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BGH 1 StR 602/12 ΓÇó Hearing complaint inadmissible; no hearing violation in criminal revision
BGH 1 StR 602/12Bgh / I camera penale5 mar 2013Dismissed
The Federal Court of Justice rejected a convicted person’s hearing complaint against an earlier revision dismissal. It held that the complaint was inadmissible because the applicant did not plausibly state when he learned of the alleged hearing violation, as required by § 356a StPO. In substance, the Court also found no violation of Art. 103 Abs. 1 GG: it had reviewed the revision fully, relied on no unheard material, and had not ignored decisive submissions. The challenged pleading requirements for a procedural complaint concerning refusal of a credibility expert opinion were not excessive, since witness consent is legally required for such an examination.
§ 356a StPO; admissibility of the hearing complaint and no violation of Art. 103 Abs. 1 GG in the revision proceedings; the applicant must, as a prerequisite for admissibility, plausibly substantiate the point in time at which he obtained knowledge of the alleged denial of the right to be heard. Failure to state this date renders the complaint inadmissible, regardless of the substantive prospects. A claim of hearing violation is unfounded where the court has considered the revision submissions comprehensively, has not relied on unheard facts, and has not overlooked decisive arguments. Applying established requirements to a procedural complaint under § 344 Abs. 2 sentence 2 StPO does not offend the right to be heard merely because the court expects factual averments necessary to assess the alleged evidentiary request; witness examination on credibility presupposes the witness’s consent under § 81c StPO.
Entscheidungsdatum: 2013-03-05
Aktenzeichen: 1 StR 602/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 81c StPO, § 244 Abs 2 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO
Vorinstanz: vorgehend BGH, 8. Januar 2013, Az: 1 StR 602/12, Beschlussvorgehend LG München I, 19. Juni 2012, Az: 20 KLs 459 Js 145541/11
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Strafverfahren: Voraussetzungen für ein Glaubwürdigkeitsgutachten über einen Zeugen; Gehörsverletzung durch das Revisionsgericht
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 13. Februar 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 8. Januar 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
I.
1 Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Januar 2013 die von dem Verurteilten eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Juni 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2 Mit einem am 13. Februar 2013 eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers hat der Verurteilte die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben. Er sieht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG darin, dass der Senat die gesetzlichen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine Verfahrensrüge überspannt habe. Indem der Senat in Bezug auf eine Rüge der Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens über die geschädigte Zeugin Darlegungen zu deren Einwilligung in die Untersuchung verlangt habe, sei der Revision Unmögliches abverlangt worden.
II.
3 1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig.
4 Es fehlt an der von § 356a Satz 3 StPO gesetzlich geforderten Glaubhaftmachung des Zeitpunkts der Kenntniserlangung des Betroffenen von der Verletzung rechtlichen Gehörs. Die Anhörungsrüge kann zulässig nur binnen einer Woche nach dieser Kenntniserlangung erhoben werden (§ 356a Satz 2 StPO). Da das Revisionsgericht diesen Zeitpunkt regelmäßig nicht aus den Akten entnehmen kann (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 1 StR 382/10), verlangt das Gesetz die Glaubhaftmachung des relevanten Zeitpunkts durch den Antragsteller. Dabei handelt es sich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Antrags nach § 356a Satz 1 StPO (BGH, Beschluss vom 29. September 2009 - 1 StR 628/08, StV 2010, 297; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 356a Rn. 9). An der Glaubhaftmachung fehlt es. Der Antrag teilt unabhängig von der Glaubhaftmachung noch nicht einmal den Zeitpunkt der Kenntniserlangung als solchen mit.
5 2. Die Anhörungsrüge hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg.
6 Der Senat hat das angefochtene Urteil unter Berücksichtigung der in der Revisionsbegründung enthaltenen Beanstandungen und unter Einbeziehung der Ausführungen in der Erwiderung vom 27. Dezember 2012 auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts umfassend geprüft. In seinem Beschluss vom 8. Januar 2013 hat der Senat seine mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übereinstimmende Auffassung über die gesetzlichen Darlegungsanforderungen an die hier fragliche Verfahrensrüge näher begründet. Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen der Verurteilte nicht zuvor gehört worden war, hat er dabei nicht verwertet. Auch ist kein entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen worden. Dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision über die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht gefolgt ist, lässt einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht erkennen. Auch wird mit der Forderung nach Ausführungen zu der für eine Exploration rechtlich erforderlichen Einwilligung der Zeugin nichts Unmögliches gefordert. Vielmehr wird damit dem Umstand Rechnung getragen, dass Zeugen nicht ohne deren Einwilligung auf ihre Glaubwürdigkeit hin untersucht werden dürfen (siehe insoweit Meyer-Goßner, aaO, § 81c Rn. 7 mwN).
7 Im Übrigen hat der Senat in seinem Verwerfungsbeschluss ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Verfahrensrüge auf Einholung des Glaubwürdigkeitsgutachtens auch unbegründet war. Damit wird den aus Art. 103 Abs. 1 GG resultierenden Pflichten zur Begründung letztinstanzlicher, nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen genügt.
Wahl Rothfuß Jäger
Cirener Radtke