Participation in an impossible attempt is not punishable

BGH 3 StR 68/13Bgh / III camera penale28 mag 2013Partially Granted

Sintesi

The BGH partly granted the defendant's revision against the LG Rostock. It held that a participant cannot be convicted for instigation or aiding an attempted coercion if she knew the intended coercive success was impossible from the outset. The conviction was therefore reduced to dangerous bodily injury alone. The prison sentence suspended on probation remained in place, and the defendant was ordered to bear the costs of the unsuccessful appeal.

Regest

§§ 22, 23, 26, 27 Abs. 1 StGB; Teilnahme an einem untauglichen Versuch: Ist dem Teilnehmer bekannt, dass der von den Haupttätern erstrebte Erfolg von vornherein nicht eintreten kann, scheiden Anstiftung und Beihilfe zum Versuch aus. Teilnahme setzt die auf Tatvollendung gerichtete Förderung einer fremden Haupttat voraus; das Unrecht der Teilnahme ist akzessorisch und kann sich ohne vollendungsfähige Haupttat nicht verwirklichen. Die bloße Mitwirkung an einem für den Haupttäter strafbaren, dem Teilnehmer aber erkennbar untauglichen Versuch bleibt straflos (vgl. die vom Senat gebilligten Ausführungen des Generalbundesanwalts).

Testo completo

BGH — 3 StR 68/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-05-28

Aktenzeichen: 3 StR 68/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 22 StGB, § 23 StGB, § 26 StGB, § 27 Abs 1 StGB, § 240 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Rostock, 23. November 2012, Az: 11 KLs 70/12 (1)

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Strafbarkeit des Teilnehmers: Anstiftung oder Beihilfe bei Mitwirkung an untauglichem Versuch

Tenor

  1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 23. November 2012, soweit es sie betrifft, im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist.

  2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Anstiftung zur versuchten Nötigung und mit Beihilfe zur versuchten Nötigung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat die Änderung des Schuldspruches zur Folge; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2 Das Urteil hat keinen Bestand, soweit die Angeklagte tateinheitlich zur gefährlichen Körperverletzung wegen Anstiftung zur versuchten Nötigung und Beihilfe zur versuchten Nötigung verurteilt worden ist. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:

"... Die Angeklagte B. wusste von vorneherein, dass das Opfer sie zu keinem Zeitpunkt belästigt oder ihr nachgestellt hatte. Sie hatte den übrigen Tatbeteiligten insoweit bewusst die Unwahrheit erzählt (UA S. 4). Aus diesem Grund konnte - was der Angeklagten B. bewusst war - der von den Haupttätern gewollte Nötigungserfolg, dass das Opfer die Angeklagte B. zukünftig 'in Ruhe lassen' solle, nicht eintreten. Der Anstifter oder Gehilfe muss jedoch die Tatvollendung der Haupttat wollen (BGH, Urteil vom 3. Juni 1981 - 2 StR 235/81; MK-Joecks, StGB 2. Aufl., § 26 Rn. 62; Schönke/Schröder-Heine, StGB, 28. Aufl., Vorbem. §§ 25 ff. Rn. 17; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 26 Rn. 12). Ihrem Wesen nach ist die Teilnahme Mitwirkung an fremder Rechtsgüterverletzung, wie sie in der Tatbestandsverwirklichung zum Ausdruck kommt. Das Unrecht der Teilnahme ist daher abhängig vom aus Handlungs- und Erfolgsunrecht bestehenden Unrecht der Haupttat. Die Mitwirkung an einem untauglichen Versuch, der für den Haupttäter strafbar ist, bleibt für den Teilnehmer straflos, wenn er - wie hier die Angeklagte B. - dessen Untauglichkeit kennt ..."

3 Dem stimmt der Senat zu.

4 Die Änderung des Schuldspruches lässt den Strafausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwaltes unberührt.

5 Angesichts des lediglich geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, die Angeklagte mit den gesamten Kosten ihres im Übrigen erfolglosen Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StPO).

| Tolksdorf | | Hubert | | RiBGH Dr. Schäfer ist urlaubsbedingt gehindert zu unterzeichnen. | | --- | --- | --- | --- | --- | | | | | | Tolksdorf | | | Gericke | | Spaniol | |

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