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BGH 3 StR 54/13 ΓÇó Sentencing range with diminished capacity and attempted offense
BGH 3 StR 54/13Bgh / III camera penale28 mag 2013Dismissed
The Federal Court dismissed the defendant's appeal against the LG Rostock judgment. The lower court had sentenced him to three years' imprisonment and ordered placement in a treatment institution for attempted aggravated extortion in conjunction with attempted aggravated robbery and dangerous bodily injury. The BGH held that, where a specific mitigating factor is used to found a lesser case, the trial court is not automatically bound to apply the milder § 49(1) StGB range instead; it must make an overall assessment of the appropriate sentencing range. The LG's reasoning satisfied these requirements. The costs of the appeal and the private complainant's necessary expenses were imposed on the defendant.
§ 21 StGB, § 23 Abs. 2 StGB, § 49 Abs. 1 StGB, § 50 StGB; sentencing range where diminished capacity and attempt mitigation coincide with a lesser case under § 250 StGB: the trial court is not per se bound to choose the milder range resulting from § 49(1) StGB. Rather, it must conduct an overall assessment and explain which range is appropriate in the concrete case. The number of specific mitigating factors is not decisive; what matters is whether the selected range is the one that best reflects the offence and offender (consid. 5). A lesser case may be accepted even if the court has consumed one or more specific mitigating grounds, provided the reasons are duly weighed and articulated (consid. 6).
Entscheidungsdatum: 2013-05-28
Aktenzeichen: 3 StR 54/13
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 21 StGB, § 23 Abs 2 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 50 StGB, § 250 Abs 3 StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Rostock, 9. November 2012, Az: 18 KLs 273/11
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Bestimmung des Strafrahmens: Zusammentreffen von vertypten Strafmilderungsgründen und minder schwerem Fall
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 9. November 2012 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchtem schwerem Raub sowie mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
2 1. Näherer Erörterung bedarf lediglich Folgendes:
3 Das Landgericht hat dem Angeklagten eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat zugebilligt (§ 21 StGB). Unter Verbrauch sowohl dieses Strafmilderungsgrundes als auch der Möglichkeit, den Versuch milder als die vollendete Tat zu bestrafen (§ 23 Abs. 2 StGB), hat es einen minder schweren Fall des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB angenommen und bei der Bemessung der Freiheitsstrafe den Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB zu Grunde gelegt. Davon, stattdessen den Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB zweifach nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, hat das Landgericht abgesehen.
4 Hiergegen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
5 Führt die Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB zu einem milderen Strafrahmen als die Annahme eines minder schweren Falles unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes, so ist der Tatrichter nicht von vornherein gehalten, bei der Bemessung der Strafe von dem milderen Strafrahmen auszugehen, auch wenn dies im Zweifel nahe liegen mag. Er hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtabwägung zu prüfen und darzulegen, welchen Strafrahmen er nach den konkreten Umständen des Einzelfalles für angemessen hält (Fischer, StGB, 60. Aufl., § 50 Rn. 5 mwN). Auf die Zahl der festgestellten und zur Begründung des minder schweren Falls herangezogenen vertypten Milderungsgründe kommt es dabei nicht entscheidend an (vgl. BGH, Urteil vom 4. August 2004 - 2 StR 183/04).
6 Entgegen dem Verständnis des Generalbundesanwalts werden die Darlegungen im Urteil den an eine solche Gesamtabwägung anzulegenden Maßstäben noch gerecht. Nach Würdigung des Tatbildes, des Umstands, dass es beim Versuch blieb, und der alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten hat das Landgericht zunächst den Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB für unangemessen gehalten. Sodann hat es die Anwendung eines milderen als des sich aus § 250 Abs. 3 StGB ergebenden Strafrahmens ausdrücklich erwogen, indes angesichts der tateinheitlich hinzutretenden vollendeten Körperverletzung als unbillig erachtet; die beiden festgestellten vertypten Strafmilderungsgründe hat es dabei als mit der Annahme eines minder schweren Falles ausreichend berücksichtigt angesehen. Dass das Landgericht mit diesen weiteren Erwägungen lediglich (nochmals) hat zum Ausdruck bringen wollen, ein minder schwerer Fall nach § 250 Abs. 3 StGB komme nur unter Verbrauch der vertypten Milderungsgründe in Betracht, schließt der Senat aus.
7 2. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Schäfer Pfister Mayer
Gericke Spaniol