progetti
BGH 1 StR 592/12 ΓÇó Revision costs after sentence aggregation under § 55 StGB
BGH 1 StR 592/12Bgh / I camera penale13 giu 2013Dismissed
The convicted person objected to the BGH cost assessment for the revision proceedings, arguing that no further costs could be charged because the later judgment had incorporated the earlier sentence under § 55 StGB. The Federal Court of Justice rejected the objection. It held that the fee is calculated only on the amount by which the new total sentence exceeds the earlier sentence, so the assessment of EUR 480 was correct. No basis for relief under § 21 GKG existed. The reminder was dismissed; the reminder proceedings were free of charge and no costs were reimbursed.
§ 55 Abs. 1 StGB; Kostenbemessung des Revisionsverfahrens bei Bildung einer Gesamtstrafe unter Einbeziehung einer früheren Strafe. Wird in einem späteren Verfahren aufgrund von § 55 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe gebildet, bestimmt sich die Gebühr für das betreffende Verfahren nur nach dem Mehrbetrag, um den die neue Gesamtstrafe die früher erkannte Strafe übersteigt; die für das Vorverfahren bereits angesetzte Gebühr bleibt unberührt (consid. 4). Eine Korrektur des Kostenansatzes nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG kommt nur bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen in Betracht; fehlt es daran, bleibt der Kostenansatz bestehen (consid. 5-6).
Entscheidungsdatum: 2013-06-13
Aktenzeichen: 1 StR 592/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Nr 3111 GKVerz, Nr 3130 GKVerz, § 55 Abs 1 StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Karlsruhe, 4. Juni 2012, Az: 2 KLs 640 Js 578/06
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Gerichtskosten des Revisionsverfahrens bei Gesamtstrafenbildung unter Einbeziehung einer früheren Strafe
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 16. Mai 2013 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist kostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
1 1. Durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2006 wurde der Verurteilte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Durch Urteil dieses Landgerichts vom 4. Juni 2012 wurde er unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil vom 13. Oktober 2006 und Auflösung der dortigen Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen dieses Urteil durch Beschluss vom 21. Februar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2 Nachdem zunächst Kosten in Höhe von 1.200 € angesetzt worden waren, hat die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof am 16. Mai 2013 der vom Verurteilten hiergegen eingelegten Erinnerung in Höhe von 720 € abgeholfen und ihm für das Revisionsverfahren noch Kosten in Höhe von 480 € in Rechnung gestellt. Hiergegen wendet sich der Verurteilte, der geltend macht, wegen der Einbeziehung hätten keine weiteren Kosten geltend gemacht werden dürfen.
3 2. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung, über die nach § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2006 - 5 StR 569/05 und vom 11. Oktober 2006 - 1 StR 270/06), ist unbegründet.
4 Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 480 € für das Revisionsverfahren angesetzt. Die Höhe dieser Gebühr ergibt sich aus Ziffer 3130 (Faktor 2,0) i.V.m. Ziffer 3111 (Gebühr 240 €) des Kostenverzeichnisses. Zutreffend hat sie für die Ermittlung der Gebühr nach Teil 3 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 auf die Erhöhung der Gesamtstrafe aus dem Urteil vom 13. Oktober 2006 gegenüber dem Urteil vom 4. Juni 2012 abgestellt (Zusatzstrafe) und daneben die für das erste Verfahren berechnete Gebühr unberührt gelassen. In der amtlichen Vorbemerkung 3.1 zu Teil 3 Hauptabschnitt 1 des Kostenverzeichnisses ist hierzu unter V. ausgeführt (Nachweis bei Hartmann, Kostengesetze 42. Aufl. S. 446):
„Wird aufgrund des § 55 Abs. 1 StGB in einem Verfahren eine Gesamtstrafe gebildet, bemisst sich die Gebühr für dieses Verfahren nach dem Maß der Strafe, um das die Gesamtstrafe die früher erkannte Strafe übersteigt.“
5 Weitere Auswirkungen auf den Kostenansatz hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 StGB entgegen dem Vorbringen des Verurteilten nicht.
6 Anhaltspunkte für die Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.
Wahl Rothfuß Jäger
Cirener Radtke