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BGH 3 StR 8/13 ΓÇó Duty to consider sentence mitigation for cooperation on one of multiple offenses
BGH 3 StR 8/13Bgh / III camera penale5 feb 2013Partially Granted
The Federal Court of Justice partly upheld the defendant’s revision against a Regional Court judgment convicting him of aggravated robbery and aggravated extortion. The BGH held that the trial court had unlawfully refused to consider sentence mitigation under § 46b StGB for one offense merely because the defendant’s cooperation related to a different later offense. The individual sentence in case A.II.2 and the aggregate sentence were therefore set aside, while the factual findings remained in force. The remainder of the revision was rejected.
§ 46b Abs. 1 S. 1, § 49 Abs. 1 StGB; sentence mitigation for cooperation in a case involving multiple qualifying offenses: the application of the mitigation regime is not excluded merely because the defendant’s assistance relates to another offense than the one being sentenced. Where several offenses fall within § 46b Abs. 1 S. 1 StGB, the sentencing court must examine, for all of them, whether a reduction of the sentencing framework is warranted, even if the cooperation contributed only to one offense; a factual nexus between the offenses is not required (consid. 2). Failure to conduct this discretionary assessment taints the individual sentence and, where relevant, the aggregate sentence.
Entscheidungsdatum: 2013-02-05
Aktenzeichen: 3 StR 8/13
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 46b Abs 1 S 1 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 53 StGB, § 54 StGB, § 250 StGB, § 255 StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Krefeld, 9. August 2012, Az: 21 KLs 83/11
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Gesamtfreiheitsstrafe wegen schweren Raubes und schwerer räuberischer Erpressung: Notwendige Erörterung einer Strafmilderung bei Aufklärungshilfe zu einer der Taten
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freispruch im Übrigen - wegen schweren Raubes und schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
2 1. Der Strafausspruch im Fall A. II. 2) (Tat vom 19. Juli 2011) kann keinen Bestand haben, da das Landgericht insoweit eine Strafmilderung nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB mit einer rechtsfehlerhaften Begründung abgelehnt hat. Entgegen der Auffassung der Strafkammer scheidet eine solche Strafmilderung nicht deswegen aus, weil der Angeklagte vor Eröffnung des Hauptverfahrens seine Beteiligung an dieser Tat abgestritten und Aufklärungshilfe lediglich in Bezug auf die spätere Tat vom 14. August 2011 (Fall A. II. 3) geleistet hat. § 46b StGB ist auch dann anwendbar, wenn zwischen der jeweils zu beurteilenden Tat und derjenigen, zu der der Täter einen Aufklärungsbeitrag erbracht hat, kein Zusammenhang besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2010 - 5 StR 182/10, BGHSt 55, 153, 154 f. mwN; BT-Drucks. 17/9695 S. 1, 6). Daher ist, wenn dem Täter mehrere Delikte zur Last liegen, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind (§ 46b Abs. 1 Satz 1 StGB), für alle Taten abzuwägen, ob eine Strafrahmenverschiebung gerechtfertigt ist, auch wenn sich die Aufklärungshilfe nur auf eine dieser Taten bezieht (vgl. BT-Drucks. 16/6268 S. 13 mwN; BGH aaO S. 156).
3 Eine solche Abwägung hat das Landgericht im Fall A. II. 2) nicht vorgenommen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass es bei einer Ausübung seines Ermessens eine niedrigere Einzelstrafe festgesetzt hätte. Der Wegfall dieser Strafe, der Einsatzstrafe von drei Jahren und drei Monaten, hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge.
4 Die Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann ergänzende Strafzumessungstatsachen feststellen, die den bisherigen nicht widersprechen.
5 2. Darüber hinaus hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Tolksdorf Hubert Schäfer
Gericke Spaniol