PKH denied for non-admission appeal on co-authorship

BGH I ZA 2/12Bgh / I camera civile18 ott 2012Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The plaintiff sought legal aid for a non-admission appeal against the Hamburg Court of Appeal judgment in a copyright dispute over recognition of co-authorship in 17 song lyrics. The Federal Court held that the intended appeal had no reasonable prospect of success. The plaintiff had not sufficiently substantiated joint authorship under § 8 Abs. 1 UrhG, and the appellate court's treatment of the settlement and the protectability of the asserted text fragments revealed no reviewable legal error. Legal aid and appointment of counsel were therefore refused.

Massima Omnilex

§ 114 ZPO; legal aid for a non-admission appeal requires sufficient prospects of success. In a claim for recognition of co-authorship under § 8 Abs. 1 UrhG, the claimant bears the burden of substantiating joint creation of the work or work parts. Where the appellate court denies co-authorship because the alleged contributions are insufficiently individualized or authorship is not adequately shown, the Federal Court will not intervene absent a material legal error. A settlement issue is immaterial if the claim already fails on the merits. The review court may itself assess whether the asserted fragments could justify co-authorship; expert evidence is unnecessary if only the legal characterization of the pleaded contributions is in dispute (consid. 6-9).

Testo completo

BGH — I ZA 2/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-10-18

Aktenzeichen: I ZA 2/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 Abs 1 UrhG, § 13 S 1 UrhG

Vorinstanz: vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 22. Februar 2012, Az: 5 U 21/10vorgehend LG Hamburg, 5. Februar 2010, Az: 308 O 221/09

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Titelzeile

Miturheberschaft: Anerkennung der Miturheberschaft auf Grund der Beisteuerung von einzelnen Namen zu einem Liedtext

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 22. Februar 2012 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Prof. Dr. A. K. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 I. Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche wegen Verletzung des Rechts des Urhebers aus § 13 Satz 1 UrhG auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk geltend. Er behauptet, Miturheber von 17 Texten zu Liedern des Beklagten zu sein. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger beantragt, ihm für die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Prof. Dr. A. K. beizuordnen.

2 II. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche wegen Verletzung des Rechts aus § 13 Satz 1 UrhG auf Anerkennung der Miturheberschaft nicht zu, weil er nicht im Sinne des § 8 Abs. 1 UrhG Miturheber der 17 Liedtexte sei. Dazu hat es ausgeführt:

3 Eine Miturherberschaft des Klägers ergebe sich nicht aus den Feststellungswirkungen des Versäumnisurteils des Landgerichts Hamburg vom 26. Juni 1981. Das Versäumnisurteil stelle zwar fest, dass der Kläger neben dem Beklagten Miturheber auch der hier in Rede stehenden 17 Liedtexte sei. Darauf könne sich der Kläger jedoch nicht berufen, da sich die Parteien mit einem Ende des Jahres 1981 geschlossenen Vergleich geeinigt hätten, dass das Versäumnisurteil zwischen ihnen keine Wirkungen entfalten solle. Es könne daher dahinstehen, ob den Wirkungen des Versäumnisurteils auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehe.

4 Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Anerkennung seiner Miturheberschaft unabhängig von den Wirkungen des Vergleichs nicht zu, weil er nicht hinreichend dargelegt habe, dass die 17 Liedtexte in einem gemeinsamen Werkschaffen der Parteien entstanden seien. Hinsichtlich der ersten drei Liedtexte fehle es bereits unter Zugrundelegung des eigenen Vortrags des Klägers an einem gemeinsamen Werkschaffen. Hinsichtlich der anderen 14 Liedtexte genössen die vom Kläger beanspruchten Textteile teilweise bereits keinen Urheberrechtsschutz und es fehle darüber hinaus gleichfalls an einer Miturheberschaft des Klägers.

5 III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

6 1. Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Darlegungslast für eine Miturheberschaft weit überspannt. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger als Anspruchssteller die Darlegungslast dafür trägt, dass er die in Rede stehenden Liedtexte im Sinne des § 8 Abs. 1 UrhG gemeinsam mit einem weiteren Urheber geschaffen hat. Es hat angenommen, der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, dass er die 17 Liedtexte gemeinsam mit dem Beklagten geschaffen habe. Der Kläger setzt dieser Beurteilung lediglich - unter Wiederholung seines Sachvortrags - entgegen, sein Vorbringen sei ausreichend schlüssig. Damit ist weder ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts noch ein Grund für die Zulassung der Revision dargelegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht Sachvortrag des Klägers übergangen hat. Da das Vorbringen des Klägers nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts unschlüssig ist, hat es die vom Kläger angebotenen Beweise zu Recht nicht erhoben.

