Homicide by omission: sentence reduction in a lesser case

BGH 2 StR 170/12Bgh / II camera penale6 dic 2012Partially Granted

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Sintesi Omnilex

The defendant was convicted by the LG Erfurt of homicide for failing to care for her newborn after birth, resulting in the child’s death from likely hypothermia. On revision, the BGH upheld the finding of homicide by omission, rejecting the argument of sudden infant death. However, the sentence could not stand because the trial court insufficiently explained why no further mitigation under §§ 13(2), 49(1) StGB was granted after applying § 213 Alt. 2 StGB. The sentence and related findings were set aside and the matter remitted to another criminal chamber for a new sentencing decision.

Massima Omnilex

§§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB; §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB; § 213 Alt. 2 StGB: Homicide by omission may justify a lesser case and further sentence mitigation only after a comprehensive evaluative assessment of all omission-specific circumstances. The trial court must address in a reviewable manner whether the omission differs from active killing in culpability, especially where childbirth-related exhaustion, physical strain, or a possible depressive episode may have impaired the offender’s ability to act. A merely schematic equation of omission and commission is insufficient (consid. 6-8).

Testo completo

BGH — 2 StR 170/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-12-06

Aktenzeichen: 2 StR 170/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 13 Abs 1 StGB, § 13 Abs 2 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 212 Abs 1 StGB, § 213 Alt 2 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Erfurt, 26. August 2011, Az: 170 Js 15338/09 - 1 Ksnachgehend BGH, 23. März 2016, Az: 2 StR 121/15, Urteil

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Minder schwerer Fall des Totschlags durch Unterlassen: Prüfung einer Strafmilderung im Fall der Nichtversorgung eines Säuglings

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 26. August 2011 im Strafausspruch mit den zuge-hörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision der Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensrügen sowie die Sachbeschwerde gestützte Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit es den Strafausspruch betrifft; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2 Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete die Angeklagte ihren Sohn, indem sie ihn unmittelbar nach der von ihr alleine durchstandenen Geburt nicht abtrocknete, nur in ein Handtuch wickelte und im Übrigen unversorgt im Bett liegen ließ. Daraufhin verstarb der Säugling nach einer Überlebenszeit von sechs bis zwölf Stunden, wahrscheinlich aufgrund von Unterkühlung.

II.

3 1. Darin hat das Landgericht ohne Rechtsfehler einen Fall des Totschlags durch Unterlassen gesehen (§§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB).

4 Die Ausschlussdiagnose eines "plötzlichen Kindstods" war - entgegen einer Angriffsrichtung der Revision - schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil so genannte "Wischnewskizeichen" festgestellt wurden, die in der Rechtsmedizin als typische Hinweise auf erhebliche Unterkühlung gelten. Auch aufgrund der örtlichen und situativen Gegebenheiten lag Unterkühlung als Todesursache nahe. "Plötzlicher Kindstod" wird dagegen nur angenommen, wenn alle medizinisch nachvollziehbaren Todesursachen auszuschließen sind.

5 2. Der Strafausspruch des Landgerichts kann keinen Bestand haben.

6 Die Schwurgerichtskammer hat im Anschluss an eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 213 (2. Alternative) StGB eine weitere Milderung gemäß §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt. Die Frage, ob von dieser Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung Gebrauch zu machen ist, muss das Tatgericht indes in einer wertenden Gesamtwürdigung - vor allem - der wesentlichen unterlassungsbezogenen Gesichtspunkte prüfen und seine Auffassung in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise darlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 - 4 StR 241/11, NStZ-RR 2011, 334). Daran fehlt es hier.

7 Das Landgericht hat angenommen, das pflichtwidrige Unterlassen der Angeklagten sei einem aktiven Handeln gleich zu stellen, weil ihr ein Abtrocknen des Säuglings und bessere Wärmeversorgung unschwer möglich gewesen wäre. Dies ist jedoch angesichts der Erschöpfung der Angeklagten durch die Geburt einerseits sowie zusätzlich im Hinblick auf ihre vom Landgericht nicht ausgeschlossene Depression andererseits nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Das Fehlen einer Überwindung dieser Antriebshemmungen kann anders zu bewerten sein als eine aktive Tötungshandlung (vgl. zum Fall einer Persönlichkeitsstörung bei der Nichtversorgung von Kindern BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1997 - 4 StR 487/97, NStZ 1998, 245). Das Landgericht hat zwar die Belastung der Angeklagten durch Anstrengungen und Beschwerden vor, während und nach der Geburt berücksichtigt, aber nicht die zusätzlich mögliche depressive Episode, welche durch die über Jahre andauernden schwierigen Lebensumstände mit ausgelöst worden sein konnte.

8 Der Senat kann auch nicht sicher ausschließen, dass das Landgericht ohne diesen Erörterungsmangel die Strafrahmenmilderung vorgenommen und eine geringere Strafe verhängt hätte.

Becker Schmitt Berger

Eschelbach Ott

Parole chiave

homicide by omissionsentence mitigationlesser casenewbornhypothermiarevisionsentencing reasons

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the facts constitute homicide by omission under §§ 212(1), 13(1) StGB.

Decisione estratta

Yes. The conviction for homicide by omission was legally unobjectionable.

Motivazione estratta

The courts could exclude sudden infant death because forensic signs pointed to significant hypothermia and the circumstances made that cause plausible.

Questione giuridica chiave

Whether the sentence had to be further mitigated after a lesser-case reduction under § 213 Alt. 2 StGB.

Decisione estratta

Yes, the sentencing reasoning was defective because the court did not sufficiently assess the omission-specific mitigating factors required for a further reduction under §§ 13(2), 49(1) StGB.

Motivazione estratta

The trial court treated the omission too closely like active killing and did not adequately weigh the defendant’s exhaustion after childbirth and possible depressive episode, which could affect her ability to overcome inhibitory barriers.

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