Mittäterschaft in drug import and joint liability for forfeiture

BGH 4 StR 137/12Bgh / Criminal Chamber 425 set 2012Modified

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Sintesi Omnilex

The Federal Court of Justice partly upheld the defendants’ cassation complaints. It overturned the conviction for co-perpetrated import of cocaine in count II.1 because the Regional Court had made no findings on the defendants’ influence over the import route or any related agreement. The findings on the later resale of the 1,065 grams of cocaine remained in force. Because that count and its individual penalties fell away, the aggregate sentences were also set aside. The value-forfeiture order against M. for EUR 59,699.60 was likewise annulled, since the trial court had not addressed possible joint and several liability with the co-defendant.

Massima Omnilex

§ 25 Abs. 2 StGB, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG; co-perpetration of drug import requires findings showing that the accused had influence over the import process or that the cross-border transport formed part of a jointly agreed overall plan. Mere ordering of narcotics abroad is not sufficient if the logistics of import were left entirely to the seller and couriers. Where count and individual sentence are set aside, the aggregate sentence falls with them. For forfeiture of value under § 73a StGB, the criminal judgment must expressly state joint and several liability of multiple offenders when the proceeds were jointly controlled; a waiver of direct forfeiture as to one participant under § 73c StGB does not eliminate the underlying internal recourse relationship (consid. 7-9).

Testo completo

BGH — 4 StR 137/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-09-25

Aktenzeichen: 4 StR 137/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 25 Abs 2 StGB, § 73a StGB, § 73c StGB, § 30 Abs 1 Nr 4 BtMG, § 264 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Halle (Saale), 13. Oktober 2011, Az: 3 KLs 506 Js 9467/11 (22/11)

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Mittäterschaftliche Einfuhr von Betäubungsmitteln; Erfordernis von Feststellungen zu einem Gesamtschuldverhältnis bei Verfallsanordnung

Tenor

  1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 13. Oktober 2011 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) hinsichtlich beider Angeklagten,

aa) soweit sie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden sind (Fall II.1 der Urteilsgründe), jedoch bleiben insoweit die Feststellungen zum Weiterverkauf der gelieferten 1.065 Gramm Kokain bestehen,

bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,

b) hinsichtlich des Angeklagten M., soweit gegen ihn der Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 59.699,60 Euro angeordnet worden ist.

  1. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von sieben Jahren (Mg. ) bzw. acht Jahren und sechs Monaten (M. ) verurteilt. Außerdem hat es unter anderem sicher-gestelltes Kokaingemisch eingezogen, den Verfall bei dem Angeklagten Mg. sichergestellten Bargeldes und gegenüber dem Angeklagten M. den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 59.699,60 Euro angeordnet. Die hiergegen eingelegten Revisionen führen jeweils auf die Sachrüge zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 31. Juli 2012 angeführten Gründen offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2 Die Verurteilung der Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgründe wegen mittäterschaftlich begangener unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

3 1. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen vereinbarte der Angeklagte M. mit einem auf der Insel Mallorca lebenden Rauschgifthändler namens A. die Lieferung einer Kokainprobe. A. schickte daraufhin einen Kurier mit 15 Gramm Kokainzubereitung von Spanien nach Halle/Saale. Dort wurde das Rauschgift auf Anweisung des Angeklagten M. von dem Angeklagten Mg. übernommen. In der Folge verhandelte der Angeklagte M. mit A. über den Preis der Hauptlieferung. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen ließ A. weitere 1.050 Gramm Kokainzubereitung durch einen Kurier von Spanien nach Halle/Saale bringen. Die insgesamt gelieferten 1.065 Gramm Kokainzubereitung hatten einen Cocain-Hydrochlorid-Anteil von 27,4 % und wurden von den Angeklagten mit Gewinn weiterverkauft.

4 2. Täterschaft und Teilnahme bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln richten sich nach den zu den §§ 25 ff. StGB entwickelten allgemeinen Grundsätzen. Mittäter einer Einfuhr kann daher auch sein, wer das Rauschgift nicht eigenhändig über die Grenze transportiert, sondern von anderen Personen auf das Bundesgebiet verbringen lässt (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 1984 - 3 StR 438/84, NJW 1985, 1035). Wesentliche Anhaltspunkte für eine Mittäterschaft sind der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und das Vorhandensein von Tatherrschaft, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Betreffenden abhängen (BGH, Urteile vom 8. November 1989 - 3 StR 377/89, NStZ 1990, 130; vom 12. Januar 1988 - 1 StR 614/87, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 8; vom 10. Juni 1987 - 3 StR 119/87, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 4). Daher kann nicht schon in jedem Veranlassen der Einfuhr von Betäubungsmitteln eine täterschaftliche Einfuhr gesehen werden. Beschränkt sich der Käufer darauf, Betäubungsmittel im Ausland zu bestellen und bleibt es völlig dem Verkäufer und den von ihm beauftragten Kurieren überlassen, wie die bestellten Betäubungsmittel nach Deutschland gelangen, scheidet die Annahme einer Mittäterschaft regelmäßig aus (BGH, Beschluss vom 22. Januar 1987 - 1 StR 647/86, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 3). Dagegen kann eine mittäterschaftliche Einfuhr des Käufers zu bejahen sein, wenn das Verbringen des Rauschgifts über die deutsche Grenze ein Teil des mit dem Verkäufer vereinbarten Gesamtkonzepts ist (BGH, Urteil vom 25. August 1987 - 1 StR 268/87, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 6).

