Pausch fee for appointed defense counsel in revision hearing

BGH 1 StR 273/11Bgh / I camera penale2 mag 2012Granted

Sintesi

Appointed defense counsel for the revision proceedings sought a flat fee under Section 51 RVG instead of the statutory fee under No. 4132 RVG-VV. The Federal Court of Justice held that the preparation and participation in the revision hearing were unusually difficult and extensive because counsel had to deal with several written submissions from the prosecution side and the Federal Prosecutor. The request was therefore granted and a flat fee of EUR 1,300 awarded; VAT is to be added to the total amount as usual.

Regest

§ 51 RVG; erhöhtes Pauschvergütung für Pflichtverteidigung in der Revisionshauptverhandlung bei besonderem Umfang und besonderer Schwierigkeit. Maßgeblich ist, ob die anwaltliche Tätigkeit objektiv erheblich über den Rahmen der gesetzlichen Gebühr hinausgeht; dies kann insbesondere bei der notwendigen Auseinandersetzung mit mehreren Revisionsbegründungen und Stellungnahmen verschiedener Verfahrensbeteiligter vorliegen. Die Pauschvergütung ist nach billigem Ermessen festzusetzen und kann die gesetzliche Gebühr deutlich übersteigen, wenn die Sache in Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung außergewöhnlich aufwendig war (vgl. auch die Erwägungen zu den besonderen Verfahrensumständen). Die Umsatzsteuer wird dem Gesamtbetrag hinzugerechnet und gesondert ausgewiesen.

Testo completo

BGH — 1 StR 273/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-05-02

Aktenzeichen: 1 StR 273/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 51 RVG, Nr 4132 RVG-VV

Vorinstanz: vorgehend BGH, 19. Oktober 2011, Az: 1 StR 273/11, Urteilvorgehend LG Tübingen, 16. Dezember 2010, Az: 3 KLs 46 Js 3954/10

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Pflichtverteidigergebühr: Pauschgebühr für Vorbereitung und Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung bei besonderer Verfahrensschwierigkeit

Tenor

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt M. aus Stuttgart, wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 1.300 Euro bewilligt.

Gründe

1 Der Antragsteller begehrt als Pflichtverteidiger für die Vorbereitung und Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr in Höhe von 228 € gemäß VV RVG Nr. 4132 eine Pauschgebühr in Höhe von 1.300 €. Die Erhöhung der gesetzlichen Gebühr ist gemäß § 51 RVG wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung angezeigt. Der Verteidiger hatte sich mit den Revisionsbegründungen der Staatsanwaltschaft, der Nebenklägerin und des Mitangeklagten sowie der Stellungnahme des Generalbundesanwalts auseinanderzusetzen.

2 Die Mehrwertsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr, notwendigen Auslagen) ohnehin zugerechnet und gesondert ausgewiesen.

Nack Wahl Elf

Graf Jäger

Parole chiave

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