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BGH VIII ZR 207/11 ΓÇó Operating cost statement: no need to identify the building units
BGH VIII ZR 207/11Bgh / Civil Chamber 814 feb 2012Dismissed
The Federal Court announced that it intended to reject the revision under Section 552a ZPO. It held that no ground for admission existed and that the appeal had no prospect of success. The landlord's operating cost and heating cost statements for 2003/2004 to 2006/2007 were neither formally defective for failing to specify the composition of the billing unit nor materially incorrect for omitting a prior allocation deduction for commercial units, because the water costs were billed according to meter readings. The revision procedure was thus concluded by rejection order.
§ 552a ZPO; formal requirements of operating cost statements under § 259 BGB; when a billing unit need not be identified and no pre-allocation for commercial units is required. A heating or operating cost statement is formally sufficient if it contains a structured summary of total costs, the allocation key, the tenant's share, and deduction of advances; it need not state from which buildings the billing unit is composed, provided the tenant can verify the calculation from the statement itself (consid. 3). A pre-allocation for commercial units is unnecessary where the relevant utility costs are allocated by metered consumption, since any differing usage is then already reflected in the billing (consid. 4).
Entscheidungsdatum: 2012-02-14
Aktenzeichen: VIII ZR 207/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 259 BGB, § 556 BGB
Vorinstanz: vorgehend LG Itzehoe, 27. Mai 2011, Az: 9 S 116/09, Urteilvorgehend AG Pinneberg, 8. Oktober 2009, Az: 69 C 221/08nachgehend BGH, 22. Mai 2012, Az: VIII ZR 207/11, Revision zurückgewiesen
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Wohnraummiete: Formelle Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten; Vorwegabzug für Gewerbeeinheiten
Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
1 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die vom Berufungsgericht als Zulassungsgrund genannte Rechtsfrage ist nicht grundsätzlicher Natur, sondern lässt sich anhand der - vom Berufungsgericht auch zutreffend angewendeten - Rechtsprechung des Senats ohne weiteres beantworten.
2 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Nachforderungen aus den Heiz- und Betriebskostenabrechnungen für die Zeiträume 2003/2004 bis 2006/2007 zu.
3 a) Entgegen der Auffassung der Revision sind die Abrechnungen nicht wegen unzureichender Angaben zur Zusammensetzung der Abrechnungseinheit aus formellen Gründen unwirksam. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Betriebskostenabrechnung formell ordnungsgemäß, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und - soweit zum Verständnis erforderlich - die Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters (Senatsurteile vom 11. August 2010 - VIII ZR 45/10, NJW 2010, 3363 Rn. 10; vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, NZM 2009, 78 Rn. 21; vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, NJW 2008, 2260 Rn. 10; vom 9. April 2008 - VIII ZR 84/07, NJW 2008, 2258 Rn. 15; st. Rspr.). Zu diesen Mindestanforderungen gehören Informationen, aus welchen Gebäuden die der Abrechnung zugrunde gelegte Abrechnungseinheit besteht, nicht. Auch ohne diese zusätzlichen Informationen kann der Mieter anhand der aus der Abrechnung ersichtlichen Gesamtkosten, der angesetzten Gesamtfläche sowie der in die Abrechnung eingestellten eigenen Wohnfläche gedanklich und rechnerisch nachvollziehen, wie der ihm in Rechnung gestellte Kostenanteil ermittelt worden ist. Der von der Revision herangezogenen Senatsentscheidung vom 8. Dezember 2010 (VIII ZR 27/10, NJW 2011, 1867) lag demgegenüber eine Abrechnung zugrunde, die - anders als die hier streitigen Abrechnungen der Klägerin - den verwendeten Umlageschlüssel nicht erkennen ließ und deshalb nicht den an eine Betriebskostenabrechnung in formeller Hinsicht zu stellenden Mindestanforderungen entsprach.
4 b) Entgegen der Auffassung der Revision sind die Abrechnungen der Klägerin auch nicht wegen eines unterbliebenen Vorwegabzugs für die Gewerbeeinheiten materiell unrichtig. Es kann dahinstehen, ob die von der Revision angeführten Gewerbeeinheiten (Friseur, Gaststätte, Atelier) pro Quadratmeter Fläche deutlich mehr Wasser verbrauchen als die Wohneinheiten. Denn die Klägerin rechnet die Wasserkosten nach dem durch Zähler festgestellten Verbrauch ab, so dass ein etwaiger höherer Verbrauch der Gewerbeeinheiten bereits auf diese Weise berücksichtigt wird und für einen Vorwegabzug kein Raum ist.
5 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Ball Dr. Hessel Dr. Achilles
Dr. Fetzer Dr. Bünger
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.