5 Das Urteil enthält keine Feststellungen dazu, ob und inwieweit die Angeklagten Einfluss auf die Gestaltung des Einfuhrvorgangs hatten oder ob hierauf bezogene Vereinbarungen getroffen wurden. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Menge und zur Qualität des gelieferten Rauschgiftes sowie dessen gewinnbringenden Weiterverkauf (UA S. 5 letzter Absatz und UA 6 erster Absatz) können bestehen bleiben.

6 Mit der Aufhebung der Verurteilung im Fall II.1 der Urteilsgründe und der dafür verhängten Einzelstrafen verlieren auch die Gesamtstrafenaussprüche ihre Grundlage.

II.

7 Die gegenüber dem Angeklagten M. getroffene Anordnung des Ver-falls eines Geldbetrages von 59.699,60 Euro war aufzuheben, weil das Landgericht keine Feststellungen zu einer gesamtschuldnerischen Haftung getroffen hat.

8 Die Strafkammer hat zu Recht versucht, nach § 73a StGB die von dem Angeklagten M. durch den Verkauf der Betäubungsmittel erzielten Erlöse abzuschöpfen. Dabei hat sie jedoch nicht dargelegt, warum sie insofern nicht von einer - zumindest teilweisen - gesamtschuldnerischen Haftung mit dem Angeklagten Mg. ausgeht. Dies war hier unerlässlich, weil die Angeklagten nach den Feststellungen alle Taten gemeinsam begangen haben und der Angeklagte Mg. mit der Entgegennahme der Kaufpreiszahlungen der Abnehmer befasst war, sodass davon ausgegangen werden muss, dass auch er (Mit-)Verfügungsmacht an dem Geld hatte. In einem solchen Fall haften die Angeklagten beim Verfall (von Wertersatz) als Gesamtschuldner (BGH, Beschluss vom 23. November 2011 - 4 StR 516/11, NStZ 2012, 382, 383; vgl. Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 52). Der Umstand, dass das Landgericht hinsichtlich des Angeklagten Mg. nach § 73c StGB von einer Verfallsanordnung abgesehen hat, führt nicht zum Wegfall des Gesamtschuldverhältnisses, weil darin nur ein Verzicht auf eine unmittelbare Inanspruchnahme dieses Angeklagten zu sehen ist, die übrigen Wirkungen der Gesamtschuld (Innenregress) aber fortbestehen.

9 Anders als bei einer Anordnung nach § 111i Abs. 2 StPO, bedarf es bei der Anordnung von Wertersatzverfall nach § 73a StGB des Ausspruchs über die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Täter oder Teilnehmer schon im tatrichterlichen Urteil, weil nach § 459g Abs. 2 StPO aus der Verfallsanordnung im Strafurteil wie aus einem zivilgerichtlichen Zahlungstitel nach den §§ 459 ff. StPO vollstreckt werden kann. Dies erfordert - nicht anders als in einem zivilgerichtlichen Urteil und entsprechend den dort verwendeten Formulierungen - die Aufnahme einer (im Urteilszeitpunkt bekannten) gesamtschuldnerischen Haftung schon in den "Titel" (BGH, Beschluss vom 23. November 2011 - 4 StR 516/11, NStZ 2012, 382, 383; vgl. Beschluss vom 6. Juli 2007 - 2 StR189/07).

Mutzbauer Roggenbuck Franke

Quentin Reiter

Parole chiave

drug importco-perpetrationjoint liabilityforfeiture of valueaggregate sentencecocaineappeal

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the defendants' conviction for joint import of cocaine was legally sustainable without findings on their control over the import process.

Decisione estratta

The conviction could not stand because the judgment lacked findings on whether, and to what extent, the defendants influenced the import arrangement or had agreed on that aspect.

Motivazione estratta

Mere ordering of drugs abroad does not automatically amount to co-perpetration of import. Co-perpetration requires indicators such as own interest, extent of participation, and factual control. The judgment contained no findings on the defendants' influence over how the drugs were brought into Germany.

Questione giuridica chiave

Whether the overall sentences could stand after reversal of the conviction in count II.1.

Decisione estratta

The overall sentences had to be set aside because they were based in part on the reversed count and its individual penalties.

Motivazione estratta

Once the conviction and individual sentence for count II.1 were overturned, the basis for the aggregate sentences fell away.

Questione giuridica chiave

Whether the forfeiture of EUR 59,699.60 against M. was valid without findings on joint liability.

Decisione estratta

The forfeiture order had to be set aside because the trial court failed to address joint and several liability with the co-defendant.

Motivazione estratta

Where co-perpetrators jointly control the proceeds, forfeiture of value requires an express determination of joint liability in the judgment. The fact that forfeiture was not ordered against Mg. under § 73c StGB did not eliminate the underlying joint-liability structure.

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