Arbitration agreement: court review under Section 1032(2) ZPO

BGH III ZB 66/11Bgh / III camera civile19 lug 2012Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Court of Justice dismissed the respondent’s legal complaint as inadmissible. It held that a challenge to the appointment of an arbitrator is not appealable under Section 1065 ZPO because it concerns a decision under Section 1062(1) no. 1 ZPO. As to the rejected requests under Section 1032(2) ZPO, the court confirmed that the examination is limited to the existence and enforceability of an arbitration agreement and the arbitrability of the dispute. No grounds for admission of the complaint existed, so the lower court’s order remained unchanged and the respondent had to bear the costs.

Massima Omnilex

§ 1032 Abs. 2 ZPO; Prüfungsumfang des staatlichen Gerichts im Verfahren auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens. Der Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO ist darauf beschränkt, ob eine wirksame und durchführbare Schiedsvereinbarung besteht und der Streitgegenstand ihrer Reichweite unterfällt; weitergehende Einwände, namentlich fehlendes Rechtsschutzinteresse, materielle Einwendungen gegen die Schiedsklage oder Fragen der Rechtskraft, sind grundsätzlich dem Schiedsgericht zu überlassen. Die richterliche Vorprüfung der Offensichtlichkeit der Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung im Rahmen der Schiedsrichterbestellung ändert die Qualifikation der Entscheidung nicht als solche nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; eine Rechtsbeschwerde ist insoweit nicht statthaft. Eine Zulassung nach § 574 Abs. 2 ZPO setzt eine klärungsbedürftige grundsätzliche Frage oder Gründe der Rechtsfortbildung bzw. Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung voraus (vgl. consid. 1-4).

Testo completo

BGH — III ZB 66/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-07-19

Aktenzeichen: III ZB 66/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1032 Abs 2 ZPO

Vorinstanz: vorgehend OLG Köln, 1. Oktober 2011, Az: 19 SchH 7/11

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Titelzeile

Schiedsvereinbarung: Prüfung der Gültigkeit und Durchführbarkeit durch das Gericht

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Oktober 2011 - 19 SchH 7/11 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 500.000 €.

Gründe

1 1. Soweit sich die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen die vom Oberlandesgericht vorgenommene Bestellung eines Schiedsrichters wendet, ist das Rechtsmittel nicht statthaft und damit bereits deshalb unzulässig. Nach § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO findet lediglich gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO genannten Entscheidungen die Rechtsbeschwerde statt; im Übrigen sind Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 ZPO bezeichneten Verfahren unanfechtbar (§ 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die streitgegenständliche Schiedsrichterbestellung (§ 1035 Abs. 3 ZPO) ist eine Entscheidung nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Dabei macht der Umstand, dass nach herrschender Meinung (vgl. die Nachweise im Senatsbeschluss vom 30. April 2009 - III ZB 5/09, WM 2009, 1582 Rn. 7) bei der Schiedsrichterbestellung als Vorfrage geprüft werden muss, ob die zugrundeliegende Schiedsvereinbarung "offensichtlich" unwirksam ist, die Schiedsrichterbestellung nicht zu einer Entscheidung im Sinne des § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (Senat, aaO Rn. 7, 9).

2 2. Soweit sich die Antragsgegnerin dagegen wendet, dass das Oberlandesgericht ihre Gegenanträge auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens zurückgewiesen hat, ist die Rechtsbeschwerde zwar statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), aber unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Senatsentscheidung erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

3 a) Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, dass Prüfungsgegenstand eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO nur sei, "ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt". Das Oberlandesgericht hat sich deshalb nicht näher mit dem - im Übrigen in der Sache kaum nachvollziehbaren - Einwand der Antragsgegnerin befasst, es fehle das Rechtsschutzinteresse an der Durchführung eines Schiedsverfahrens, da die beabsichtigte Schiedsklage auf die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gerichtet sei, nämlich wann im Rechtssinn begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit einer erteilten Auskunft bestünden. Es ist auch nicht auf den Einwand der Antragsgegnerin eingegangen, der Schiedsklage stehe die Rechtskraft des zwischen der Antragstellerin und der GbR Informationskreis Aufnahme-Medien ergangenen Schiedsspruchs vom 14. März 2008 entgegen. Beide Rügen hat das Oberlandesgericht vielmehr der Prüfung durch das Schiedsgericht zugewiesen.

