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BGH IV ZA 23/11 ΓÇó Legal aid denied for revision on insolvency-proof life insurance
BGH IV ZA 23/11Bgh / IV camera civile6 giu 2012Dismissed
The Federal Court refused legal aid for the plaintiff’s intended revision against the judgment of the LG Kleve. It held that the appeal had no sufficient prospect of success because the appellate court had correctly treated the claims from employer-funded life insurance as outside the bankruptcy estate under Section 47 InsO. The interpretation of the restricted irrevocable beneficiary designation was a question of the individual case for the trial judge, and no legal error or need to secure uniform case law was shown. The revision would therefore likely be dismissed under Section 552a ZPO.
§ 114 Satz 1 ZPO, § 552a ZPO, § 47 InsO; Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Revision ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Revision nach den gegebenen Umständen voraussichtlich nach § 552a ZPO zurückzuweisen wäre. Ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht kann einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht wirtschaftlich und rechtlich gleichstehen, solange der vereinbarte Vorbehalt nicht eingreift. Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Vorbehalts bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegen, ist durch Auslegung der gegenüber dem Versicherer abgegebenen Erklärung im Einzelfall zu bestimmen; diese Auslegung ist primär Sache des Tatrichters und revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt nicht vor, wenn auch dort die Insolvenzfeste einer solchen Vereinbarung grundsätzlich anerkannt wird (vgl. consid. 3-6).
Entscheidungsdatum: 2012-06-06
Aktenzeichen: IV ZA 23/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 47 InsO
Vorinstanz: vorgehend LG Kleve, 28. Juli 2011, Az: 6 S 187/10vorgehend AG Kleve, 23. November 2010, Az: 30 C 235/09
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Insolvenzrecht: Aussonderungsrecht bezüglich einer arbeitgeberfinanzierten Lebensversicherung bei Einräumung eines eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechts
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung der Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 28. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
1 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. des § 114 Satz 1 ZPO. Die Revision des Klägers müsste vielmehr nach § 552a ZPO zurückgewiesen werden, da die Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache rechtlicher Nachprüfung standhält und darüber hinaus auch keine Gründe für eine Zulassung der Revision vorliegen.
2 I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Ansprüche aus den bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungen nicht zur Insolvenzmasse gehörten, weil dem Versicherten aufgrund des unwiderruflichen Bezugsrechts ein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO zustehe. Der Vorbehalt, unter den das Bezugsrecht gestellt worden sei, habe keine Geltung im Falle einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
3 II. 1. Dies steht in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats, nach der das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich steht, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind (Senatsurteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 2; vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059 unter II 2; ebenso BAG, BAGE 134, 372 Rn. 23), das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer einschränkenden Auslegung der Vorbehaltserklärung zu verneinen sein kann (Senat aaO; ebenso BGH, Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZR 85/04, ZIP 2005, 1836) und es insoweit auf die Auslegung der gegenüber dem Versicherer abgegebenen Erklärung im Einzelfall ankommt (Senatsurteil vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 65/09, VersR 2010, 517 Rn. 10).
4 Davon ist das Berufungsgericht ausgegangen. Die Auslegung der Erklärung im Einzelfall ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Insoweit sind Rechtsfehler nicht ersichtlich.
5 2. Die Auslegung des Vorbehalts durch das Berufungsgericht steht nicht in Divergenz zur Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichts. Auch dieses geht - nachdem das von ihm zunächst eingeleitete Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes gerade mangels bestehender Divergenz eingestellt worden war - davon aus, dass es grundsätzlich möglich ist, durch die Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechts die Rechtsposition des Arbeitnehmers gegenüber dem Versicherer insolvenzfest zu machen (BAG aaO Rn. 37).
6 Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Vorbehalt im hier vorliegenden Fall in dieser Weise auszulegen ist, begründet deshalb weder weiteren grundsätzlichen Klärungsbedarf noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung erforderlich.
Mayen Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller