Correction of an obvious error in trademark decision

BPatG 25 W (pat) 8/09Tribunale federale dei brevetti / Division 2522 set 2011Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

In a correction proceeding concerning trademark IR 869 586, the Bundespatentgericht held that its earlier decision of 21 July 2011 contained an obvious omission in the factual recital. The missing reference to the French source application/registration underlying the three-dimensional mark had to be inserted ex officio under Section 80(1) MarkenG. The objections of the trademark proprietor and the cancellation applicant were rejected. The court ordered a textual correction of the earlier decision by adding the omitted French registration reference immediately after the IR registration description.

Massima Omnilex

§ 80 Abs. 1 MarkenG; Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit im Tatbestand auch durch Ergänzung der Entscheidung. Eine versehentlich ausgelassene, für die Begründung bedeutsame und aus den Entscheidungsgründen ersichtliche Darstellung kann von Amts wegen berichtigt werden; maßgeblich ist die objektive Offenbarkeit des Fehlers. Die Berichtigung darf den Tatbestand nicht verfälschen und muss den Zusammenhang zwischen Tatbestand und Gründen wahren; eine bloße Ersetzung ist nicht zwingend, wenn nur eine Ergänzung den ursprünglichen Entscheidungsinhalt zutreffend wiedergibt (vgl. Erwägungen zur Abgrenzung von § 80 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG).

Testo completo

BPatG — 25 W (pat) 8/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-09-22

Aktenzeichen: 25 W (pat) 8/09

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Schutzentziehungsverfahren S 35/06

gegen die Marke IR 869 586

hier: Beschlussberichtigung

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. September 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll sowie des Richters Metternich und der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Grote-Bittner

beschlossen:

Der Beschluss vom 21. Juli 2011 wird auf Seite 3 dahingehend berichtigt, dass nach der Wiedergabe der international unter der Nummer IR 869 586 seit dem 7. September 2005 registrierten dreidimensionalen angegriffenen Marke

,

folgendes unmittelbar anschließend eingefügt wird:

„der die im französischen Markenregister enthaltenen Ausgangsanmeldung bzw. -eintragung numéro 02 ou 3188047 zugrundeliegt (Darstellung gemäß französischem Markenregister wie folgt)

und“.

Gründe

I.

1 Die Berichtigung erfolgt von Amts wegen nach § 80 Abs. 1 MarkenG. Es liegt eine offenbare Unrichtigkeit im Tatbestandsteil des Beschlusses vor in Form einer Auslassung, die gemäß § 80 Abs. 1 MarkenG durch Ergänzung des Tatbestands zu berichtigen ist.

2 Entgegen der Absicht des Senats wurde im Tatbestandsteil des Beschlusses vom 21. Juli 2011 (Bl. 3 des Beschlusses) versehentlich nur die Darstellung aus der IR-Anmeldung- und Eintragung und nicht auch die für die Beurteilung maßgebliche und der Entscheidung zugrundegelegte Darstellung der angegriffenen dreidimensionalen Gestaltung aus der französischen Ausgangsanmeldung bzw. -eintragung wiedergegeben. Diese sollte im Tatbestandsteil des Beschlusses aber enthalten sein, was sich unmittelbar aus den Gründen des Beschlusses (Bl. 12) ergibt. Denn dort wird auf die (in der aktuellen Beschlussfassung fehlende) Darstellung der französischen Ausgangsanmeldung bzw. -eintragung, bzw. auf die mit Schriftsatz vom 19. Mai 2010 eingereichte entsprechende Darstellung (Bl. 220 d. A.) Bezug genommen.

3 Soweit die Markeninhaberin sich gegen die Form der Berichtigung durch Hinzufügung einer weiteren Markendarstellung im Tatbestandsteil wendet bzw. eine Berichtigung nur in der Form für zulässig erachtet, dass die Darstellung aus der IR-Anmeldung- und Eintragung durch die Darstellung der angegriffenen dreidimensionalen Gestaltung aus der französischen Ausgangsanmeldung bzw. -eintragung ersetzt wird, greift dieser Einwand nicht durch. Im Tatbestandsteil des Beschlusses wird die IR-Eintragung der angegriffenen Marke angeführt. Im Begründungsteil des Beschlusses wird auf die Darstellung aus der französischen Ausgangseintragung verwiesen, die im Tatbestandsteil vorhanden sein sollte, dort aber nicht wiedergegeben worden ist. Ein sachgerechte Berichtigung, welche einerseits den Tatbestandsteil mit dem Hinweis auf die IR-Eintragung nicht verfälscht und andererseits die Verweisung im Begründungsteil nicht leerlaufen lässt, kann nur dadurch erreicht werden, dass im Tatbestandsteil neben der Darstellung aus der IR-Eintragung auch die Darstellung aus der französischen Ausgangseintragung aufgeführt wird. Ein unzulässige Änderung der Senatsentscheidung kann darin entgegen der Auffassung der Markeninhaberin nicht gesehen werden. Soweit die Markeninhaberin auf die eingeschränkte Möglichkeit der Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO verweist, geht es vorliegend nicht um eine solche Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO bzw. zutreffend § 80 Abs. 2 MarkenG in Bezug auf „andere Unrichtigkeiten“, sondern um eine offenbare Unrichtigkeit nach § 80 Abs. 1 MarkenG (entspricht § 319 ZPO), die jederzeit von Amts wegen - ggfs. auch durch Ergänzung der Entscheidung bzw. des Tatbestandes - berichtigt werden kann (vgl. dazu auch Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 319 Rdn. 3).

4 Auch der Einwand der Löschungsantragstellerin gegen den Berichtigungsantrag, dass es sich bei der von der Markeninhaberin aus dem Internet entnommenen und vorgelegten Darstellung aus der französischen Ausgangseintragung möglicherweise um eine vergrößerte Darstellung handelt, spricht nicht gegen die vorgenommene Berichtigung. Der Senat hat diese Darstellung in der von der Markeninhaberin vorgelegten Form entsprechend auf der Internetseite des französischen Amts (Institut National De La Propriéte Industrielle) auch selbst ermittelt und insbesondere in dieser Form seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Ob es sich bei dieser über das Internet zugänglichen Darstellung um eine Vergrößerung der von der Markeninhaberin bei der Anmeldung eingereichten Originalunterlagen handelt, spielt demzufolge jedenfalls bei der Frage der Berichtigung der Entscheidung vom 21. Juli 2011 und letztlich wohl auch für die dort getroffene Sachentscheidung keine Rolle.

Parole chiave

trademark lawcorrection of errorsfactual recitalobvious errorex officio correctionthree-dimensional mark

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the prior decision contained an obvious error that could be corrected ex officio under Section 80(1) MarkenG.

Decisione estratta

Yes. The omission in the factual recital was an obvious inaccuracy and could be corrected by inserting the missing French registration reference.

Motivazione estratta

The missing reference was intended to be included, was necessary for the reasoning, and was already reflected in the grounds. Section 80(1) MarkenG permits correction of obvious errors, including by supplementing the text.

Questione giuridica chiave

Whether the correction had to replace the IR depiction rather than add the French source depiction.

Decisione estratta

No. The proper correction was to add the missing depiction next to the IR registration reference, so the factual recital would remain accurate and the reasoning would not be emptied of content.

Motivazione estratta

A replacement would distort the recital, because the IR registration remained part of the factual background; only a supplementary insertion reconciled the recital with the reasons.

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