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BGH 1 StR 332/12 ΓÇó Psychiatric commitment requires lack of insight, not mere diminished insight
BGH 1 StR 332/12Bgh / I camera penale25 lug 2012Partially Granted
The Federal Court partly allowed the defendant’s revision against a Stuttgart Regional Court judgment in a dangerous bodily injury case. The Senate held that the trial court’s commitment to a psychiatric hospital remained legally sound. It clarified, however, that diminished insight alone does not satisfy § 21 StGB; what matters is whether the accused actually lacked insight into the unlawfulness of the conduct. Because the findings showed that the defendant, due to paranoid schizophrenia, believed he was acting in self-defence, the judgment had to expressly acquit him in the operative part. The remaining grounds of the revision were rejected, and the defendant had to bear the costs.
§ 21 StGB, § 63 StGB; diminished insight is relevant only if it results in a complete lack of insight into unlawfulness. A defendant who, despite substantially reduced insight, still understood the wrongfulness of the act remains fully responsible unless his volitional capacity was also substantially impaired. If the findings show absence of insight at the time of the offence, the court must expressly acquit in the operative part when it refrains from conviction because of incapacity; otherwise the judgment is incomplete. An order under § 63 StGB is permissible on the basis of such incapacity, but not merely because insight was reduced (consid. 1-2).
Entscheidungsdatum: 2012-07-25
Aktenzeichen: 1 StR 332/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 20 StGB, § 21 StGB, § 63 StGB, § 224 StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Stuttgart, 21. Februar 2012, Az: 5 KLs 105 Js 58634/11
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. Februar 2012 in der Entscheidungsformel dahin ergänzt, dass der Angeklagte freigesprochen wird (§ 349 Abs. 4 StPO). Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Allerdings erwecken die dieser Anordnung zugrunde liegenden Ausführungen in den Urteilsgründen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten den Eindruck, dass das Landgericht die Auffassung vertritt, bereits mit der Feststellung einer erheblichen verminderten Einsichtsfähigkeit seien die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllt und damit auch die Grundlage für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB gegeben. Dies ist indes nicht der Fall. Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2007 - 4 StR 64/07; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 5 StR 215/06; BGH, Beschluss vom 22. November 2006 - 2 StR 430/06). Der Täter, der trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist - sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war - voll schuldfähig. In einem solchen Fall ist auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zulässig (BGHSt 21, 27, 28; 34, 22, 26 f.).
Hier lässt sich den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit hinreichend deutlich entnehmen, dass dem Angeklagten bei der Tatbegehung die Unrechtseinsicht vollständig gefehlt hat. Das Landgericht hat nämlich ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte aufgrund seiner chronifizierten paranoiden Schizophrenie die von Verfolgungswahn geprägte, irrige Überzeugung gewonnen hatte, der Zeuge S. wolle ihn mit dem Blumenstrauß angreifen (UA S. 7). Er hielt deshalb sein eigenes Verhalten für "zulässiges Notwehrverhalten" (UA S. 11). Das Landgericht ist demnach im Ergebnis - tragfähig - davon ausgegangen, dass der Angeklagte aufgrund seines Zustands bei der Tatbegehung keine Einsicht in das Unrecht seines Handelns gehabt hat.
Der lediglich in der Ergänzung der Urteilsformel liegende Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von Gebühren oder Auslagen des Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Nack Rothfuß Hebenstreit
Jäger Cirener