Cost allocation for court-ordered expert and witness expenses

BPatG 26 W (pat) 24/06Tribunale federale dei brevetti / Division 2630 mar 2011Modified

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

In a trademark cancellation appeal concerning the mark 'POST', the respondent challenged a cost statement that charged her with expenses for a court-ordered expert written statement and the expert's appearance as a witness. The Federal Patent Court held the objection admissible and well founded. Because the evidence was taken ex officio under the court's investigative duty and not at the respondent's request or otherwise caused by her, there was no legal basis to pass these expenses on to her, nor could an advance payment be demanded. The court therefore set aside the cost statement to that extent and made no costs order for the objection proceedings.

Massima Omnilex

§§ 1 Abs. 1 S. 2 PatKostG, 66 Abs. 1 S. 1, 22 ff. GKG; § 17 GKG; § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG, § 82 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 144 Abs. 1 ZPO: Court-ordered expert and witness expenses in trademark proceedings may not be charged to a party absent a statutory basis for cost liability. Where evidence is taken ex officio in discharge of the court’s investigative duty and not requested or otherwise caused by the party, neither a cost assessment nor a prior advance payment under § 17 GKG is permissible. Ex officio evidence may not be made dependent on a prepayment. No reimbursement of costs is ordered in objection proceedings under § 66 Abs. 8 S. 2 GKG.

Testo completo

BPatG — 26 W (pat) 24/06, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-30

Aktenzeichen: 26 W (pat) 24/06

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 17 GKG, § 22 GKG, § 66 Abs 1 S 1 GKG, § 1 Abs 1 S 2 PatKostG, § 71 Abs 1 S 1 MarkenG, § 82 Abs 1 MarkenG, § 144 Abs 1 ZPO

Vorinstanz: vorgehend BPatG München, 10. April 2007, Az: 26 W (pat) 24/06vorgehend BPatG München, 28. Oktober 2010, Az: 26 W (pat) 24/06vorgehend BGH, 23. Oktober 2008, Az: I ZB 48/07

Spruchkörper: 26. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren "POST" – hier: "Erinnerung gegen Kostenrechnung" – Rechtsbehelf der unbefristeten Erinnerung gegen Kostenrechnung – fehlende Rechtsgrundlage zur Auferlegung der Zeugen- und Sachverständigenkosten – Zeugen- und Sachverständigeneinvernahme wurde von Gerichts wegen veranlasst – keine Kostenauferlegung durch den Senat – Verfahrensausgang rechtfertigt keine Berechnung der Auslagen

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke …

hier: Erinnerung gegen Kostenrechnung

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. März 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Dr. Schnurr

beschlossen:

Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin wird die Kostenrechnung IV vom 10. Februar 2011 aufgehoben, soweit der Antragsgegnerin Zeugen-/Sachverständigenauslagen in Höhe von 310,48 EUR und 3332,00 EUR in Rechnung gestellt worden sind.

Gründe

I

1 In dem die Marke … „POST“ betreffenden Löschungsbeschwerdeverfah- ren hat der Senat die bei der T…GmbH & Co. KG tätige Frau Dr. P… auf der Grundlage eines von ihm im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 30. September 2009 verkündeten Beweisbeschlusses um eine ergänzende schriftliche Auskunft zu den von ihr erstellten Verkehrsgutachten vom Februar 2003 und Januar 2006 gebeten, die diese am 30. April 2010 erteilt hat. Hierfür hat die I… GmbH dem Bundespatentgericht am 21. Juli 2010 3332,00 EUR in Rechnung gestellt, die an sie im August 2010 von der Bundeskasse ausgezahlt wurden. Der Senat hat ferner die Gutachterin Dr. P… als sachverständige Zeugin zur mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2010 geladen, um ihr Gelegenheit zur Erläuterung ihrer vorangegangenen Stellungnahme vom 30. April 2010 zu geben. Für ihre Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sind ihr auf ihren Antrag hin 310,48 EUR an Zeugen-/Sachverständigenentschädigung ausgezahlt worden.