7 2. Soweit der Kläger geltend macht, entgegen der Auffassung des Berufungsgericht sei zwischen dem Beklagten und ihm kein wirksamer Vergleich hinsichtlich der hier in Rede stehenden Liedtexte geschlossen worden, wiederholt er lediglich sein Vorbringen, ohne dass ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts oder ein Grund für die Zulassung der Revision besteht. Der Kläger macht vergeblich geltend, selbst wenn ein Vergleich geschlossen worden wäre, wäre er nicht gehindert, seine Ansprüche auf Anerkennung der Urheberschaft durchzusetzen, weil diese Ansprüche den unverzichtbaren Kern des urheberrechtlichen Persönlichkeitsrechts beträfen. Das Berufungsgericht hat nicht angenommen, einer Durchsetzung von Ansprüchen des Klägers auf Anerkennung der Urheberschaft stehe entgegen, dass der Kläger mit dem Vergleich auf sein Recht auf Anerkennung der Urheberschaft verzichtet habe. Das Berufungsgericht hat vielmehr angenommen, dieses Recht werde dem Kläger durch den Vergleich nicht genommen. Es hat die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche deshalb verneint, weil der Kläger nicht Miturheber der Liedtexte sei.

8 3. Der Kläger rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Werkteilen oder Werkbeiträgen überspannt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auch kleinen Teilen eines Sprachwerkes urheberrechtlicher Schutz zukommen, wenn diese für sich genommen persönliche geistige Schöpfungen sind; bei sehr kleinen Teilen eines Sprachwerkes - wie einzelnen Wörtern oder knappen Wortfolgen - wird der Urheberrechtsschutz jedoch meist daran scheitern, dass diese für sich genommen nicht hinreichend individuell sind (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 12/08, GRUR 2011, 134 Rn. 54 = WRP 2011, 249 - Perlentaucher, mwN). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, die vom Kläger beanspruchten Wörter, Satzteile und Sätze der Liedtexte seien nicht hinreichend individuell, um urheberrechtlich geschützt zu sein, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht übersehen, dass der Beklagte nicht nur Urheberrechtsschutz für einzelne Begriffe wie etwa die Namen „Elli Pirelli“, „Sister King Kong“ oder „Bodo Ballermann“ begehrt, sondern sich darauf berufen hat, diese in einen Zusammenhang gestellt zu haben. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Ansprüche des Klägers bereits deshalb verneint, weil er nicht hinreichend dargelegt habe, dass er Schöpfer dieser Textteile sei. Ein Rechtsfehler bei der Beurteilung des Urheberrechtsschutzes dieser Textteile wäre daher auch nicht entscheidungserheblich und kein Grund für die Zulassung der Revision.

9 4. Der Kläger macht weiter ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht hätte nicht aus eigener Kenntnis darüber urteilen dürfen, ob die von ihm beigesteuerten Wortbeiträge für das damalige textliche Werk des Beklagten prägend seien und der Beklagte diese Art von Texten nach Beendigung ihrer Zusammenarbeit nicht mehr geschaffen habe. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es im Streitfall nicht um eine Bewertung des damaligen oder späteren Gesamtwerks des Beklagten geht. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob die vom Kläger behaupteten Beiträge zu den einzelnen Liedtexten die Annahme seiner Miturheberschaft rechtfertigen. Diese Frage konnte das Berufungsgericht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen selbst beurteilen. Es hat daher ohne Rechtsfehler davon abgesehen, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob die Beiträge des Klägers das Lebenswerk des Beklagten entscheidend geprägt haben.

10 5. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Argumentation des Berufungsgerichts nicht einseitig und in sich widersprüchlich. Es trifft nicht zu, dass das Berufungsgericht einerseits zu Lasten des Klägers zu hohe Anforderungen an die Darlegung der Miturheberschaft und andererseits zu Gunsten des Beklagten zu geringe Anforderungen an den Nachweis des Abschlusses und der Reichweite des Vergleichs gestellt hat.

11 6. Auch im Übrigen ergibt der Akteninhalt keinen Anhalt dafür, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen.

Büscher Pokrant Schaffert

Kirchhoff Koch

Parole chiave

co-authorshipcopyrightrecognition of authorshiplegal aidnon-admission appealburden of substantiationliterary work fragmentssettlement

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether legal aid should be granted for a non-admission appeal against the appellate judgment

Decisione estratta

Legal aid was denied because the intended non-admission appeal had no sufficient prospect of success and no reasons for admitting the appeal were shown.

Motivazione estratta

The court found no grounds of fundamental significance or need for legal development/uniformity; the plaintiff's complaints about co-authorship, settlement, and protectability of text fragments raised no review-worthy legal error.

Questione giuridica chiave

Whether the plaintiff sufficiently substantiated co-authorship of the 17 lyric texts

Decisione estratta

No. The plaintiff did not adequately show that the lyrics were created in joint authorship within the meaning of § 8 Abs. 1 UrhG.

Motivazione estratta

As claimant, he bore the burden of alleging facts establishing joint creation; the appellate court's assessment that his submissions were insufficient was legally unobjectionable.

Questione giuridica chiave

Whether the alleged settlement barred or preserved the plaintiff's recognition claim

Decisione estratta

The appellate court's view that the settlement did not deprive the plaintiff of his recognition right was irrelevant, because the claim already failed for lack of co-authorship.

Motivazione estratta

The court rejected the argument that the settlement had to be invalid or that the claim was waived; the decisive point remained the absence of co-authorship.

Questione giuridica chiave

Whether the text fragments relied on by the plaintiff were copyright-protected and sufficient for co-authorship

Decisione estratta

The appellate court's assessment that the asserted words, sentence parts, and short phrases lacked the necessary individuality was not erroneous.

Motivazione estratta

Very small parts of a literary work usually lack sufficient individuality; in any event, the plaintiff had not adequately shown authorship of those fragments.

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