‘kult’ lacks distinctiveness for clothing and retail services

BPatG 27 W (pat) 8/10Tribunale federale dei brevetti / Division 279 giu 2011Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The applicant appealed the DPMA’s refusal to register the word mark “kult” for textiles, clothing and related retail services. The 27th Senate of the Federal Patent Court dismissed the appeal without oral hearing. It held that the term would be perceived by the relevant public as a promotional or descriptive expression, not as a badge of origin. The lowercase spelling did not alter this assessment. Because the mark lacked distinctiveness, the court did not need to decide whether other absolute grounds for refusal also applied.

Massima Omnilex

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG; fehlende Unterscheidungskraft einer Wortmarke: Einem Zeichen fehlt die Unterscheidungskraft, wenn die angesprochenen Verkehrskreise ihm im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt oder eine allgemeine Werbeaussage beimessen. Dies gilt namentlich bei gebräuchlichen deutschen Wörtern, die in der Werbung stets nur als solche und nicht als Herkunftshinweis verstanden werden. Auch eine kleingeschriebene Form vermag die Schutzfähigkeit nicht zu begründen, wenn die Benutzung als anpreisender Ausdruck üblich ist (consid. 13–17).

Testo completo

BPatG — 27 W (pat) 8/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-06-09

Aktenzeichen: 27 W (pat) 8/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Spruchkörper: 27. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "kult" – keine Unterscheidungskraft

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 22 859.9

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin am Landgericht Werner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Die Anmeldung der Wortmarke

2 kult

3 für die Waren und Dienstleistungen

4 "Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bettdecken, Bettwäsche, Kissen, Möbelbezüge, Gardinen, Handtücher, Tischtücher; Bekleidungsstücke, Oberbekleidungsstücke, Hemden, Blusen, Pullover, Sweater, T-Shirts, Hosen, Anzüge, Mäntel, Regenmäntel, Jacken, Overalls, Unterwäsche, Dessous, Büstenhalter, Bodysuits, Strümpfe, Socken, Schals, Krawatten, Gürtel, Hosenträger, Schuhwaren, Stiefel, Sportschuhe, Pantoffel, Sandalen, Lederbekleidung, Kopfbedeckung, Kappen, Hüte, Babywäsche, Morgenmäntel, Pyjamas, Schlafanzüge, Badeanzüge, Badehosen, Bademäntel, Bademützen, Badesandalen, Faschings- und Karnevalskostüme; Einzelhandel mit Bekleidungsstücken, Oberbekleidungsstücken, Hemden, Blusen, Pullovern, Sweatern, T-Shirts, Hosen, Anzügen, Mänteln, Regenmänteln, Jacken, Overalls, Unterwäsche, Dessous, Büstenhaltern, Bodysuits, Strümpfen, Socken, Schals, Krawatten, Gürteln, Hosenträgern, Schuhwaren, Stiefeln, Sportschuhen, Pantoffeln, Sandalen, Lederbekleidungen, Kopfbedeckungen, Kappen, Hüten, Babywäsche, Morgenmänteln, Pyjamas, Schlafanzügen, Badeanzügen, Badehosen, Bademänteln, Bademützen, Badesandalen, Faschings- und Karnevalskostümen, Bettdecken, Bettwäsche, Kissen, Möbelbezügen, Gardinen, Handtüchern, Tischtüchern"

5 ist von der mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzten Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 17. November 2009 zurückgewiesen worden. Dazu ist ausgeführt, für das angesprochene Publikum stehe eine inhaltlich beschreibende und werblich anpreisende Aussage im Vordergrund, nicht hingegen die Funktion eines betrieblichen Herkunftshinweises. "Kult sein" bedeute umgangssprachlich "bei einer bestimmten Anhängerschaft ein hohes Ansehen, Kultstatus erlangt haben und deshalb verehrt werden"; "beliebt sein"; "dem Zeitgeschmack einer bestimmten Gruppe entsprechen"; "in sein"; "kultig sein". Unter "kult" werde auch die "besondere, übertrieben sorgfältige Form des Umgangs mit einer Sache" verstanden (z. B.: "Ein Kult der Schönheit"; "der Kult mit Krawatten, Hemden"; "aus etwas einen Kult machen" (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2007).

6 Die Bezeichnung "kult" beschreibe die beanspruchten Waren damit inhaltlich entsprechend, indem sie als angesehen, beliebt und kultig etc. oder kultiviert angepriesen würden. Dies gelte auch für die beanspruchte Dienstleistung "Einzelhandel mit Kleidung und Textilien", insbesondere wenn unter "kult" auch die "besondere, übertrieben sorgfältige Form des Umgangs mit einer Sache" verstanden werde. Die Unterscheidungskraft könne aber auch dann fehlen, wenn das beanspruchte Zeichen zwar nichts über Merkmale und Eigenschaften der betreffenden Waren und Dienstleistungen selbst aussage, aber eine Information über wesentliche Umstände im Zusammenhang mit dem Angebot der Waren und Dienstleistungen enthalte, so dass das angesprochene Publikum darin im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen eine Sachinformation und keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehe. Hier könne der Verbraucher die so gekennzeichneten Dienstleistungen als Einzelhandel mit "kultiger" Kleidung bzw. "kultigen" Textilien verstehen.

