Assignment of car rental claims as permitted legal service

BGH VI ZR 8/12Bgh / Civil Chamber 65 mar 2013Annulled

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A car rental company sued for the remaining rental-car costs after a traffic accident, relying on an assignment from the customer. The lower courts had dismissed the action as invalid under the RDG. The Federal Court of Justice held that the assignment was effective and that the collection of the assigned rental-damage claim by the rental company is generally permitted under § 5(1) sentence 1 RDG when only the amount of rental costs is disputed. Because the appellate court had made no findings on the disputed amount, the judgment was set aside and the case remanded.

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§ 134 BGB, § 2 Abs. 1 RDG, § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG; Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzforderung auf Erstattung von Mietwagenkosten ist regelmäßig als erlaubte Rechtsdienstleistung zulässig, wenn sich der Streit allein auf die Höhe der Mietwagenkosten beschränkt. Die Abtretung ist hinreichend bestimmt, wenn sie sich auf die Schadensersatzforderung aus einem konkret bezeichneten Schadensereignis bezieht; eine bezifferte Forderungshöhe ist bei Abtretungserklärung nicht erforderlich. Verneint das Berufungsgericht die Wirksamkeit der Abtretung allein unter dem Gesichtspunkt des RDG, sind bei Erfolg der Revision die zur Anspruchshöhe erforderlichen Feststellungen nachzuholen (vgl. consid. 7 ff.).

Testo completo

BGH — VI ZR 8/12, Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-03-05

Aktenzeichen: VI ZR 8/12

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 134 BGB, § 2 Abs 1 RDG, § 5 Abs 1 S 1 RDG

Vorinstanz: vorgehend LG Osnabrück, 30. November 2011, Az: 1 S 302/11, Urteilvorgehend AG Bad Iburg, 9. Juni 2011, Az: 4 C 225/11nachgehend LG Osnabrück, 5. Juni 2013, Az: 1 S 302/11, Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Titelzeile

Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Einziehung abgetretener Schadensersatzforderungen als erlaubnisfreie Rechtsdienstleistung des Mietwagenunternehmers

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 30. November 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1 Die Klägerin, eine Autovermietung, beansprucht aus abgetretenem Recht ihres Kunden Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall am 21. Oktober 2009. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit.

2 Der Kunde der Klägerin mietete für die Zeit vom 22. Oktober 2009 bis zum 4. November 2009 einen Mietwagen zu einem Preis von 1.406 €. In Vertretung unterschrieb der Fahrer des Kunden folgende "Abtretung und Zahlungsanweisung":

"Hiermit trete ich die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, den Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem unten bezeichneten Schadensereignis erfüllungshalber an die Klägerin ab. Ich weise die Versicherung und ggf. den regulierenden Rechtsanwalt an, den sich aus der Fahrzeuganmietung ergebenden Schadensbetrag unmittelbar an die oben genannte Autovermietung zu zahlen und bitte darum, die Zahlungsbereitschaft kurzfristig dorthin zu bestätigen. Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versicherung nicht in angemessener Zeit/Höhe leistet. Zahlungen werden mit den Ansprüchen der Geschädigten verrechnet."

3 Die Klägerin hat die auf ihren Kunden ausgestellte Rechnung vom 27. Januar 2010 nicht an ihren Kunden geschickt. Vielmehr hat sie von der Beklagten Zahlung von 1.406 € verlangt. Diese hat daraufhin 861,26 € gezahlt und die Erforderlichkeit der übrigen Summe, welche die Klägerin einklagt, in Abrede gestellt. Nach der Behauptung der Klägerin war der Fahrer ihres Kunden zur Abgabe der Abtretungserklärung bevollmächtigt.

4 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung der restlichen Mietwagenkosten weiter.

Entscheidungsgründe

I.

5 Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen, weil die erfolgte Abtretung wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes gemäß § 134 BGB nichtig sei. Die Abtretung sei auf eine Tätigkeit der Klägerin gerichtet, die sich als Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG darstelle und nicht nach § 5 Abs. 1 RDG zulässig sei.

II.

6 1. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin aktivlegitimiert, weil sie eine jedenfalls nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubte Rechtsdienstleistung vorgenommen hat.

7 a) Die Forderung, welche Gegenstand der Abtretung ist, ist hinreichend bestimmt, weil nur die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem konkret benannten Schadensereignis abgetreten wurde. Eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs war im Zeitpunkt der Abtretungserklärung weder möglich noch erforderlich.

8 b) Zutreffend macht die Revision geltend, dass die Abtretungsvereinbarung nach dem Vortrag der Klägerin jedenfalls deshalb wirksam ist, weil die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn - wie hier - allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Dies hat der erkennende Senat in mehreren Urteilen entschieden, welche nach Erlass des Berufungsurteils ergangen sind (vgl. Senatsurteile vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 Rn. 7 ff.; vom 11. September 2012 - VI ZR 296/11, VersR 2012, 1451 Rn. 12, - VI ZR 297/11, VersR 2012, 1409 Rn. 16 und - VI ZR 238/11, SP 2013, 13; vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11, juris Rn. 7).

9 2. Das angefochtene Urteil war mithin aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil - vom Standpunkt des Berufungsgerichts folgerichtig - Feststellungen zur von der Beklagten bestrittenen Anspruchshöhe bislang nicht getroffen worden sind.

Galke Wellner Pauge

Stöhr von Pentz

Parole chiave

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Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the assignment and collection of the customer’s vehicle-rental damage claim by the car rental company is void under the RDG.

Decisione estratta

The assignment is not void on that ground; the collection of an assigned rental-car damage claim is generally permitted under § 5(1) sentence 1 RDG where only the amount of rental costs is disputed.

Motivazione estratta

The claim was sufficiently specified, and the plaintiff’s enforcement activity fell within a permitted legal service. The prior view that the arrangement violated the RDG could not stand.

Questione giuridica chiave

Whether the plaintiff had standing to sue for the remaining rental costs.

Decisione estratta

Yes, the plaintiff is entitled to sue as assignee.

Motivazione estratta

Because the assignment was valid, the plaintiff was actively legitimized.

Questione giuridica chiave

Whether the case had to be remanded for further fact-finding on the amount of the claim.

Decisione estratta

Yes. The appellate court had not yet made findings on the contested amount of damages.

Motivazione estratta

Since the lower court had dismissed the claim solely on the invalidity of the assignment, the merits and quantum remained unresolved.

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