Sentencing must consider personal circumstances under § 46 StGB

BGH 2 StR 98/12Bgh / II camera penale30 mag 2012Partially Granted

Sintesi

The BGH partly upheld the defendants' revisions. As to K., the civil-claim award was quashed because he was a juvenile at the time of the offenses, so the adhesion procedure was unavailable. As to E., the sentence was set aside because the trial court had not sufficiently considered her personal circumstances and the impact of punishment on her future life under § 46 StGB. The adhesion award against E. was also quashed because the adhesion application had not been properly served and the later renewal in court was too late. The case was remitted for retrial before a general criminal chamber.

Regest

§ 46 StGB; sentencing must take account of the offender’s personal circumstances and the concrete impact of punishment on future life; omission of a relevant mitigation assessment constitutes reversible error if a more lenient sentence cannot be excluded. §§ 403-406c StPO, § 81 JGG; the adhesion procedure is unavailable against a juvenile offender. Under § 404 Abs. 1 StPO, a valid adhesion application is a procedural prerequisite examined ex officio; an out-of-court application not duly served is ineffective, and a later oral renewal after the prosecutor’s closing submissions is untimely. Where the appeal succeeds only in part and the further proceedings concern an adult alone, remittal lies to an ordinary criminal chamber.

Testo completo

BGH — 2 StR 98/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-05-30

Aktenzeichen: 2 StR 98/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 46 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Gera, 12. September 2011, Az: 450 Js 39411/10 - 2 KLs jug

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Gesamtfreiheitsstrafe wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern: Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten bei der Strafzumessung

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 12. September 2011, soweit es ihn betrifft, im Adhäsionsausspruch aufgehoben. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Er hat jedoch die hierdurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die durch dieses Verfahren den Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen tragen diese selbst.

  1. Auf die Revision der Angeklagten E. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch und im Adhäsionsausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-mittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei weiteren Fällen zu einer Jugendstrafe verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Gegen die Angeklagte E. hat es - unter Freisprechung im Übrigen - wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren erkannt. Daneben hat das Landgericht gegen beide Angeklagten eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Die Rechtsmittel haben jeweils auf die Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Die im Adhäsionsverfahren gegen den Angeklagten K. getroffenen Entscheidungen haben schon deshalb keinen Bestand, weil dieser Angeklagte zur Tatzeit Jugendlicher war. Eine Anwendung der Vorschriften über eine Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c StPO) kam daher gemäß § 81 JGG nicht in Betracht.

3 2. a) Hinsichtlich der Angeklagten E. hält der Strafausspruch sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

4 Das Landgericht hat es unterlassen, schon bei der Bemessung der beiden Einzelfreiheitsstrafen von jeweils fünf Jahren die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten und daraus resultierend die Wirkung der Strafe für deren zukünftiges Leben in die Abwägung miteinzubeziehen; es hat zu ihren Gunsten lediglich ihre bisherige Unbestraftheit berücksichtigt. Nach den ohnehin knappen Feststellungen des Landgerichts zu ihren (offensichtlich desolaten) Lebensverhältnissen fühlte sich die Angeklagte, die zur Tatzeit erst 23 Jahre alt war und von ihrem Ehemann getrennt lebte, mit der Erziehung ihrer damals 6jährigen Tochter, der hier geschädigten Nebenklägerin, überfordert. Sie hatte sich deshalb an das Jugendamt gewendet und um Hilfe zur Erziehung gebeten, nachdem sie zuvor bereits eine weitere Tochter zur Adoption freigegeben und ihren Sohn in die Betreuung der Schwiegereltern übergeben hatte (UA S. 7). Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei Berücksichtigung dieser nach § 46 Abs. 2 StGB bedeutsamen Umstände im Ergebnis auf mildere Strafen erkannt hätte.

5 Die Feststellungen zum Strafausspruch können bestehen bleiben; einer Aufhebung bedarf es nicht, weil sie von dem zur Aufhebung führenden Rechtsfehler unberührt bleiben. Ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten sind möglich.

6 b) Auch die im Adhäsionsverfahren gegen die Angeklagte E. getroffenen Entscheidungen haben keinen Bestand, da es an einem wirksamen Adhäsionsantrag fehlt, was eine von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 37/04, StrFo 2004, 386, 387). Der Adhäsionsantrag wurde außerhalb der Hauptverhandlung gestellt, jedoch ausweislich der Verfahrensakten entgegen § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht zugestellt. Auch eine Heilung durch die nochmalige Antragstellung in der mündlichen Verhandlung ist nicht eingetreten, weil diese erst nach dem Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft und damit nach § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO verspätet erfolgte.

7 3. Da sich das Verfahren nunmehr ausschließlich gegen eine Erwachsene richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (BGHSt 35, 267, 269).

Fischer Berger Krehl

Eschelbach Ott

Parole chiave

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