7 Alle aufgeführten Bedeutungen von "kult" könnten einen beschreibenden Inhalt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen haben. Dabei reiche es aus, wenn das angesprochene Publikum dem Anmeldezeichen aus mehreren in Betracht kommenden Bedeutungen eine mit beschreibendem Charakter entnehmen könne.

8 Die Verbraucher würden die angemeldete Bezeichnung in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur als Sachangabe auffassen. Dies gelte umso mehr, als der Begriff "kult" bereits häufig, insbesondere auch für Kleidung, beschreibend verwendet werde, wie den dem Beschluss beigefügten Internetbelegen zu entnehmen sei. Die Markenstelle stützt sich im Übrigen auf zwei Entscheidungen des Bundespatentgerichts in den Verfahren 27 W (pat) 56/96 und 30 W (pat) 70/02, wonach "kult" nicht schutzfähig sei.

9 Gegen diesen Beschluss der Markenstelle richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sie entgegen ihrer Ankündigung nicht begründet hat.

II.

10 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

11 1. Über die Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Anmelderin eine mündliche Verhandlung nicht - nicht einmal hilfsweise - beantragt hat und der Senat sie auch nicht für erforderlich hält. Die Anmelderin hatte seit Anfang 2010 ausreichend Zeit, ihre Beschwerde zu begründen.

12 2. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Marke die Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt.

13 Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006). Wortmarken besitzen keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien, stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden.

14 Nach diesen Grundsätzen weist das angemeldete Zeichen in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht die für eine Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf. Das von den Waren und Dienstleistungen angesprochene allgemeine deutsche Publikum wird der Bezeichnung "kult" in Bezug auf die versagten Waren und Dienstleistungen entweder einen beschreibenden Sinngehalt oder eine allgemeine Werbeaussage entnehmen. Dass "kult" ein allgemein geläufiger und in seiner Bedeutung feststehender Begriff der deutschen Sprache ist, wie die Markenstelle belegt hat, kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden.

15 Waren und Dienstleistungen aller Art werden - etwa in der Werbung - als "kult" bezeichnet. Gerade bei den hier beanspruchten Bekleidungsstücken liegt eine derartige anpreisende Verwendung nahe. Dies belegen auch die von der Markenstelle ermittelten Internetausdrucke.

16 Der Begriff "kult" wird selbst dann nicht als Geschäftsbetrieb verstanden, wenn er - wie hier - in der Schreibweise mit einem kleinen Anfangsbuchstaben in Erscheinung tritt; diese Schreibweise ist insbesondere in der Werbung als Mittel zur Erzielung von Aufmerksamkeit durchaus üblich.

17 Das angesprochene inländische Publikum versteht "kult" im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur als Anpreisung. Der Gedanke, dass damit auf die Herkunft der angebotenen Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen hingewiesen werden soll, wird ihm damit erst gar nicht kommen.

18 Dass die Bezeichnung "kult" (in unterschiedlicher Schreibweise) nicht schutzfähig ist, hat das Bundespatentgericht bereits mehrfach entschieden (vgl. BPatG 27 W (pat) 56/96, 26 W (pat) 160/01, 30 W (pat) 70/02).

19 Im Übrigen wird zur Begründung der Schutzversagung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Markenstelle in dem angegriffenen Beschluss verwiesen. Nachdem die Anmelderin ihre Beschwerde nicht begründet hat, ist nicht erkennbar, inwieweit sie den Beschluss für angreifbar hält.

20 Da der Marke bereits wegen fehlender Unterscheidungskraft der Schutz für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen zu versagen war, kann die Frage, ob einer Schutzgewährung auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, dahingestellt bleiben.

Parole chiave

distinctivenesstrademark refusaladvertising slogandescriptive signword markclothingretail servicesconsumer perception

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the word mark “kult” is registrable for the claimed goods and retail services.

Decisione estratta

No. The sign will be understood by the relevant public as praise or a descriptive reference to trendy, cult-like goods and services, not as an indication of commercial origin.

Motivazione estratta

‘kult’ is a common German term used in advertising. For the claimed clothing, textiles and retail services it conveys a laudatory or descriptive message. A small initial letter does not make it distinctive.

Questione giuridica chiave

Whether the case required an oral hearing.

Decisione estratta

No. The appeal could be decided without oral hearing because none was requested, even subsidiarily, and the court saw no need for one.

Motivazione estratta

The appellant had sufficient time to substantiate the appeal, but did not do so.

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