Insolvency administrator’s fee reduced by unnecessary attorney costs

BGH IX ZB 95/10Bgh / Civil Chamber 914 nov 2012Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Bundesgerichtshof held that the insolvency administrator’s fee could be reduced by EUR 598 because the administrator had unnecessarily instructed a law firm to pursue simple avoidance claims out of court. As avoidance work is part of the administrator’s regular duties, and the claims had already been identified in the administrator’s report, there was no need for external counsel. The legal complaint was found inadmissible because it did not show any ground for admission. The complaint was therefore dismissed and the lower-court reduction of the fee remained in place.

Massima Omnilex

§ 63 InsO, § 5 InsVV; Kürzung der Vergütung des Insolvenzverwalters um aus der Masse entnommene, nicht erforderliche Rechtsanwaltskosten bei außergerichtlicher Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen. Die Ermittlung und außergerichtliche Verfolgung von Anfechtungsansprüchen gehört grundsätzlich zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters; bei wenigen, überschaubaren und rechtlich sowie tatsächlich nicht schwierigen Fällen ist sie mit der Regelvergütung abgegolten. Externe Rechtsanwaltskosten sind nur dann erstattungsfähig bzw. massebelastend, wenn die Beauftragung nach den Umständen erforderlich war. Das Insolvenzgericht hat die Erforderlichkeit der Beauftragung von Amts wegen zu prüfen und bei fehlender Erforderlichkeit die Vergütung um den unberechtigt entnommenen Betrag zu kürzen (vgl. consid. 4–7).

Testo completo

BGH — IX ZB 95/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-11-14

Aktenzeichen: IX ZB 95/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 63 InsO, § 5 InsVV

Vorinstanz: vorgehend LG Frankfurt (Oder), 28. April 2010, Az: 19 T 174/10vorgehend AG Frankfurt (Oder), 4. März 2010, Az: 3 IN 91/06

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Vergütungsfestsetzung für Insolvenzverwalter: Kürzung der Vergütung um nicht erforderliche Rechtsanwaltskosten

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. April 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 598 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Auf Eigenantrag der Schuldnerin eröffnete das Insolvenzgericht am 20. April 2006 das Insolvenzverfahren über deren Vermögen und bestellte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter. Auf dessen Antrag vom 11. Januar 2010 hat das Insolvenzgericht dessen Vergütung antragsgemäß festgesetzt auf 10.335,93 € zuzüglich 1.963,83 € Umsatzsteuer und Auslagen von 2.716,78 € zuzüglich Umsatzsteuer von 516,19 €, insgesamt 15.532,73 €.

2 Hiervon hat das Insolvenzgericht 598 € in Abzug gebracht. Dabei handelt es sich um die vom Insolvenzverwalter aus der Masse verauslagten Nettobeträge für Rechtsanwaltsgebühren, welche die Rechtsanwaltskanzlei, der auch der Verwalter angehört, für die von ihm in drei Fällen in Auftrag gegebene außergerichtliche Geltendmachung von Insolvenzanfechtungsansprüchen in Rechnung gestellt hatte. Die gegen diesen Abzug gerichtete sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde bekämpft er weiterhin den vorgenommenen Abzug.

II.

3 Die statthafte (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO, Art. 103 f EGInsO; § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie keinen Zulässigkeitsgrund aufdeckt (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Landgericht hat seiner Entscheidung keinen unrichtigen Obersatz zugrunde gelegt.

4 1. Die Ermittlung von Anfechtungsansprüchen gehört zu den Regelaufgaben jeden Insolvenzverwalters. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, sind im Verhältnis zur Größe des Verfahrens wenige, relativ einfach zu beurteilende Anfechtungsfälle bei außergerichtlicher Erledigung mit der Regelvergütung abgegolten (BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 162/11, ZIP 2012, 682 Rn. 11; anders beim Treuhänder: BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - IX ZB 176/11, ZInsO 2012, 1138 Rn. 11 f). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gilt hier nicht dasselbe wie bei einem Anfechtungsrechtstreit. Einen solchen wird ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung auf einen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstehenden Auslagen, sofern sie nicht vom Anfechtungsgegner zu tragen sind, der Masse entnehmen (BGH, Beschluss vom 23. März 2006 - IX ZB 130/05, ZIP 2006, 825 Rn. 6, 9; vom 8. März 2012, aaO Rn. 12). Für die abschließende vorprozessuale Prüfung gilt dies in gleicher Weise nur für rechtlich und tatsächlich schwierige Anfechtungsfragen (BGH, Beschluss vom 8. März 2012, aaO).

5 Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hatte der Insolvenzverwalter die Anfechtungsansprüche bereits in dem von ihm erstatteten Gutachten festgestellt, weshalb kein Anlass bestand, mit der außergerichtlichen Geltendmachung zusätzlich eine Rechtsanwaltskanzlei zu beauftragen, noch bevor die Anfechtung erklärt und der Anfechtungsgegner mit der Zahlung in Verzug gesetzt worden war oder der Anfechtungsgegner die Zahlung verweigerte.

6 Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass der Insolvenzverwalter in den Tatsacheninstanzen Umstände dargelegt hätte, die einen gegenteiligen Schluss zuließen. Solche zeigt auch die Rechtsbeschwerde nicht auf.

7 2. Das Insolvenzgericht ist berechtigt und verpflichtet zu prüfen, ob die Beauftragung Externer berechtigt war (BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36). Kommt es zu dem Ergebnis, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich war, hat es die Vergütung um den zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag zu kürzen (BGH, Beschluss vom 11. November 2004, aaO S. 37).

Kayser Raebel Vill

Lohmann Pape

Parole chiave

insolvency administratorfee reductionattorney costsavoidance claimsout-of-court enforcementadmissibilitynecessity of legal counsel

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the insolvency administrator’s remuneration had to be reduced by attorney fees paid from the estate for out-of-court enforcement of avoidance claims.

Decisione estratta

Yes. The lower courts correctly found that the external lawyer was not necessary, so the amount wrongly taken from the estate had to be deducted from the administrator’s fee.

Motivazione estratta

Pursuing avoidance claims is a regular task of an insolvency administrator. For a few relatively simple cases, out-of-court handling is covered by the standard remuneration. Since the administrator had already identified the claims in his report, there was no need to instruct a law firm before the avoidance was declared or the debtors were in default or refused payment.

Questione giuridica chiave

Whether the legal complaint disclosed a ground for admissibility.

Decisione estratta

No. The complaint did not show any admissibility ground under Section 574(2) ZPO.

Motivazione estratta

The appellate court had not applied an incorrect legal standard, and the complaint failed to identify any contrary facts or legal error.

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