2 Unter dem Datum vom 10. Februar 2011 hat die Kostenbeamtin des Bundespatentgerichts der Antragsgegnerin eine Kostenrechnung („Kostenrechnung IV“) u. a. über die vorgenannten, als „Zeugen/Sachverständigenauslagen“ bezeichneten Beträge gestellt.

3 Gegen diese Kostenrechnung wendet sich Antragsgegnerin mit der am 9. März 2011 eingegangenen Erinnerung und dem Antrag,

4 die Kostenrechnung insoweit abzuändern, dass lediglich die Beschwerdegebühr und die Postauslagen von der Antragsgegnerin zu erstatten sind.

5 Zur Begründung macht sie geltend, das erneute Sachverständigengutachten der Frau Dr. P… sei auf Grund des vorangegangenen Beweisbeschlusses vom 30. September 2009 vom Senat und nicht von der Antragsgegnerin in Auftrag gegeben worden. Auch sei Frau Dr. P… nicht auf Antrag der Antragsgegnerin als Zeugin zur mündlichen Verhandlung geladen worden. Die Antragsgegnerin habe die entstandenen Kosten daher nicht veranlasst und folglich nicht zu tragen. Mit Beschluss vom 7. Juli 2010 habe der Senat auch bereits festgestellt, dass keine Gründe vorliegen, einer der Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

II

6 Die Erinnerung der Antragsgegnerin ist statthaft und zulässig.

7 Für die Erhebung und Berechnung von Auslagen gegenüber den am Verfahren beteiligten Parteien sind gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 PatKostG die Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes (GKG) maßgeblich. Gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG ist gegen einen Kostenansatz bzw. eine „Kostenrechnung“ der Rechtsbehelf der unbefristeten Erinnerung gegeben. Die Antragsgegnerin ist, weil sie durch die Kostenrechnung vom 10. Februar 2011 beschwert ist, auch zur Einlegung der Erinnerung berechtigt.

8 Die auf die Erhebung der Zeugen-/Sachverständigenauslagen beschränkte Erinnerung der Antragsgegnerin ist auch begründet.

9 Die Kostenrechnung IV vom 10. Februar 2011 kann, soweit der Antragsgegnerin die vorstehend genannten Auslagen in Höhe von 310,48 EUR und 3332,00 EUR in Rechnung gestellt worden sind, keinen rechtlichen Bestand haben, weil es an einer Rechtsgrundlage für die Auferlegung dieser Kosten zu Lasten der Antragsgegnerin fehlt. Die Antragsgegnerin ist nicht Kostenschuldnerin dieser Kosten und infolgedessen auch nicht zu deren Zahlung verpflichtet.

10 Wer für dem Gericht entstandene Kosten (Auslagen) haftet, ergibt sich aus den §§ 22 ff. GKG. Keine der dort genannten Bestimmungen stellt im vorliegenden Fall eine ausreichende Rechtsgrundlage dafür dar, der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen Zeugen- und Sachverständigenkosten in Rechnung zu stellen; denn die Antragsgegnerin hat die Zeugen- und Sachverständigeneinvernahme durch das Gericht weder beantragt noch sonst veranlasst. Vielmehr hat der Senat diese im Rahmen der ihm im markenrechtlichen Verfahren obliegenden Amtsermittlungspflicht zur Klärung offener Sach- und Rechtsfragen für erforderlich erachtet und die Stellungnahme und die Zeugeneinvernahme deshalb von Gerichts wegen veranlasst. Die Antragsgegnerin hat sich auch nicht zur Übernahme dieser Kosten bereit erklärt und haftet auch sonst nicht kraft Gesetzes für diese. Ihr sind vom Senat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens weder ganz noch teilweise auferlegt worden, weil es hierfür an hinreichenden Billigkeitsgründen i. S. d. § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG fehlt.

