Robbery requires a final link between violence and taking

BGH 2 StR 340/12Bgh / II camera penale25 set 2012Partially Granted

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Sintesi Omnilex

The Federal Court partly upheld the defendant’s revision against a judgment of the LG Kassel. It held that aggravated robbery was not established where the defendant first assaulted the victim without a plan to steal and only later decided to take back money and valuables while exploiting the continuing fear caused by the earlier violence. Because the robbery conviction in count II.1 fell away, the related individual sentence and the overall sentence had to be set aside. The case was remitted to another criminal chamber for new proceedings on the reversed part and on costs. The remainder of the revision was rejected.

Massima Omnilex

§§ 249, 250 StGB; robbery requires a final nexus between violence or threat and the taking. Violence must be employed as the means of enabling the appropriation. Where the perpetrator only forms the intent to take after the violent act has ended, the element of robbery is lacking, even if the victim’s continuing fear induced by earlier violence is exploited (consid. 3). The mere exploitation of the lingering effects of violence exercised without any taking intent does not replace the required objective-factual connection between coercion and taking. If a count falls away, the related individual sentence and the overall sentence must also be set aside (consid. 4).

Testo completo

BGH — 2 StR 340/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-09-25

Aktenzeichen: 2 StR 340/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 249 StGB, § 250 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Kassel, 11. April 2012, Az: 2850 Js 17081/11 - 1 KLs

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Raub: Ausnutzen des Andauerns der Wirkungen der ohne Wegnahmeabsicht ausgeübten Gewalt

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 11. April 2012 im Fall II.1 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zuge-hörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes sowie wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang mit der Sachrüge Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2 Nach den zu Fall II.1 getroffenen Feststellungen nahm der Angeklagte am Abend des 9. März 2001 Kontakt zu der Geschädigten auf, die auf dem "Straßenstrich" der Prostitution nachging. Gegen Zahlung von 50 DM führte sie in seinem Pkw bei ihm den Oralverkehr durch. Nachdem dies auch nach längerer Zeit zu keiner Befriedigung des Angeklagten geführt und die Geschädigte ihre Dienstleistung daraufhin abgebrochen hatte, hinderte der Angeklagte die Geschädigte nach kurzer Diskussion und dem Verlassen des Fahrzeugs daran, sich vom Ort des Geschehens zu entfernen. Er drückte sie gegen einen Zaun und schlug ihr mit der Faust mehrfach ins Gesicht, bis sie zu Boden ging. Anschließend trat er mehrere Male kraftvoll auf ihren Kopf ein, bis sie sich aus Angst vor weiterer Gewaltanwendung nicht mehr rührte. In diesem Moment beschloss der Angeklagte, der Geschädigten die zuvor gezahlten 50 DM wieder wegzunehmen. Hierbei erkannte er, dass die Geschädigte dies dulden würde, weil sie weitere Tritte befürchtete. Diese Angst zielgerichtet ausnutzend nahm der Angeklagte nun die Jacke der Geschädigten an sich, in der sich neben dem betreffenden Geld ihr Mobiltelefon und weitere Wertgegenstände befanden, und fuhr davon.

II.

3 Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen besonders schweren Raubes (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB) nicht. Nach ständiger Rechtsprechung muss zwischen der Drohung mit oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub eine finale Verknüpfung bestehen; Gewalt oder Drohung müssen das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein. An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1983 – 4 StR 376/83, BGHSt 32, 88, 92; Urteil vom 20. April 1995 - 4 StR 27/95, BGHSt 41, 123, 124; Beschluss vom 16. Januar 2003 - 4 StR 422/02, NStZ 2003, 431, 432; Beschluss vom 24. Februar 2009 - 5 StR 39/09, NStZ 2009, 325; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 249 Rn. 6, 10 mwN). Hier hatte sich nach den Feststellungen der Angeklagte erst nach seiner letzten Gewaltanwendung zur Wegnahme entschlossen. Eine Äußerung oder sonstige Handlung des Angeklagten vor oder bei der Wegnahme, die eine – eventuell konkludent auf die vorausgehende Gewaltausübung Bezug nehmende – Drohung mit weiterer Gewalt beinhaltet, ist nicht festgestellt. Allein der Umstand, dass die Wirkungen der ohne Wegnahmeabsicht ausgeübten Gewalt noch andauern und der Täter dies ausnutzt, genügt für die Annahme eines Raubes nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2006 - 3 StR 3/06, NStZ 2006, 508; Beschluss vom 24. Februar 2009 – 5 StR 39/09, NStZ 2009, 325f.).

4 Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II.1 der Urteilsgründe führt zum Wegfall der zugehörigen Einzelstrafe und bedingt die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.

| Becker | | RiBGH Dr. Appl befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. | | Berger | | --- | --- | --- | --- | --- | | | | Becker | | | | | Krehl | | Ott | |

Parole chiave

robberyviolencethreatnexustakingsentencingappealremand

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the later taking after prior violence constituted aggravated robbery under §§ 249, 250 StGB.

Decisione estratta

No. Robbery requires that violence or threat be used as the means to enable the taking; if the decision to take is formed only after the violence has ended, the necessary final link is missing.

Motivazione estratta

The defendant decided to take the money only after the last act of violence. No statement or conduct before or during the taking showed a threat of further violence connected to the taking. Merely exploiting the continuing effect of prior violence is insufficient.

Questione giuridica chiave

Whether the sentence and overall sentence could stand despite the partial reversal.

Decisione estratta

No. Once the conviction in count II.1 fell away, the related individual sentence and the overall sentence also had to be set aside.

Motivazione estratta

The set-aside of the conviction in count II.1 necessarily eliminated the corresponding individual punishment and undermined the total punishment.

Questione giuridica chiave

Whether the remaining revision grounds had merit.

Decisione estratta

The revision was otherwise unfounded.

Motivazione estratta

To the extent not affected by the successful challenge, the appeal was rejected as unfounded under § 349(2) StPO.

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