progetti
BGH 5 StR 268/12 ΓÇó Attempted aggravated arson and psychiatric placement upheld
BGH 5 StR 268/12Bgh / Criminal Chamber 517 lug 2012Confirmed
The defendant challenged a Berlin judgment concerning aggravated arson and a psychiatric placement. The Federal Court of Justice held that the findings did not establish completed aggravated arson under § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB, because the fire had not reached a building part essential to its intended use in a way that would make it burn independently; floor skirting boards do not normally qualify. Partial destruction by fire was likewise not shown. Nonetheless, the facts supported attempted aggravated arson in concurrence with property damage and justified placement in a psychiatric hospital under § 63 StGB. The revision was therefore rejected and the defendant ordered to bear the costs.
§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB; Begriff des Inbrandsetzens eines Gebäudes und Abgrenzung zur teilweisen Zerstörung durch Brandlegung; ein Gebäude ist erst in Brand gesetzt, wenn für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentliche Gebäudeteile vom Feuer erfasst werden und selbständig weiterbrennen. Nicht dazu gehören regelmässig Fußbodenleisten. Wird weder das Inbrandsetzen noch die teilweise Zerstörung festgestellt, kann der Tatbestand dennoch als versuchte schwere Brandstiftung bejaht werden, sofern die Feststellungen dies tragen; daneben kann bei erheblicher Gefährlichkeit und psychischer Erkrankung die Unterbringung nach § 63 StGB gerechtfertigt sein (vgl. consid. 1 f.).
Entscheidungsdatum: 2012-07-17
Aktenzeichen: 5 StR 268/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 63 StGB, § 306a Abs 1 Nr 1 StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Berlin, 27. Februar 2012, Az: (501) 222 Js 4086/11 KLs (21/11)
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Versuchte schwere Brandstiftung: Definition des Inbrandsetzens; Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Februar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Feststellungen des Landgerichts tragen nicht die von ihm angenommene Verwirklichung des Tatbestandes der schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB. In Brand gesetzt ist ein Gebäude erst, wenn Teile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer erfasst werden, dass es selbständig weiterbrennt. Zu solchen Teilen des Gebäudes zählen in der Regel nicht die Fußbodenleisten (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1993 – 3 StR 334/93, NStZ 1994, 130, 131). Auch die Tatbestandsalternative des teilweisen Zerstörens eines Gebäudes durch eine Brandlegung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 StGB) ist nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2002 – 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 19 ff.). Die Feststellungen belegen aber jedenfalls die Annahme einer versuchten schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und rechtfertigen angesichts der Gefährlichkeit der Tat des unter einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie leidenden Beschuldigten dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.
Raum Schneider Dölp
König Bellay