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BGH V ZB 12/12 ΓÇó Detention rights declaration after appeal-end of custody
BGH V ZB 12/12Bgh / V camera civile30 ago 2012Modified
The Federal Court held that a detainee may seek a declaration that a detention order violated his rights even when the deprivation of liberty ended only because the appellate court ordered release. It is immaterial whether the main matter had already become moot before the appellate decision or only by that decision. The court also confirmed that § 62 FamFG applies by analogy in the Rechtsbeschwerde stage, so no leave was required. The regional court's refusal of the declaration request was set aside; costs were imposed on Landkreis Göttingen.
§ 62 FamFG analog, § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG; Fortsetzungsfeststellungsantrag im Freiheitsentziehungsverfahren auch dann zulässig, wenn die Freiheitsentziehung erst durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts endet. Für die Zulässigkeit ist unerheblich, ob die Hauptsache schon zuvor erledigt war oder erst mit der aufhebenden Beschwerdeentscheidung erledigt wird. Der Betroffene kann neben der Aufhebung der Haftanordnung die Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Rechtsverletzung verlangen; die tragenden Begründungselemente einer aufhebenden Entscheidung ersetzen keine tenorierte Feststellung, da ihnen keine materielle Rechtskraft zukommt. Die Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung eines solchen Antrags bedarf keiner besonderen Zulassung, wenn das Beschwerdegericht bereits über den Feststellungsantrag entschieden hat (vgl. auch Erwägungen zu den Kosten nach § 81, § 83, § 430 FamFG und Art. 5 Abs. 5 EMRK analog).
Entscheidungsdatum: 2012-08-30
Aktenzeichen: V ZB 12/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 62 Abs 1 FamFG
Vorinstanz: vorgehend LG Göttingen, 13. Januar 2012, Az: 11 T 1/12vorgehend AG Göttingen, 1. September 2011, Az: 64 XIV 16/11 B
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Abschiebungshaft: Zulässigkeit des Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft nach Beendigung der Freiheitsentziehung durch Entscheidung des Beschwerdegerichts
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 13. Januar 2012 zu Ziffer 4 (Feststellungsantrag) und zu Ziffer 5 Satz 2 (außergerichtliche Kosten) aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 1. September 2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Göttingen auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
I.
1 Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen, einen Staatsangehörigen der Russischen Föderation, mit Beschluss vom 1. September 2011 Abschiebungshaft angeordnet. Das Landgericht hat der dagegen gerichteten Beschwerde stattgegeben und die sofortige Freilassung des Betroffenen angeordnet, weil sich nicht feststellen ließ, dass die von dem Betroffenen gewünschte unverzügliche Benachrichtigung der zuständigen Auslandsvertretung von seiner Inhaftierung (Art. 36 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen) erfolgt war.
2 Den Antrag des Betroffenen, festzustellen, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts ihn in seinen Rechten verletzt hat, hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene diesen Antrag weiter.
II.
3 Das Beschwerdegericht meint, dem Feststellungsantrag sei nicht zu entsprechen, da sich die Hauptsache nicht erledigt habe und die Voraussetzungen von § 62 FamFG somit nicht gegeben seien. Zudem lasse auch die stattgebende Entscheidung über die Beschwerde erkennen, dass die Haftanordnung rechtswidrig gewesen sei.
III.
4 1. Die Rechtsbeschwerde ist, was das Beschwerdegericht verkannt hat, von Gesetzes wegen statthaft (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Vorschrift des § 62 FamFG, welche die Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags für die Beschwerde ausdrücklich bestimmt, auf die Rechtsbeschwerde entsprechend anzuwenden (siehe nur Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151, Rn. 9 f.; Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152, 153, Rn. 4). Die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen bedarf daher auch dann keiner Zulassung, wenn bereits das Beschwerdegericht - wie hier - über einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG entschieden hat und im Rechtsbeschwerdeverfahren die Überprüfung dieser Entscheidung verlangt wird (Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, Rn. 4; Beschluss vom 31. März 2011 - V ZB 186/10, Rn. 5, juris).
5 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Senat hat bereits entschieden, dass es für die Zulässigkeit eines im Beschwerdeverfahren gestellten Antrags des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung ohne Bedeutung ist, ob sich die Hauptsache vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts im Rechtssinne erledigt oder ob die Freiheitsentziehung - wie hier - durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts beendet wird. In dem zuletzt genannten Fall kann der Betroffene neben der Aufhebung der Haftanordnung analog § 62 Abs. 1 FamFG die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung verlangen (Beschluss vom 14. Oktober 2010 – V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39). Das gilt auch dann, wenn sich die Verletzung seiner Rechte der Begründung entnehmen lässt, mit der die Haftanordnung aufgehoben worden ist. Denn die Begründungselemente einer Entscheidung stehen, weil sie der materiellen Rechtskraft nicht fähig sind, einer im Tenor getroffenen Feststellung nicht gleich.
IV.
6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 u. 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub