Partial acquittal for unproven separate computer-fraud count

BGH 4 StR 559/11Bgh / Criminal Chamber 411 gen 2012Partially Granted

Sintesi

The Federal Court of Justice rejected the accused’s revision against a conviction for 15 counts of aggravated and gang-related computer fraud, but clarified the operative part by entering a partial acquittal. For count II.13, the trial court had treated ten online transfers as one factual unit, while the indictment had alleged eleven separate transfers as materially independent acts. Because one of the separately charged transfers was not proven, a partial acquittal was required to exhaust the opening order. The conviction and sentence otherwise remained unchanged; the state treasury bears the costs and necessary expenses for the acquitted part, while the accused bears the remaining appellate costs.

Regest

§ 349 Abs. 2, § 467 Abs. 1 StPO; Teilfreispruch bei Nichterweislichkeit einer tatmehrheitlich angeklagten Einzelhandlung. Wird in der Anklage eine Mehrzahl materiell selbständiger Taten vorgeworfen, die Strafkammer fasst jedoch mehrere Handlungen konkurrenzrechtlich zusammen, so ist bei Nichtnachweis einer einzelnen tatmehrheitlich angeklagten Tat zur Erschöpfung des Eröffnungsbeschlusses ein Teilfreispruch auszusprechen. Die Revisionsinstanz kann die Urteilsformel entsprechend klarstellend ergänzen, ohne die übrige Verurteilung zu beanstanden, sofern im Übrigen kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegt (vgl. § 349 Abs. 2 StPO). Die Kostenfolge des Teilfreispruchs richtet sich nach § 467 Abs. 1 StPO.

Testo completo

BGH — 4 StR 559/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-01-11

Aktenzeichen: 4 StR 559/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 260 StPO, § 261 StPO, § 267 StPO, § 52 StGB, § 53 StGB, § 263 Abs 5 StGB, § 263a Abs 1 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Münster, 11. Juli 2011, Az: 3 KLs 540 Js 1758/09 (25/10)

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Teilfreispruch im Strafverfahren wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs bei Nichterweislichkeit einer tatmehrheitlich angeklagten Tat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 11. Juli 2011 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last.

Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in 15 Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer klarstellenden Ergänzung der Urteilsformel; im Übrigen ist es unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtsfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2 Hinsichtlich der Tat II. 13 der Urteilsgründe hat die Strafkammer insgesamt zehn an einem Tag im Wege des Online-Bankings unter unberechtigter Verwendung von Transaktionsnummern durchgeführte Überweisungen von dem Konto des Geschädigten auf das Konto eines sog. Finanzagenten festgestellt, darunter eine Überweisung über 995 Euro, und diese konkurrenzrechtlich zu einer Tat des gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1 und 2, § 263 Abs. 5 StGB zusammengefasst. Insoweit waren dem Angeklagten in der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage (Anklagevorwürfe 43 bis 53) als jeweils materiell-rechtlich selbständige Taten elf Überweisungen, darunter zwei Überweisungen in Höhe von jeweils 995 Euro, angelastet worden. Bei der Nichterweisbarkeit einer tatmehrheitlich angeklagten Tat wäre zur Erschöpfung des Eröffnungsbeschlusses ein Teilfreispruch erforderlich gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 202; Beschluss vom 30. Mai 2008 – 2 StR 174/08, NStZ-RR 2008, 287). Diesen holt der Senat mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO nach.

Mutzbauer Roggenbuck Cierniak

Bender Quentin

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