11 Auch der Verfahrensausgang rechtfertigt weder gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG allein noch in Verbindung mit §§ 22 ff. GKG eine Berechnung der in Rede stehenden Auslagen des Gerichts.

12 Eine Berechnung der Zeugen-/Sachverständigenauslagen kommt auch nicht etwa deshalb in Betracht, weil von der Antragsgegnerin ein Auslagenvorschuss hätte erhoben werden können; denn es bestand im vorliegenden Verfahren weder ein Anlass noch eine Rechtsgrundlage, von der Antragsgegnerin vor der Beauftragung der Sachverständigen bzw. der Einvernahme der Zeugin Dr. P… gemäß § 17 GKG einen Auslagenvorschuss einzufordern. Auch die Erhebung eines Vorschusses für die entstandenen Zeugen-/Sachverständigenauslagen gemäß § 17 Abs. 1 GKG kam hier nicht in Betracht, weil die Erteilung der Auskunft und die Einvernahme der Zeugin P…, wie bereits dargelegt, nicht auf den Antrag der Antragsgegnerin hin, sondern von Gerichts wegen im Rahmen des im markenrechtlichen Löschungsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes zur Klärung offener Rechts- und Tatsachenfragen erfolgt sind. Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann zwar grundsätzlich ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen gemäß § 17 Abs. 3 GKG erhoben werden. Jedoch kann § 17 Abs. 3 GKG im Falle einer von Amts/Gerichts wegen gemäß § 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 144 Abs. 1 ZPO angeordneten Beweiserhebung nicht als Grundlage für eine Vorschussanforderung herangezogen werden. Ebenso darf die Vornahme einer von Amts/Gerichts wegen gebotenen Beweisaufnahme nicht vom Eingang eines Vorschusses abhängig gemacht werden (BGH NJW 2000, 743; MDR 1976, 396; Urteil vom 17.09.2009 - I ZR 103/07 - Rdn. 18, 19 - Quersubventionierung von Laborgemeinschaften II).

13 Der Erinnerung der Antragsgegnerin war daher stattzugeben.

14 Eine Entscheidung über die Kosten der Erinnerung ist nicht veranlasst, weil gemäß § 66 Abs. 8 S. 2 GKG Kosten insoweit nicht erstattet werden.

Parole chiave

cost allocationexpert witnesscourt-ordered evidencetrademark cancellationadvance paymentcost statementinvestigative duty

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the respondent's objection against the cost statement is admissible and timely.

Decisione estratta

The objection is admissible; under the applicable cost rules, an unlimited objection against a cost assessment is available.

Motivazione estratta

For patent-cost matters the GKG applies via PatKostG, and § 66(1) sentence 1 GKG provides the remedy of unlimited objection against a cost statement.

Questione giuridica chiave

Whether witness and expert expenses incurred by the court may be charged to the respondent.

Decisione estratta

Those expenses could not be charged to the respondent because she neither requested nor otherwise caused the evidence-taking, and no statutory basis for shifting those costs existed.

Motivazione estratta

Cost liability follows §§ 22 ff. GKG, but none of those provisions covered expenses ordered ex officio under the court's investigative duty. The court also had not imposed procedural costs on the respondent under MarkenG.

Questione giuridica chiave

Whether an advance payment could justify billing the respondent for the expert and witness expenses.

Decisione estratta

No advance payment could be demanded from the respondent for court-ordered evidence taking, and the evidence could not be made dependent on such an advance.

Motivazione estratta

A § 17 GKG advance is not available for ex officio evidence taken under § 82(1) MarkenG in conjunction with § 144(1) ZPO; the court must not make necessary ex officio proof dependent on payment.

Questione giuridica chiave

Whether any costs had to be awarded for the objection proceedings.

Decisione estratta

No separate costs order was made because the GKG excludes reimbursement of costs for the objection proceeding.

Motivazione estratta

§ 66(8) sentence 2 GKG prevents cost reimbursement in this context.

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