Correction of sentence despite inconsistent oral and written judgment

BGH 1 StR 529/12Bgh / I camera penale6 feb 2013Partially Granted

Sintesi

The Federal Court of Justice partly granted the defendant’s revision. It held that the authentic content of the oral judgment was the sentence recorded in the hearing minutes, not the divergent sentence appearing in the written judgment. The lower court’s later correction was ineffective because the supposed clerical error was not obvious. The sentence was therefore amended to a total imprisonment term of two years and eight months, and the remainder of the revision was rejected. The defendant was ordered to bear the costs of the remedy.

Regest

§ 274 StPO; authentication of the oral judgment by the hearing minutes; correction of a judgment only for obvious clerical slips. The pronouncement of judgment is proven exclusively by the minutes; a discrepancy between the pronounced sentence and the written reasons does not per se constitute an evident drafting mistake amenable to correction when the reasons themselves are otherwise legally coherent. A later correction order is ineffective if the error is not immediately apparent to everyone. In revision, the sentence must then be adjusted to the content of the minutes (cf. consid. 2 f.).

Testo completo

BGH — 1 StR 529/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-02-06

Aktenzeichen: 1 StR 529/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 267 StPO, § 274 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Essen, 2. April 2012, Az: 56 KLs 4/11

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren: Zulässigkeit einer Urteilsberichtigung bei widersprüchlicher Höhe der verhängten Freiheitsstrafe in Urteilsgründen und Urteilstenor

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. April 2012 im Strafausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt wird.

  2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Rechtsmittel hat lediglich einen geringfügigen Erfolg mit der Verfahrensrüge, die Urteilsformel sei anders verkündet worden, als in der Urteilsurkunde wiedergegeben.

2 Der Beschwerdeführer beruft sich mit Recht auf eine Divergenz zwischen der Urteilsformel in der Sitzungsniederschrift (zwei Jahre und acht Monate Gesamtfreiheitsstrafe) und dem Tenor in der Urteilsurkunde (zwei Jahre und zehn Monate). Der authentische Wortlaut der Urteilsformel ergibt sich allein aus der nach § 274 StPO maßgebenden Sitzungsniederschrift (vgl. BGHSt 34, 11, 12; BGH, Beschluss vom 9. Mai 2001 - 2 StR 42/01).

3 Zwar hat das Landgericht mit Beschluss vom 6. August 2012 den Urteilstenor der schriftlichen Urteilsgründe wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt ist. Der Berichtigungsbeschluss ist jedoch unwirksam, denn das vom Landgericht angeführte Schreibversehen ist nicht offensichtlich. Enthalten die Urteilsgründe - wie hier - für sich genommen rechtlich einwandfreie Strafzumessungserwägungen, kann ein die Strafhöhe betreffender Widerspruch zwischen der (verkündeten) Urteilsformel und den Urteilsgründen des schriftlichen Urteils nicht als offenkundiges, für alle klar zu Tage tretendes Fassungsversehen aufgefasst werden, das einer nachträglichen Berichtigung zugänglich wäre.

4 Da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO), ist der Strafausspruch entsprechend dem maßgebenden Sitzungsprotokoll abzuändern.

Nack Wahl Graf

Jäger Radtke

Parole chiave

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