungsgericht übergangenen Sachvortrag dar. Die vom Sachvortrag einer Partei abweichende Würdigung des Tatrichters lässt noch nicht den Rückschluss zu, der vorgetragene Sachverhalt sei hierbei nur lückenhaft berücksichtigt worden.

Kayser Raebel Lohmann

Grupp Möhring

Parole chiave

tax advicejoint taxationduty to informleave to appealprocedural rightshearingprofessional liability

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether leave to appeal should be granted for a tax adviser liability claim based on alleged duty to explain joint taxation options for spouses.

Decisione estratta

No ground for granting leave to appeal was shown; the complaint was unfounded.

Motivazione estratta

The case raised no general question requiring clarification beyond the settled duty to advise on joint taxation benefits in the relevant constellation. The appellate judgment also did not rest on the challenged abstract proposition, and no procedural rights were violated.

Questione giuridica chiave

Costs and value of the complaint proceedings.

Decisione estratta

The defendants bear the costs; the value in dispute is set at EUR 33,979.98.

Motivazione estratta

Follows from the dismissal of the complaint and the court's assessment of the value of the matter.

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