4 b) Insoweit stellen sich - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - weder rechtsgrundsätzliche Fragen noch ist eine klarstellende Leitentscheidung des Senats zur Rechtsfortbildung nötig. Dass im Rahmen eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO lediglich geprüft wird, "ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt", entspricht der ganz herrschenden Meinung (vgl. nur BayObLG in BayObLGZ 1999, 255, 268 f und NJW-RR 2002, 323, 324; OLG Frankfurt am Main SchiedsVZ 2006, 329, 331; OLG München OLGR 2009, 221; OLG Naumburg BauR 2005, 1509, 1510; OLG Saarbrücken SchiedsVZ 2008, 313, 315; Hk-ZPO/Saenger, 4. Aufl., § 1032 Rn. 14; MünchKommZPO/Münch, 3. Aufl., § 1032 Rn. 25; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1032 Rn. 21; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 33. Aufl., § 1032 Rn. 5; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1032 Rn. 23). Dies stellt die Rechtsbeschwerde auch nicht in Abrede; soweit die Antragsgegnerin im Übrigen hierzu als vermeintliche Gegenmeinung auf Jauernig/Hess, Zivilprozessrecht, 30. Aufl., § 92 Rn. 9 verweist, ist den dortigen, im Wesentlichen nur den Gesetzestext wiederholenden Ausführungen nichts für den Rechtsstandpunkt der Antragsgegnerin zu entnehmen. Die Auffassung der herrschenden Meinung entspricht dem Sinn des § 1032 ZPO, die Frage der Gültigkeit und Durchführbarkeit einer Schiedsvereinbarung (möglichst frühzeitig) zu klären (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - III ZB 59/10, ZIP 2011, 1477, Rn. 10 unter Hinweis auf BT-Drucks. 13/5274, S. 38). Dieser gleichermaßen für die Absätze 1 und 2 geltende Zweck spricht ebenfalls dagegen, den Prüfungsumfang in Absatz 2 anders zu bestimmen, als er in Absatz 1 festgelegt ist. Für eine solche Differenzierung im Rahmen der Abgrenzung der staatlichen von der Schiedsgerichtsbarkeit lässt sich auch kein sachlicher Grund anführen; die Frage eines möglichen Vorrangs des schiedsrichterlichen Verfahrens vor einem Verfahren vor den staatlichen Gerichten ist einheitlich zu bestimmen. Die mit der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage ist damit nicht klärungsbedürftig, sondern eindeutig im Sinne des angefochtenen Beschlusses geklärt.

5 c) Da das Oberlandesgericht von einem zutreffenden Prüfungsmaßstab ausgegangen ist, verletzt der angefochtene Beschluss auch keine Verfahrensgrundrechte der Antragsgegnerin durch Übergehen des diesbezüglichen Vortrags.

Schlick Wöstmann Hucke

Seiters Remmert

Parole chiave

arbitration agreementarbitrator appointmentlegal complaintadmissibilityscope of reviewjurisdictionfinalitycosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the legal complaint was admissible against the appointment of an arbitrator under Section 1035(3) ZPO.

Decisione estratta

The complaint was not statutorily available against the arbitrator appointment and was therefore inadmissible.

Motivazione estratta

Under Section 1065(1) ZPO, legal complaint lies only against decisions under Section 1062(1) no. 2 and 4 ZPO. An arbitrator appointment under Section 1035(3) ZPO is a decision under Section 1062(1) no. 1 ZPO, which is generally not appealable. The preliminary review of obvious invalidity of the arbitration agreement does not change that classification.

Questione giuridica chiave

Whether the legal complaint was admissible against the rejection of the applications under Section 1032(2) ZPO.

Decisione estratta

Although the complaint was formally admissible for that part, it remained inadmissible because no grounds for admission existed.

Motivazione estratta

The subject matter of a Section 1032(2) application is limited to whether a valid and enforceable arbitration agreement exists and whether the dispute falls within it. The respondent raised no question of fundamental importance, nor any need for clarification or uniformity of case law.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.